einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen – wo endet die Meinungsfreiheit?

Landgericht erlässt einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen gegen ein Unternehmen als Betreiber einer Bloggerplattform

einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen
einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen

Ein anonymer Blogger greift eine Person öffentlich an. Die Äußerungen sind nicht nur kritisch, sondern nach Auffassung des Betroffenen beleidigend und ehrenrührig. Der Verfasser verwendet einen falschen Namen und lässt sich kurzfristig nicht identifizieren. Muss der Betroffene deshalb hinnehmen, dass die Angriffe weiterhin im Internet abrufbar bleiben?

Ein Berliner Fall aus dem Jahr 2011 zeigt, dass schneller gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein kann. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen.

Der Fall: anonyme Angriffe über eine Bloggerplattform

Der unbekannte Verfasser betrieb einen Blog unter falschem Namen. Dort veröffentlichte er Äußerungen über den Mandanten, die aus Sicht der anwaltlichen Vertretung dessen Persönlichkeitsrecht und Ehre verletzten. Weil der Blogger selbst kurzfristig nicht greifbar war, richtete sich das Vorgehen gegen das Unternehmen, das die Bloggerplattform betrieb. Das Landgericht Berlin untersagte mit Beschluss vom 1. Juni 2011 im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Verbreitung der beanstandeten Äußerungen. Der Fall wirft eine Frage auf, die durch soziale Netzwerke, Bewertungsportale und Blogs heute noch häufiger entsteht: Was ist scharfe, aber zulässige Kritik – und wann überschreitet eine Äußerung die rechtliche Grenze?

Beleidigung oder zulässige Meinungsäußerung?

Nicht jede verletzende oder polemische Äußerung ist rechtswidrig. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch drastische, überspitzte und unangenehme Meinungen. Deshalb darf ein Gericht nicht allein fragen, ob sich der Betroffene beleidigt fühlt.

Zunächst muss der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden. Dabei zählen Wortlaut, Anlass und Zusammenhang. Mehrdeutige Aussagen dürfen nicht einfach in der für den Äußernden ungünstigsten Weise interpretiert werden.

Anschließend sind regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Diese Unterscheidung kann entscheidend sein. Eine Tatsachenbehauptung beschreibt einen Vorgang, dessen Wahrheit grundsätzlich überprüft werden kann. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen entsprechenden Schutz durch die Meinungsfreiheit.

Ein Werturteil enthält dagegen eine persönliche Bewertung. Selbst eine harte Bewertung kann zulässig sein.

Enthält eine Aussage sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente, darf sie nicht künstlich zerlegt werden, wenn dadurch ihr tatsächlicher Sinn verändert würde.

Schmähkritik bleibt die Ausnahme

Häufig wird bei heftigen Angriffen vorschnell von „Schmähkritik“ gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht setzt hierfür jedoch hohe Hürden. Schmähkritik liegt grundsätzlich erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person als solche im Vordergrund steht.

Das BVerfG hat diese Linie mit Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 nochmals deutlich bestätigt. Selbst polemische und ehrverletzende Formulierungen verlieren nicht automatisch den Schutz der Meinungsfreiheit. Besteht ein sachlicher Bezug, muss regelmäßig eine konkrete Abwägung vorgenommen werden.

Dabei können Anlass, Verbreitungsgrad, Form der Äußerung und die Frage eine Rolle spielen, ob sie spontan in einer emotionalen Situation oder bewusst und vorbereitet veröffentlicht wurde.

Aktuelle Rechtsprechung: Auch drastische Kritik hat Grenzen

Wie stark der Kontext entscheidet, zeigt eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2025. Bei groben persönlichen Beschimpfungen von Politikerinnen hielt das Gericht eine Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilungen für unzureichend begründet. Die Fachgerichte hatten berücksichtigt, dass die Äußerungen teilweise keinen sachlichen Beitrag zur politischen Auseinandersetzung mehr leisteten, sondern auf die persönliche Herabsetzung zielten.

Damit bleibt die entscheidende Linie klar: Kritik darf scharf sein. Die Meinungsfreiheit ist aber kein Freibrief für persönliche Diffamierung.

Was bewirkt die einstweilige Verfügung?

