Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Freispruch des Kindesmissbrauchs
Hier geht es um den Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbraus eines Kindes. Nach der Anklage soll mein Mandant den damals 12 Jahre alten Robert (Name geändert) mit drei selbstständigen Handlungen in dessen Wohnung sexuell missbraucht haben. Das zuständige Amtsgericht im Land Brandenburg sprach den Angeklagten am 04.06.2015 vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs frei.
Der Freispruch war kein Selbstläufer
Noch im Ermittlungsverfahren sprach alles gegen meinen Mandanten.
Bei der polizeilichen Zeugenvernehmung hatte Robert den Beschuldigten erheblich belastet. Auffällig war nur, dass seine Aussge über die vermeintlichen Vorwürfe von Detailarmut und einer Reihe von Widersprüchen sowohl zum Kerngeschehen als auch zum Randgeschehen gekennzeichnet war. Das war vermutlich auch der Grund dafür, dass die Staatsanwaltschaft noch vor der Anklageerhebung ein Glaubwürdigkeitsgutachen einholte.
Schriftliches Glaubwürdigkeitsgutachen keine Vorlage für den späteren Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs
Das Gutachten fiel zum Leidwesen des Mandanten, der die Taten vehement bestritt, aus. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen zwar detailarm geschildert wurden, aber im Ergebnis erlebnisbezogen und letztlich glaubwürdig seien. Nachvollziehbar war das Ergebnis für mich als Verteidiger nicht zwingend, denn es ließ in der Begründung die aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen des Robert außen vor.
Erste Zeugenaussage säte Zweifel der Sachverständigen an der Glaubwürdigkeit
In der Hauptverhandlung wurde die Gutachterin schon nach der ersten Zeugenvernehmung hinsichtlich ihres vorläufigen Ergebnisses im schriftlichen Gutachten unsicher. Die Mutter von Robert wurde angehört. Sie berichtete, dass sie Mutter von 5 Kindern sei, Vollzeit beruflich tätig und mit der häuslichen Situation meistens überfordert sei. Sie berichtete, dass eines Tages der Angeklagte als guter Bekannter in ihr Leben trat. Schnell entstand eine Freundschaft zwischen dem ohne Vater aufwachsenden Robert und dem Angeklagten. Die Mutter war darüber froh, sie bediente sich gerne wechselnder "Babysitter", um Entlastung zu erreichen. Robert schlief manchmal an den Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten. Sie unternahmen viel miteinander, Robert war begeistert. Eines Tages verdrosch die Mutter Robert, nachdem bekannt wurde, dass er sich mehrfach sexuell an seiner kleinen Schwester vergangen hatte. Die Mutter suchte eine Psychologin auf. Schnell war die Vermutung geboren, Robert habe etwas an der Schwester ausgelebt, was er selbst leidvoll erfahren habe. Für die Mutter war damit klar: der Angeklagte ist der Täter.
Die Vernehmung des Robert in der Hauptverhandlung zeichnete sich wie gehabt als schwaches Beweismittel ab. Immer mehr Widersprüche tauchten auf, die Detailarmut kam noch deutlicher zum Vorschein als bei der polizeilichen Vernehmung und während der Befragung durch die Sachverständige anlässlich der Begutachtung. Die Aussagen waren auch inkonstant.
Die Sachverständige äußerte in einem Rechtsgespräch, dass sie daher nicht sicher sei, ob sie an dem vorläufigen Ergebnis der Begutachtung festhalten könne. Zeichnete sich hier eine Aussicht auf Freispruch vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs ab?
Beweisantrag der Verteidigung machte Weg frei für Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs
Auf Antrag der Verteidigung, der auf eigenen Recherchen beruhte, wurde zum Leidwesen des Gerichts ein zweiter Hauptverhandlungstag erforderlich. Die Großmutter des Robert wurde als Zeugin vernommen. Sie berichtete, dass Robert ihr mitgeteilt habe, seine Beschuldigungen gegen den Angeklagten träfen nicht zu. Er habe das nur ausgesagt, weil die Mutter das so wollte. Und fügte hinzu: "Die Alte hat nur genervt, dass ich das so sagen soll. Und nun habe ich meine Ruhe". Der Junge lebt inzwischen in einem Heim. Die häusliche Situation ließ offensichtlich keinen anderen Weg zu. Ach ja, was die "Erlebnisbezogenheit" betrifft: erlebnisbezogen waren die Aussagen des Robert: sie beruhten nämlich auf Erlebnissen mit Sexvideos aus dem Internet, die er schon mit 12 hatte.
Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam nun wie er kommen musste
Die Dominanz der Mutter sah das Gericht als einen der Hauptgründe, warum Robert die belastenden Aussagen gegen den Angeklagten möglicherweise falsch tätigte. Es blieben vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten, sodass der Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs kam wie er unter diesen Umständen kommen musste.
Das Urteil wird nach Rechtskraft und Zustellung hier veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Sexualstrafrecht
Auf der Webseite finden Sie auch Erläuterungen zu Strafrechtsnormen aus dem Bereich der Sexualdelikte. Etwa zur Vergewaltigung, dem sexuellen Übergriff, zum Kindesmissbrauch oder auch zur Kinderpornographie. Über Erfolge in der Revision am Oberlandesgericht Brandenburg und am Bundesgerichtshof finden Sie hier und auch hier.
Der Schrecken und die Bundeskanzlerin an Neujahr

Die Bundeskanzlerin und mein Schrecken
Die Neujahrsansprache der Kanzlerin enthält vielleicht Teile, die von fehlender Kompetenz getragen sind und bei nur oberflächlicher Betrachtung wenig Beachtung verdienen könnten. In einem aber hat sie voll in's Schwarze getroffen:
In ihrer Rede ließ sie fallen, dass die Kinder in der DDR in Furcht aufwachsen mussten. Und das stimmt:
Ich war nach den Jahren in der Diktatur zur Wende 1990 so verängstigt, dass ich stotterte, einnäßte und am ganzen Körper zitterte, wenn ich in Lumpen gehüllt im Winter Abend für Abend mit meinen Eltern schweigend in der asbestverseuchten Hütte ohne Öfen in der kalten Küche am Küchentisch essen und mit ihnen wie jeden Tag meine lauwarme Kohlsuppe vom Plastikteller schlürfen musste.
Dass mich meine Kanzlerin mit einem solchen ausgemachten Unfug behelligt, ist erschreckend. Aber irgendwie verzeihe ich ihr auch. Sie erscheint eben als erschreckend schlichte Frau, die vermutlich deshalb viele mögen und der gerade deshalb keiner was antun will. Und sie bedient den Mainstream im Kampf um die Massenverblödung. Einfach rührend.
Wie eine Strafkammer zur "Flegelkammer" avancierte

Die flegelhafte Verhandlungsführung der Berliner 29. großen Strafkammer
Die 29. große Strafkammer des Landgerichts Berlin tat sich in einem Kindstötungsprozess im Jahre 2013 in besonderer Weise hervor. Über den Fall berichtete ich bereits hier, hier und auch hier. Aus den Ermittlungsakten ergab sich, dass das Berliner Landeskriminalamt bei der Beschuldigtenvernehmung weit über das Ziel und vor allem über das gesetzlich Zulässige hinausgeschossen war. Es vernahm die Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Kriminalbeamten nicht von einem mehrstündigen Verhör ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr Stand und legte ein "Geständnis" ab.
Die Strafkammer beim Verlesen des Verwertungswiderspruchs
Unmittelbar nach Verlesung der Anklage brachte ich daher am 1. Hauptverhandlungstag einen auf Verletzung des $ 136 a StPO gestützten Verwertungswiderspruch an. Er ist hier nachzulesen. Schon beim Verlesen des Verwertungswiderspruchs schien mir der Vorsitzende genervt. Zugegeben, es waren 16 Seiten zu verlesen und das verlangte der Strafkammer einige Minuten Aufmerksamkeit ab. Diese Minuten nutzte der Vorsitzende zu gymnastischen Übungen: die rechte Hand ließ er sichtbar und hörbar fast im gleichbleibenden Takt auf eine Akte oder den Richtertisch "fallen". Anwesende Medienvertreter und weitere Prozessbeobachter berichteten mir später übereinstimmend, die Mimik sei dem Vorsitzenden förmlich entglitten. Er habe schlicht "angeekelt" gewirkt und den Eindruck vermittelt, dass ihm dieser Verhandlungsauftakt nicht gefalle.
