Straftaten aus Gruppen – § 184j StGB und die Strafbarkeit bei Gruppenhandlungen
Strafverteidiger bei Vorwürfen nach § 184j StGB

Straftaten aus Gruppen stehen seit mehreren Jahren verstärkt im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Besonders häufig betreffen Ermittlungsverfahren den Vorwurf sexueller Übergriffe in Situationen, in denen mehrere Personen gemeinsam auftreten. Für solche Konstellationen schuf der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 184j StGB.
Ermittlungsverfahren entstehen häufig nach Veranstaltungen, Volksfesten, Konzerten oder anderen Situationen mit größeren Menschenansammlungen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen einer Straftat aus einer Gruppe überhaupt vorliegt.
Was regelt § 184j StGB?
184j StGB betrifft Straftaten aus Gruppen. Die Vorschrift erfasst Personen, die sich an einer Gruppe beteiligen, welche eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängt. Voraussetzung ist, dass aus dieser Gruppe heraus eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wird.
Der Gesetzgeber führte die Vorschrift im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Reform des Sexualstrafrechts ein.
Anders als bei einer klassischen Mittäterschaft muss nicht jeder Beteiligte selbst eine sexuelle Handlung vorgenommen haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des § 184j StGB erfüllt sind.
Was ist eine „Gruppe“ im Sinne des Gesetzes?
Der Begriff der Gruppe ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter einen Zusammenschluss mehrerer Personen, die räumlich und zeitlich gemeinsam auftreten.
Dabei kommt es insbesondere auf folgende Kriterien an:
- mehrere Personen handeln gleichzeitig,
- ein gemeinsames Auftreten nach außen,
- räumliche Nähe,
- tatsächliche Wahrnehmung als Gruppe,
- Bedrängung des Opfers durch die Gruppe.
Ein fester Organisationsgrad oder eine vorherige Absprache sind nicht erforderlich.
Die Gerichte prüfen stets die konkreten Umstände des Einzelfalles. Deshalb genügt nicht jede zufällige Ansammlung von Menschen.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Für eine Strafbarkeit nach § 184j StGB müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beteiligung an einer Gruppe,
- Bedrängung einer anderen Person durch die Gruppe,
- Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung durch einen Gruppenangehörigen,
- vorsätzliches Handeln des Beschuldigten.
Gerade die Frage, ob tatsächlich eine Bedrängung durch die Gruppe vorlag, steht häufig im Mittelpunkt der Hauptverhandlung.
Beweisprobleme in der Praxis
Ermittlungsverfahren nach § 184j StGB beruhen häufig auf:
- Zeugenaussagen,
- Videoaufzeichnungen,
- Handyvideos,
- Polizeibeobachtungen,
- Aussagen anderer Beteiligter.
Gerade bei größeren Personengruppen stellt sich regelmäßig die Frage, welche konkrete Rolle einzelne Personen tatsächlich hatten.
Nicht jede Anwesenheit innerhalb einer Gruppe führt automatisch zu einer Strafbarkeit. Vielmehr müssen Gerichte feststellen, welchen Beitrag der jeweilige Beschuldigte geleistet hat und welche Kenntnis er von dem Geschehen hatte.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger analysiert frühzeitig die Beweislage und die tatsächlichen Abläufe des Vorfalls. Denn gerade bei Gruppendelikten besteht häufig Streit darüber, wer welche Handlung vorgenommen hat.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- Videoaufzeichnungen,
- Zeugenaussagen,
- Identifizierungen durch Zeugen,
- Bewegungsabläufe vor Ort,
- die Voraussetzungen einer Gruppe im Sinne des Gesetzes,
- und die subjektiven Vorstellungen des Beschuldigten.
Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs.
Strafverteidigung bei Gruppendelikten
Vorwürfe nach § 184j StGB erfordern eine sorgfältige Analyse der Beweislage und der tatsächlichen Beteiligung einzelner Personen. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit rechtlich zu überprüfen.
Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen wegen Sexualstraftaten, Gruppendelikten und anderen Vorwürfen aus dem Strafrecht.