Bei einer fortdauernden Persönlichkeitsrechtsverletzung kann ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgen. Besteht besondere Dringlichkeit, kann dieser Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Das Gericht kann die weitere Verbreitung der konkret beanstandeten Äußerung untersagen, ohne den Abschluss eines möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Für den Betroffenen kann Geschwindigkeit entscheidend sein. Denn eine öffentliche Herabsetzung kann sich innerhalb kurzer Zeit verbreiten und dauerhaft auffindbar bleiben.

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beleidigender Äußerungen kann deshalb ein wirksames Instrument sein – vorausgesetzt, die Grenze zwischen geschützter Kritik und rechtswidrigem Angriff wird anhand des konkreten Wortlauts und seines Zusammenhangs sorgfältig geprüft.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung – schneller Rechtsschutz bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Einstweilige Verfügung gegen Google

einstweilige Verfügung
einstweilige Verfügung

Ein anonymer Blog veröffentlicht beleidigende und ehrenrührige Behauptungen über eine Person. Der Verfasser versteckt sich hinter einem falschen Namen und ist kurzfristig nicht greifbar. Gleichzeitig verbreitet sich der Inhalt über das Internet.

Was kann der Betroffene tun?

Ein im Jahr 2011 geführtes Verfahren zeigte bereits früh, dass sich der Rechtsschutz nicht zwingend auf den unbekannten Verfasser beschränken muss. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen, das die Bloggerplattform zur Verfügung stellte.

Der Fall: Anonymer Blogger verbreitet beleidigende Äußerungen

Der Ausgangspunkt war typisch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet: Unter falschem Namen betrieb ein unbekannter Verfasser einen Blog und veröffentlichte darin ehrverletzende Äußerungen über den Mandanten. Den Urheber kurzfristig persönlich in Anspruch zu nehmen, war nicht möglich. Deshalb richtete sich das Vorgehen gegen den Betreiber der Bloggerplattform. Auf meinen Antrag erließ das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 1. Juni 2011 eine einstweilige Verfügung und untersagte die weitere Verbreitung der beanstandeten Äußerungen. Der damalige Fall war ein frühes Beispiel dafür, dass auch Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen auf rechtswidrige Inhalte reagieren müssen.

Wann ist eine einstweilige Verfügung möglich?

Eine einstweilige Verfügung ermöglicht schnellen gerichtlichen Rechtsschutz, ohne zunächst ein häufig langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei rechtswidrigen Äußerungen kommen insbesondere Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Der Antragsteller muss einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Gerade bei fortdauernden Veröffentlichungen kann Eile geboten sein: Je länger eine persönlichkeitsverletzende Information online steht, desto weiter kann sie sich verbreiten.

Google und Suchmaschinen: Die Rechtslage hat sich weiterentwickelt

Seit dem Verfahren von 2011 hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Suchmaschinen sind heute ein eigener Faktor der Persönlichkeitsverletzung. Denn ein ursprünglich wenig beachteter Beitrag kann durch eine Namenssuche dauerhaft auffindbar werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen „Recht auf Vergessen I und II“ vom 6. November 2019 hervorgehoben, dass bei der Interessenabwägung auch die leichte und dauerhafte Auffindbarkeit personenbezogener Informationen über Suchmaschinen berücksichtigt werden muss.

Ein Anspruch darauf, sämtliche unliebsamen Informationen aus dem Internet verschwinden zu lassen, besteht allerdings nicht. Persönlichkeitsrecht, Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssen gegeneinander abgewogen werden.

EuGH: Offensichtlich falsche Informationen müssen ausgelistet werden

Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 – C-460/20. Danach muss ein Suchmaschinenbetreiber einen Link aus den Suchergebnissen entfernen, wenn der Betroffene nachweist, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Bemerkenswert ist: Der Betroffene muss nicht zunächst gegen den ursprünglichen Verfasser klagen und ein rechtskräftiges Urteil über die Unwahrheit der Behauptungen erstreiten.

Der BGH hat diese Grundsätze mit Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18 umgesetzt. Allerdings trägt grundsätzlich der Betroffene die Verantwortung dafür, ausreichende Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit vorzulegen.

Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

Zusätzlich kann heute Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Löschung beziehungsweise Auslistung personenbezogener Daten begründen. Dabei spielt auch der Zeitablauf eine Rolle. Eine ursprünglich zulässige Berichterstattung muss nicht zwangsläufig für alle Zeiten bei jeder Namenssuche prominent auffindbar bleiben. Das bedeutet aber ebenfalls nicht, dass ältere Informationen automatisch gelöscht werden müssen. Entscheidend bleibt eine Abwägung im Einzelfall.

Schnelles Vorgehen kann entscheidend sein

Persönlichkeitsverletzungen im Internet entwickeln eine eigene Dynamik. Beiträge werden kopiert, über Suchmaschinen gefunden und über andere Plattformen weiterverbreitet. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, wer für den konkreten Inhalt verantwortlich ist, ob Tatsachenbehauptungen unwahr sind und welche Plattformen oder Suchmaschinen zur weiteren Verbreitung beitragen. Wenn außergerichtliche Schritte nicht ausreichen und eine besondere Dringlichkeit besteht, kann eine einstweilige Verfügung ein wirkungsvolles Mittel sein, um die weitere Verbreitung kurzfristig zu stoppen.

Der Berliner Fall von 2011 zeigt einen Grundsatz, der heute aktueller denn je ist: Auch wenn sich ein anonymer Verfasser versteckt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Betroffene ehrverletzende Inhalte im Internet hinnehmen müssen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im August 2026.


Eröffnung des Hauptverfahrens

Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt – wenn eine Mordanklage nicht zur Hauptverhandlung führt

Landgericht Berlin: Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Mordes abgelehnt

Eröffnung des Hauptverfahrens
Rechtsanwalt Marson

Eine Mordanklage gehört zu den schwersten Vorwürfen des deutschen Strafrechts. Doch auch wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, steht keineswegs fest, dass es anschließend zu einer Hauptverhandlung kommt. Das zeigte ein von mir verteidigtes Verfahren aus dem Jahr 2011. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Mordes. Das zuständige Gericht folgte dieser Bewertung jedoch nicht und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Fall verdeutlicht, welche Bedeutung das häufig unterschätzte Zwischenverfahren im Strafprozess besitzt.

Mordanklage – aber keine Hauptverhandlung

Nach Abschluss der Ermittlungen war die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangt, dass gegen den Mandanten ausreichende Verdachtsmomente für eine Anklage wegen Mordes bestanden. Mit der Anklage war die Sache jedoch noch nicht entschieden. Bevor ein Strafverfahren in die öffentliche Hauptverhandlung übergeht, muss das zuständige Gericht die Anklage eigenständig überprüfen. Die Verteidigung setzte sich im Zwischenverfahren mit dem Ermittlungsergebnis und der Beweislage auseinander.

Das Ergebnis war für den Mandanten von erheblicher Bedeutung: Das Gericht eröffnete das Hauptverfahren wegen des Mordvorwurfs nicht.

Wann wird das Hauptverfahren eröffnet?

Die Voraussetzungen regelt § 203 StPO. Danach darf das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnen, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, dass eine Tatbegehung lediglich möglich erscheint. Das Gericht muss vielmehr prognostizieren, wie eine spätere Hauptverhandlung voraussichtlich ausgehen würde.

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Maßstab so: Eine Verurteilung aufgrund vollwertiger und verwertbarer Beweismittel muss wahrscheinlich erscheinen.

Das Zwischenverfahren ist keine Formsache

Das Gericht darf die Anklageschrift deshalb nicht einfach übernehmen. Es muss den gesamten Akteninhalt würdigen und sowohl die tatsächliche Beweislage als auch die rechtliche Bewertung prüfen. Dabei können unter anderem widersprüchliche Zeugenaussagen, schwache Indizien, fehlende objektive Beweismittel oder Zweifel an der rechtlichen Einordnung entscheidend sein. Vor der Entscheidung kann das Gericht nach § 202 StPO sogar ergänzende Beweiserhebungen anordnen.

Kommt es dagegen zu dem Ergebnis, dass der erforderliche hinreichende Tatverdacht fehlt, muss es die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO ablehnen.