Die Strafkammer nach Verlesen des Verwertungswiderspruchs
Nach Verlesung brachte ich das Schriftstück zum Richtertisch und übergab es dem Vorsitzenden. Er warf keinen Blick darauf und "bemerkte" unmittelbar darauf: "Ich bin gerade dabei, ihren Antrag zurückzuweisen". Der dabei gewählte Ton erschien mir aggressiv, schneidig, unnötig lautstark. Etwas bekümmert schienen mir die beisitzenden Berufsrichter ihren Vorsitzenden anzuschauen, hielten sich aber zurück. Dann erklärte der Vorsitzende im "Brustton der Überzeugung", dass der Verwertungswiderspruch derzeit unzulässig sei. Er könne erst nach Vernehmung der entprechenden Zeugen angebracht werden. Ich widersprach, wie vorlaut von mir: So wurde ich dann belehrt, der Antrag enthalte keine konkrete Benennung derjenigen Beweismittel, die nicht zu erheben bzw. zu verwerten seien. Wieder widersprach ich und verwies auf die konkrete Seite und den entsprechenden Absatz. Dann ließ der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu Worte kommen. Der wirkte fachlich zu dieser Prozessmaterie völlig überfordert. Nachdem er zunächst gar keine Worte fand, stammelte er irgendetwas, wonach das alles "so nicht ginge". Sinngemäß wurde bei mir hinterfragt, ob ich den Verwertungswiderspruch aufrechterhalte. Es sei ohnehin mit einer Zurückweisung zu rechnen. Ich nahm ihn nicht zurück. Auch der letzte scheinbare Versuch des Vorsitzenden, den Verteidiger als Deppen hinzustellen, schlug fehl. Entgegen seiner laut herausposaunten Behauptung, befand sich selbstverständlich meine Unterschrift unter dem Verwertungswiderspruch.
Die Strafkammer an den Hauptverhandlungstagen danach
Der Verwertungswiderspruch wurde dann doch nicht sogleich zurückgewiesen, man behielt sich die Entscheidung bis zur Schlusssitzung vor. Dort wischte die Strafkammer ihn dann vom Tisch. Aber der Verlauf des 1. Hauptverhandlungstages schien den Vorsitzenden gegen den Strafverteidiger, also mich, aufgebracht zu haben. Beweisanträge wurden mit Kopfschütteln und "Händetrommeln" aufgenommen. Meine Befragungen wurden sichtlich gestört, in dem meine Fragen als "schon beantwortet" behandelt wurden. Oder man nahm mir die Befragung aus der Hand, indem der Richter selbst weiterfragte. Auf meine sachliche Bemerkung, ob mir das Fragerecht entzogen werden solle, blaffte der Richter zurück. An die Worte erinnere ich mich nicht mehr. Als ich ihn fragte, warum er sich so aufrege, schrie er in den Saal:"Ich verbitte mir Ihre Bemerkung, ich würde mich aufregen! Nehmen Sie das sofort zurück! Wie kommen Sie überhaupt darauf?" Ich stand auf. Mit ruhigem Ton erklärte ich ihm, dass man das an seiner Lautstärke, Mimik und Gestik erkennen könne. Fast ängstlich, jedenfalls sehr besorgt schauten die Beisitzer zum Vorsitzenden. Irgendwie fuhr er sich für den Moment herunter. Aber es änderte sich nicht wirklich was. Auch mein Plädoyer nahm er mit unentwegtem Kopfschütteln und Trommeln entgegen.
Keine Abrechnung mit Strafkammer als Flegelkammer
Wie bereits berichtet, war die auf Verletzung des § 136 a StPO gestützte Revision erfolgreich. Der BGH hob das Urteil mit an das Landgericht gerichteten, klaren Worten auf. Das bereitete mir nicht nur fachlich, sondern auch wegen der fast unerträglichen Verhandlungsatmosphäre Genugtuung. Mehrere Kollegen berichteten mir, dass sie schon Praxiserfahrung mit dem Vorsitzenden hätten. Er sei schon des öfteren bei Verhandlungen durch Überheblichkeit, Anmaßung und Voreingenommenheit gegenüber Strafverteidigern in Erscheinung getreten und habe deshalb einen "Ruf". Egal. Ich rechne hier aber nicht mit einem Vorsitzenden ab. Ich reiche ihm vielmehr die Hand, wenn er den erforderlichen Respekt gegenüber Strafverteidigern künftig zur Handlungsprämisse bei der Prozessführung macht.
Urteilsaufhebung - Revision im Kindstötungsprozess erfolgreich

Urteilsaufhebung wegen rechtsstaatswidriger Vernehmungsmethode
Die Urteilsaufhebung durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (5 StR 296/14) erfolgte mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 und betraf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2013. Die 29. große Strafkammer hatte unter dem Vorsitzenden Miczaijka meine Mandantin wegen Totschlags ihres Neugeborenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, das Kind unmittelbar nach der Geburt erstickt zu haben (Neonatizid).
Rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode führte zu "Geständnis"
Die Verurteilung beruhte ausschließlich auf einem "Geständnis", das die Kriminalbeamten der Mandantin bei einer nächtlichen Beschuldigtenvernehmung am Krankenbett unter skurrilen Umständen abtrotzten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie über 38 Stunden nicht geschlafen und stand unter dem Einfluss schlaffördernder Medikamente.
Verwertungswiderspruch stieß bei Landgericht Berlin auf taube Ohren
Der von mir als Verteidiger am ersten Hauptverhandlungstag auf § 136a StPO gestütze Verwertungswiderspruch der Beschuldigtenvernehmung bzw. der Zeugenaussagen der Vernehmungsbeamten führte zu unsachlichen Reaktionen und Bemerkungen des Vorsitzenden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war völlig überfordert. Ich berichtete darüber bereits hier.
Willkürliche Verneinung des Beweisverwertungsverbots durch das Landgericht
Die Begründung des Landgerichts Berlin zur Verneinung des Verwertungsverbots erschien mir damals bereits als willkürlich und unter Zugrundelegung der konkreten Umstände als schlicht abwegig. So wurde argumentiert, die Mandantin sei trotz der langen Schlaflosigkeit vernehmungsfähig gewesen. Nach Aussagen der Vernehmungsbeamten habe sich die Mandantin zu Beginn der Vernehmung in einem "erstaunlich guten Zustand” befunden. Auch habe eine Gynäkologin im Vorfeld der Vernehmung im Krankenhaus den Polizeibeamten mitgeteilt, die Angeklagte sei “vernehmungsfähig”. Im übrigen habe die Angeklagte in der Vernehmung detaillierte Angaben getätigt, was auf ihre “Vernehmungsfähigkeit” schließen lasse.
Revision auf Verletzung des § 136a StPO getützt
Die über 300 Seiten umfassende Revisionsbegründung stützte sich nicht nur, aber vornehmlich auf die Verletzung des § 136a StPO.
Urteilsaufhebung - BGH findet klare Worte!
Der BGH hat nun mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 das Urteil aufgehoben. Und der 5. Strafsenat folgte nicht nur der Auffassung der Verteidigung. Vielmehr fand er klare Worte, warum und weswegen"es auf der Hand lag, dass die Angeklagte einer immer wieder und immer energischer geführten konfrontativen Befragung wegen ihres Erschöpfungszustandes nicht mehr in freier Willensbetätigung würde standhalten können".
Erneute Hauptverhandlung am Landgericht Berlin
Nach der Urteilsaufhebung wird es nun zu einer neuen Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts kommen. Das Ergebnis bleibt offen. Dennoch ist dieser Erfolg als eine Stärkung der Rechte der Angeklagten zu sehen. Auch hat sich gezeigt, dass der Widerstand der Strafverteidiger gegen verurteilungswillig in Erscheinung tretende statt konsequent Recht anwendende Richter von Erfolg gekrönt sein kann. Ich werde weiter berichten. Der Beschluss ist hier nachzulesen.
Freispruch des Busfahrers nach Drama an Halloween

Freispruch des Busfahrers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung
Der Freispruch des Busfahrers, den ich vor wenigen Jahren einem Amtsgericht abtrotzen konnte, kam mir dieser Tage kurz vor Halloween - aus aktuellem Anlass - wieder in den Sinn. Der Berufskraftfahrer war wegen fahrlässiger Tötung eines 7 jährigen Jungen an Halloween angeklagt worden. An diesem grauen, nebligen Tag war er am frühen Abend mit seinem Bus auf der Strecke. Die Straßen waren feucht. Als er merkte, dass er den Zeitplan an einer Haltestelle nicht einhielt, fuhr er bis zur nächsten Haltestelle etwas zügiger. An der geraden Strecke parkten rechts dicht gedrängt Fahrzeuge, als sich plötzlich aus einer Parklücke im Halbdunkel ein in typisch für Halloween schwarz verkleidetes Kind löste. Es rannte auf die Strasse. Der Zusammenprall mit dem Bus führte zum sofortigen Todeseintritt.
