Landgericht Berlin: Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Mordes abgelehnt

Eröffnung des Hauptverfahrens
Rechtsanwalt Marson

Eine Mordanklage gehört zu den schwersten Vorwürfen des deutschen Strafrechts. Doch auch wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, steht keineswegs fest, dass es anschließend zu einer Hauptverhandlung kommt. Das zeigte ein von mir verteidigtes Verfahren aus dem Jahr 2011. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Mordes. Das zuständige Gericht folgte dieser Bewertung jedoch nicht und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fall verdeutlicht, welche Bedeutung das häufig unterschätzte Zwischenverfahren im Strafprozess besitzt.

Mordanklage – aber keine Hauptverhandlung

Nach Abschluss der Ermittlungen war die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangt, dass gegen den Mandanten ausreichende Verdachtsmomente für eine Anklage wegen Mordes bestanden. Mit der Anklage war die Sache jedoch noch nicht entschieden. Bevor ein Strafverfahren in die öffentliche Hauptverhandlung übergeht, muss das zuständige Gericht die Anklage eigenständig überprüfen. Die Verteidigung setzte sich im Zwischenverfahren mit dem Ermittlungsergebnis und der Beweislage auseinander.

Das Ergebnis war für den Mandanten von erheblicher Bedeutung: Das Gericht eröffnete das Hauptverfahren wegen des Mordvorwurfs nicht.

Wann wird das Hauptverfahren eröffnet?

Die Voraussetzungen regelt § 203 StPO. Danach darf das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, dass eine Tatbegehung lediglich möglich erscheint. Das Gericht muss vielmehr prognostizieren, wie eine spätere Hauptverhandlung voraussichtlich ausgehen würde.

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Maßstab so: Eine Verurteilung aufgrund vollwertiger und verwertbarer Beweismittel muss wahrscheinlich erscheinen.

Das Zwischenverfahren ist keine Formsache

Das Gericht darf die Anklageschrift deshalb nicht einfach übernehmen. Es muss den gesamten Akteninhalt würdigen und sowohl die tatsächliche Beweislage als auch die rechtliche Bewertung prüfen. Dabei können unter anderem widersprüchliche Zeugenaussagen, schwache Indizien, fehlende objektive Beweismittel oder Zweifel an der rechtlichen Einordnung entscheidend sein. Vor der Entscheidung kann das Gericht nach § 202 StPO sogar ergänzende Beweiserhebungen anordnen.

Kommt es dagegen zu dem Ergebnis, dass der erforderliche hinreichende Tatverdacht fehlt, muss es die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO ablehnen.

Neuere Rechtsprechung bestätigt die Filterfunktion

Auch aktuelle Entscheidungen zeigen, dass das Zwischenverfahren eine eigenständige Kontrollfunktion besitzt. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 – 2 Ws 147/25 die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens bestätigt. Das Gericht stellte klar: Eine Eröffnung kommt nicht in Betracht, wenn bei unveränderter Beweislage ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Allerdings gilt im Zwischenverfahren noch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ in derselben Weise wie bei einem Urteil. Schwierige Tatfragen, die erst durch die besonderen Erkenntnismöglichkeiten einer Hauptverhandlung geklärt werden können, dürfen deshalb nicht vorschnell abschließend entschieden werden.

Gerade darin liegt die anspruchsvolle Aufgabe des Gerichts: Es muss zwischen bloßen Zweifeln und einer tatsächlich unzureichenden Beweislage unterscheiden.

Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen

Wird die Eröffnung abgelehnt, ist das Verfahren nicht zwingend sofort endgültig beendet. Nach § 210 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft gegen einen Nichteröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen. Das Beschwerdegericht überprüft dann, ob der hinreichende Tatverdacht tatsächlich fehlt. Eine rechtskräftige Ablehnung hat jedoch erhebliches Gewicht. Nach § 211 StPO kann wegen derselben Tat grundsätzlich nur dann erneut Anklage erhoben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervortreten.

Verteidigung bereits vor der Hauptverhandlung

Der Fall aus dem Jahr 2011 zeigt, warum eine aktive Verteidigung nicht erst mit Beginn der Hauptverhandlung einsetzen sollte. Nach Zustellung der Anklageschrift bietet das Zwischenverfahren die Möglichkeit, auf Schwächen der Beweisführung hinzuweisen, Widersprüche herauszuarbeiten und rechtliche Einwendungen vorzubringen. Gerade bei schwersten Vorwürfen kann damit erreicht werden, dass es gar nicht erst zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist deshalb weit mehr als ein formaler Zwischenschritt. Sie ist eine eigenständige richterliche Kontrolle der Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf die Durchführung eines Hauptverfahrens überhaupt rechtfertigt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.