Neuere Rechtsprechung bestätigt die Filterfunktion

Auch aktuelle Entscheidungen zeigen, dass das Zwischenverfahren eine eigenständige Kontrollfunktion besitzt. Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 – 2 Ws 147/25 die Ablehnung der Eröffnung eines Hauptverfahrens bestätigt. Das Gericht stellte klar: Eine Eröffnung kommt nicht in Betracht, wenn bei unveränderter Beweislage ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Allerdings gilt im Zwischenverfahren noch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ in derselben Weise wie bei einem Urteil. Schwierige Tatfragen, die erst durch die besonderen Erkenntnismöglichkeiten einer Hauptverhandlung geklärt werden können, dürfen deshalb nicht vorschnell abschließend entschieden werden.

Gerade darin liegt die anspruchsvolle Aufgabe des Gerichts: Es muss zwischen bloßen Zweifeln und einer tatsächlich unzureichenden Beweislage unterscheiden.

Staatsanwaltschaft kann Beschwerde einlegen

Wird die Eröffnung abgelehnt, ist das Verfahren nicht zwingend sofort endgültig beendet. Nach § 210 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft gegen einen Nichteröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen. Das Beschwerdegericht überprüft dann, ob der hinreichende Tatverdacht tatsächlich fehlt. Eine rechtskräftige Ablehnung hat jedoch erhebliches Gewicht. Nach § 211 StPO kann wegen derselben Tat grundsätzlich nur dann erneut Anklage erhoben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervortreten.

Verteidigung bereits vor der Hauptverhandlung

Der Fall aus dem Jahr 2011 zeigt, warum eine aktive Verteidigung nicht erst mit Beginn der Hauptverhandlung einsetzen sollte. Nach Zustellung der Anklageschrift bietet das Zwischenverfahren die Möglichkeit, auf Schwächen der Beweisführung hinzuweisen, Widersprüche herauszuarbeiten und rechtliche Einwendungen vorzubringen. Gerade bei schwersten Vorwürfen kann damit erreicht werden, dass es gar nicht erst zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist deshalb weit mehr als ein formaler Zwischenschritt. Sie ist eine eigenständige richterliche Kontrolle der Frage, ob ein strafrechtlicher Vorwurf die Durchführung eines Hauptverfahrens überhaupt rechtfertigt.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Einmietungsbetrug

Einmietungsbetrug – wann aus Mietschulden ein Strafverfahren wird

Vorwurf des Einmietungsbetrugs in einem Berliner Hotel unhaltbar und führt zum Freispruch

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Rechtsanwalt Marson

Eine Wohnung wird angemietet, die ersten Mieten bleiben aus und der Vermieter erstattet Strafanzeige. Schnell steht dann der Vorwurf Einmietungsbetrug im Raum. Doch nicht jeder Mieter, der seine Miete später nicht zahlen kann, begeht einen Betrug. Entscheidend ist vielmehr, was beim Abschluss des Mietvertrages geschah. Genau hier liegt häufig der zentrale Ansatzpunkt für die Strafverteidigung.

Der Fall: Mietvertrag geschlossen – Betrug vorgeworfen

In einem von mir bearbeiteten Verfahren wurde meinem Mandanten vorgeworfen, sich eine Wohnung erschlichen zu haben. Die Annahme der Ermittlungsbehörden: Er habe bereits bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass er die vereinbarte Miete nicht zahlen werde. Der Vorwurf beruhte damit nicht allein auf später entstandenen Mietrückständen. Entscheidend sollte vielmehr sein, ob mein Mandant schon bei Vertragsabschluss über seine wirtschaftliche Situation oder seinen tatsächlichen Zahlungswillen getäuscht hatte. Gerade dieser Nachweis ist beim Einmietungsbetrug häufig schwieriger, als es zunächst erscheint.

Was ist Einmietungsbetrug?