Die Gutachten zur Geschwindigkeit
Der Gutachter ermittelte eine Geschwindigkeit des Linienbusses von 60 km/h. Damit war das Fahrzeug 10 km/h schneller unterwegs als zulässig. Davon ausgehend war zunächst an einen Freispruch des Busfahrers nicht zu denken. Das Amtsgericht nahm das Gutachten unkritisch hin und war dicht am Schuldspruch. Die Lücke des Gutachtens sah das Schöffengericht zunächst nicht. Der entscheidenden Frage war nicht nachgegangen worden: nämlich ob der Aufprall und der Tod des Jungen bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorganges unter Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre?
Gutachten zum Bremsweg war Grundlage für Freispruch des Busfahrers
Dem von der Verteidigung eingebrachten Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens wurde nach heftigen Diskussionen dann doch entsprochen. Ergebnis: Der Aufprall und der Todeseintritt hätten auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermieden werden können. Das Ergebnis überzeugte alle Verfahrensbeteiligten und führte in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum Freispruch de Busfahrers.
Ein moralischer Schuldspruch trotz Freispruch des Busfahrers
Für meinen Busfahrer brachte der Freispruch nicht wirklich Erleichterung. Er hat das Ereignis nicht verarbeiten können. Seinen Beruf hat er an den Nagel gehängt. Er kann nicht mehr fahren ohne Gedanken an den Jungen. Manchmal besucht er mich noch. Dann gehen wir in ein nahe gelegenes Kaffee. Und dann schweigt mich mein Busfahrer mit traurigen Augen an.
Übrigens: in wenigen Tagen ist wieder Halloween. Seit alle vorsichtig.
Kachelmann als Berater von Dall nach Anklage wegen Vergewaltigung

Neue Anklage erzeugt neue Langeweile
Mit einer Anklage wegen Vergewaltigung wartet nun die Züricher Staatsanwaltschaft gegen Karl Dall auf. Das berichtet heute - neben anderen - Focus online. Hat er oder hat er nicht? Wenn er hat, wie hat er vergewaltigt? Und wo ereignete sich das wie genau? Der Dall, ein Vergewaltiger? Mal wieder eine Meinungsumfrage zur Schuldfrage in den Medien fällig? Wie wird sie ausgehen? 70 % halten ihn für schuldig, weil er wie ein Verbrecher guckt, 20 % sehen ihn als Opfer einer bösartigen Verleumdungskampagne und halten ihn für unschuldig? 10% meinen: "weiß nicht, aber könnte schon was dran sein?" Und wenn er nicht hat: was treibt das böse Weib um, ihn einer solchen Tat falsch zu bezichtigen? Die Journalisten werden zu tun haben und recherchieren. Sie werden uns mit scheinbar möglichen und unmöglichen Hypothesen sowie gut präsentierten Schnapsideen als Motiv des kriminellen Handelns eindecken. Und sie werden so unsere enge Welt horizontalen Kurzdenkens mit reichlich geistigem Dünnschiss erweitern wollen: ob bei dem kriminellen Weibe wohl ein frühkindlicher Hirnschaden zu Männerhass und falscher Strafanzeige führte? Ist es Geldnot , Geldgier oder ein kompliziertes Gemenge aus beidem? Das alles wird - für mich -so spannend wie ein Wettrennen zwischen zwei Schildkröten. Langeweile pur.
Eine Anklage kann zum Sommermärchen werden
So eine Anklage wegen Vergewaltigung macht noch keinen Sommer. Und so mancher Staatsanwalt hat sich da schon ganz gewaltig verrannt. Erinnert sei an den Kachelmann-Prozess, in dem die Staatsanwälte bis zum Plädoyer vom Irrglauben behaftet waren und den Schuldspruch forderten, obwohl der Freispruch längst aus allen Nähten pupste.
Eine Anklage als Bedrohung der Öffentlichkeit
Mit dem Dall-Prozess könnte sich ein Kachelmann-Prozess wiederholen. Und zu befürchten ist auch eine Wiederholung der mehr oder weniger, wohl eher überwiegend mehr als weniger, sinnentleerten Berichterstattung einer wild gewordenen Medienmeute. Das würde dann noch gekrönt, wenn sich Alice Schwarzer diesmal vielleicht für irgend eine andere Boulevard-Zeitung prostituieren würde. Übung hat die Bildente, wie ich A. Schwarzer im Kachelmann-Prozess schmeichelhaft taufte, darin doch zu Haufe. Welch ein Bedrohungspotential, dass uns als Öffentlichkeit da ungeschminkt von früh bis spät angrinst!
Kachelmann als Prozessberater für Dall
Die Sache könnte dann doch noch spannend werden, wenn der Kachelmann zum Dall-Prozessberater aufsteigen würde. Ein Mann mit Erfahrung, der klar definierte Ziele strategisch umsetzen müsste: Prozesserledigung in 3 Tagen mit einem satten Freispruch. Das wäre jedenfalls mein Vorschlag wider die drohende Langeweile.
Justizkasse zahlt Reisekosten des Angeklagten

Erstattung der Reisekosten in Strafverfahren
Beschuldigte in Ermittlungsverfahren und Angeklagte in einem gerichtlichen Strafverfahren können einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten haben. Voraussetzung ist, dass sie als mittellos gelten und die Kosten für die Anreise zum Ort einer Vernehmung oder zum Gericht, an dem die Hauptverhandlung stattfindet, nicht aufbringen können. Das gilt auch für die Rückreise. Rechtsgrundlage dafür ist die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV Reiseentschädigung) .
Reisekosten für mittellose Beschuldigte und Angeklagte
Danach gilt als mittellos, wer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kosten für die Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Antrag auf Bewilligung von Reisekosten
Der Beschuldigte oder Angeklagte hat einen entsprechenden Antrag auf Zahlung der Reisekosten zu stellen. Je nachdem, ob es sich um eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung oder Vernehmung oder um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht für die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten zuständig.
Reisekosten für Hinreise und Rückreise mit Bahn und öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Reisekosten müssen so bemessen sein, dass sie die Kosten sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise decken. Es werden Fahrkarten der 2. Klasse der Bahn oder anderer öffentlicher Verkehrsmittel gewährt.
Tagegelder und Übernachtungskosten als Reisekosten
Ist eine Übernachtung auf Grund der großen Entfernung erforderlich, werden auch die Übernachtungskosten und Tagegelder zur angemessenen Unterbringung und Versorgung übernommen.
Bekanntheitsgrad der Verwaltungsvorschrift hält sich in Grenzen
Das Landgericht Berlin bewilligte mit dem hier einzusehendeen Beschluss vor wenigen Tage einem wegen versuchten Totschlags angeklagten Mandanten die beantragte Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dies bezog sich sowohl auf die Bahnfahrt von Köln nach Berlin und zurück als auch auf die Übernachtungskosten in Berlin. Vielen Richtern und Staatsanwälten ist diese Verwaltungsvorschrift aber nicht geläufig. Und die Beschuldigten und Angeklagten wissen darum meistens nichts. Deshalb wird hier auf diese Möglichkeit hingewiesen. Denn sie kann ein unentschuldigtes Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung und damit den Erlass eines Haftbefehls verhindern.
Vergewaltigung und andere Sexulastraftaten in den Medien

Öffentlichkeitsinteresse und Sexulastraftaten
Das Öffentlichkeitsinteresse für Strafverfahren mit Vorwürfen der Vergewaltigung und mit anderen Sexualstraftaten ist hoch. Das ist auch nachvollziehbar, denn sie gehören zu den besonders abscheulichen Verbrechen, die ein Mensch einem anderen Menschen antun kann.
Die Medienberichterstattung bei Sexulastraftaten
Entsprechend dem hohen Öffentlichkeitsinteresse wenden sich die Medien diesem Thema auch regelmäßig zu. Inhaltlich gibt die Medienberichterstattung - jedenfalls aus meinem Blickwinkel - keinen wirklichen Einblick in die Strafverfahren. So werden oft die Persönlichkeiten der an der vermeintlichen Vergewaltigung beteiligten Personen ausgespart. Der Fokus der Berichterstattung liegt dann auf einer kurzen Darstellung des angeblichen Tatgeschehens. Manchmal scheint es so, als ob den Medien nur wichtig ist, ob ein Angeklagter ein Geständnis ablegt oder den Tatvorwurf abstreitet und welche Strafe ihn erwartet. Ein Beispiel dieser aus meiner Sicht sehr verkürzten Darstellungsweise fand sich gerade auf "Spiegel online". Dort wurde über ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung am Landgericht Stade wie folgt berichtet:
"Stade - Ein 22-Jähriger muss sich vor dem Landgericht Stade verantworten. Der Tischlergeselle soll eine Jugendliche und eine junge Frau vergewaltigt haben. Die Fahnder entdeckten bei ihm zudem ein Smartphone, auf dem sich zahlreiche Fotos beider Taten befanden. "Das belastet ihn natürlich zusätzlich", sagte Gerichtssprecher Ulrich Ganzemüller. Auf einigen Fotos sei der junge Mann selbst erkennbar. Der Angeklagte hat für den nächsten Verhandlungstermin ein Geständnis angekündigt. "Er steht zu seinen Taten und wird alles dafür tun, das Verfahren abzukürzen", sagte sein Verteidiger dem lokalen "Wochenblatt". Die Staatsanwaltschaft wirft dem 22-Jährigen vor, im Februar eine 14-Jährige vor einer Sporthalle in Buxtehude abgefangen zu haben. Vor einigen abgelegenen Garagen soll er sie dann vergewaltigt haben. Etwa zwei Wochen später soll er am frühen Morgen auf einem Schulhof eine 20-Jährige angegriffen, entkleidet und missbraucht haben. Außerdem verletzte er sie laut Anklage im Gesicht und fügte ihr eine Rippenprellung zu. Die Ermittler konnten an den Tatorten DNA-Spuren sicherstellen. Mitte März nahmen sie den Verdächtigen fest."
Motiv, Persönlichkeitsstruktur, Schuldfähigkeit und Umstände der Tat bei Vergewaltigung
Ich meine, dass zu einer soliden Berichterstattung über oder über Verfahren, die andere Sexualstraftaten zum Gegenstand haben, auch Informationen zu den Umständen der Tat, zur Persönlichkeit des Angeklagten und des vermeintlichen Opfers, zum Motiv, zu seelische Erkrankungen und somit zur Schuldfähigkeit gehören. Und ich bin der festen Überzeugung, dass Leser mit Interesse Informationen über diese Fragestellungen aufnehmen würden, wenn mann sie ihnen aufbereitet darstellen würde.
Die vermeintlichen Sexualstraftaten verlangen mehr Aufmerksamkeit
Ich meine, dass es keine Rechtfertigung für Sexulastraftaten geben kann. Aber eine öffentliche Berichterstattung sollte Aufklärung zum Ziel haben, nicht Sensationsbefriedigung. Mit Letzterer wurde die Öffentlichkeit so manches Mal im Regen stehen gelassen. Der Kachelmann-Prozess ist das wohl schwerwiegendste Beispiel dafür. Und über die Hintergründe solcher Straftaten ist in der Bevölkerung wenig bekannt. Schnell erfolgen Vorverurteilungen des wegen Vergewaltigung vor Gericht stehenden Angeklagten. Mögliche Falschbezichtigungen "falscher Opfer" sind nicht selten, die Dunkelziffer ist hoch. Ich meine, das sind überdenkenswerte Überlegungen für ein mehr an Berichterstattung.
Freispruch

Freispruch: gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, Nötigung, Körperverletzung
Das Amtsgericht Uelzen kam zu einem Freispruch vom Anklagevorwurf des gefärlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Nötigung und der Körperverletzung.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ließ ein Rechtsanwalt durch eine Detektei nach Fahrzeugen suchen, die zum betrieblichen Vermögen der insolventen Firma gehören sollten. Die Recherche war scheinbar erfolgreich, denn im Internet wurde ein VW-Transporter vom späteren Angeklagten zum Verkauf angeboten, der tatsächlich mal zum Betriebsvermögen gehört haben soll. Um den Wagen sicherzustellen, verabredeten sich die von dem Insolvenzanwalt beauftragten zwei Hilfsdedektive mit dem Besitzer des VW-Transporter (Angeklagter) auf einem zentralen Parkplatz in einer Kleinstadt in Norddeutschland. Bei Kontaktaufnahme gaben sie sich als Kaufinteressenten aus. Der Angeklagte erschien mit seinem Audi, seine Ehefrau fuhr den VW vor. Der Besitzer des VW und seine Ehefrau staunten nicht schlecht, als man ihnen plötzlich den VW wegnehmen wollte. Immerhin hatten sie das Fahrzeug gekauft und verstanden nun die Welt nicht mehr. So kam es zu einem nicht mehr genau aufklärbaren Handgemenge, bei dem die Hilfsdetektive versuchten, den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Man zerrte am Zündschlüssel, stellte sich vor und neben den VW, um ein Wegfahren zu verhindern. Irgendwann gelang es dann doch, sich dem Zugriff zu entziehen und der Angeklagte verließ den Parkplatz mit dem VW.
Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Die Detektive erstatteten Strafanzeige und schilderten bei der Polizei blumig, dass der Angeklagte seinen hoch motorisierten Audi als Waffe gegen sie eingesetzt habe, mit hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren sei und nur schnelle Seitensprünge einen Zusammenstoß verhindert hätten.
Freispruch gestützt auf Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen
In der mündlichen Verhandlung dann hatten die als Zeugen keine rechte Erinnerung mehr an den Vorfall, Antworten auf Fragen des Gerichts und der Prozessbeteiligten kamen nur schleppend. Insgesamt ging das Gericht von Aussagen mit Belastungstendenz aus un kam hinsichtlich der Anklagevorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der Nötigung und der Körperverletzung zu einem Freispruch. Die Begründung zu dem Freispruch ist im Urteil nachzulesen.
Amtsgericht Tiergarten verschlampt Antrag auf Haftverschonung

Langer Weg zur Haftverschonung nach vermüllter Haftbeschwerde
Es geht um Haftverschonung: Der Mandant saß eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs ab. Eine exorbitant hohe Strafe, was allerdings am Landgericht Hildesheim, in einer erzkatholischen Region, auch nicht verwundern kann. 2010 wurde der Mandant nach vollständiger Verbüßung der Strafe entlassen. Er wurde unter Führungsaufsicht gestellt und ihm wurden Weisungen gem. § 68b StGB erteilt: Umgangsverbot jeder Art mit Kindern.
Keine Haftverschonung nach Erlass eines Haftbefehls
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Mandanten vor, durch 98 selbstständige Handlungen gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB verstoßen zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten erließ Haftbefehl. Haftverschonung käme nicht in Betracht, weil der Mandant - laut der Staatsanwaltschaft - seine sozialen Kontakte zur Familie vor ca. 10 Jahren abgebrochen habe.
Haftprüfung mit dem Ziel der Haftverschonung
Im Haftprüfungsantrag ließ der Mandant über seinen Verteidiger vortragen, dass sehr wohl und sehr enge Bindungen zu den betagten Eltern bestünden, die auf seine wöchentliche Hilfe angewiesen seien. Der Staatsanwalt phantasierte im Haftprüfungstermin am 23.07 2014 weiter von den fehlenden sozialen Bindungen. Der Haftrichter folgte der Phantasie des Staatsanwalts und änderte an den Haftbedingungen nichts.
Haftbeschwerde zum Landgericht Berlin mit dem Ziel der Haftverschonung
Die noch am Tag der Haftprüfung per Fax eingelegte Haftbeschwerde des Strafverteidigers versandete in den dämmrigen Gewölben des Amtsgericht Berlin Tiergarten. Sie tauchte auch nie wieder auf. Der Verteidiger hatte sein Faxprotokoll mit der ordnungsgemäßen Übertragung des Fax. Alle Nachfragen und Probebohrungen verliefen im Sande. Also nochmals den gleichen Antrag an das Gericht und siehe da: nichts passierte. Die Akte wurde mit Eilvermerk vom Staatsanwalt an das Amtsgericht gesendet, nach einer Woche Flugzeit erreichte sie ihr Ziel. Dann half der Haftrichter der Beschwerde nicht ab. Der Verteidiger wurde erst gar nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Wozu auch. Dann ging die Akte wieder - statt zum Landgericht - zum Staatsanwalt, der sendete sie dann mit der gerade fertig gestellten Anklage (§145 a StGB) an das Gericht weiter.
Haftbeschwerde wird Antrag auf Haftprüfung
3 (in Worten: drei) Wochen später, am 13.08.2014, wurde nun endlich am 13.08.2014 die Haftbeschwerde verhandelt, die nun als Haftprüfung behandelt wurde, denn inzwischen war Anklage erhoben worden.
Haftverschonung gegen Schlamperei des Amtsgerichts und Phantasien des Staatsanwalts erreicht
Heute nun wurde die Haftverschonung mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin angeordnet. Und das, obwohl die Staatsanwaltschaft weiter von den fehlenden sozialen Bindungen des Mandanten phantasierte. Auch ihre Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss wurde zurückgewiesen.
Haftverschonung und Sommer in Berlin
In Berlin ist Sommer und die Sonne scheint. Vielleicht nicht in den Amtsstuben, sonst hätte ja die Haftbeschwerde aufgefunden werden müssen. Für die Staatsanwaltschaft vielleicht zu stark, sonst wären die Phantasien nicht erklärbar. Für den Mandanten ist nun auch Sommer, denn das Ziel der Haftverschonung ist vor Weihnachten erreicht worden und er sieht die Sonne wieder.