Der Einmietungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Rechtlich handelt es sich um Betrug nach § 263 StGB, meist in Form eines sogenannten Eingehungsbetrugs. Der Vorwurf lautet typischerweise: Der Mieter habe beim Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Für eine Verurteilung müssen unter anderem nachgewiesen werden:

  • eine Täuschung,
  • ein Irrtum des Vermieters,
  • eine darauf beruhende Vermögensverfügung,
  • ein Vermögensschaden,
  • sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Mietrückstände allein beweisen keinen Betrug

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer bei Abschluss des Mietvertrages zahlen wollte und dazu wirtschaftlich auch in der Lage war, begeht nicht nachträglich einen Betrug, nur weil er später arbeitslos wird, seine Einnahmen verliert oder aus anderen Gründen die Miete nicht mehr bezahlen kann. Ein späterer Zahlungsverzug kann zwar ein Indiz sein. Er beweist aber nicht automatisch, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine Täuschungsabsicht bestand.

Das zeigt auch die Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug allgemein: Maßgeblich ist, ob bereits durch den Vertragsschluss eine wirtschaftlich relevante Gefährdung des Vermögens entstanden ist und diese auf einer konkreten Täuschung beruht.

BGH: Eingehungsbetrug verlangt einen konkreten Vermögensschaden

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 258/23 erneut hervorgehoben, dass beim Eingehungsbetrug die Vermögenslage vor und nach Abschluss des Vertrages miteinander verglichen werden muss. Es genügt deshalb nicht, lediglich festzustellen, dass der Vertragspartner ein wirtschaftliches Risiko eingegangen ist. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung. Noch deutlicher wird dies im BGH-Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 282/25. Danach scheidet ein vollendeter Eingehungsbetrug aus, wenn der Vertragspartner seine Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung erbringen muss. Allein durch den Vertragsabschluss entsteht dann regelmäßig noch kein Vermögensschaden.

Für Mietverhältnisse bedeutet das: Der konkrete wirtschaftliche Gehalt des Vertrages und der tatsächliche Ablauf müssen sorgfältig untersucht werden.

Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen genau prüfen

In einem Strafverfahren wegen Einmietungsbetrugs sollte die Verteidigung deshalb rekonstruieren, wie die wirtschaftliche Situation bei Vertragsabschluss tatsächlich war. Relevant können beispielsweise damaliges Einkommen, vorhandenes Vermögen, erwartete Zahlungen, Sozialleistungen, Bürgschaften, frühere Mietzahlungen oder plötzlich eingetretene finanzielle Veränderungen sein. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Angaben gegenüber dem Vermieter tatsächlich gemacht wurden. Nicht jede unausgesprochene Erwartung des Vermieters wird automatisch zur strafrechtlich relevanten Täuschung.

Strafverteidigung beim Vorwurf Einmietungsbetrug

Der Vorwurf Einmietungsbetrug entsteht häufig aus einem zunächst rein zivilrechtlichen Konflikt über Mietschulden. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob Miete offensteht, sondern darauf, ob bereits beim Abschluss des Mietvertrages vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstand. Deshalb sollte frühzeitig Akteneinsicht genommen und geprüft werden, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht tatsächlich stützt. Denn zwischen einem gescheiterten Mietverhältnis und einem strafbaren Betrug besteht ein erheblicher Unterschied.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Strafprozeß in der Öffentlichkeit

Strafprozeß in der Öffentlichkeit – wenn neben dem Gericht auch die Öffentlichkeit urteilt

Strafprozeß in der Öffentlichkeit

Strafprozeß in der Öffentlichkeit
Strafprozeß in der Öffentlichkeit

Der Angeklagte betritt morgens das Gerichtsgebäude. Vor der Tür stehen Kamerateams. Reporter warten im Flur. Noch bevor der erste Zeuge vernommen wurde, erscheinen Fotos, Hintergrundberichte und Kommentare im Internet. In sozialen Netzwerken fällt das Urteil manchmal schon vor Beginn der Beweisaufnahme.

Dabei gehört der Strafprozeß in der Öffentlichkeit zu den Grundprinzipien eines Rechtsstaats. Öffentlichkeit schafft Kontrolle über die Justiz. Sie kann aber zugleich eine Dynamik entwickeln, die mit dem eigentlichen Strafverfahren kaum noch etwas zu tun hat.

Warum ist ein Strafprozess öffentlich?

Nach § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen grundsätzlich öffentlich. Jeder darf also – soweit Sitzplätze vorhanden sind – einen öffentlichen Strafprozess besuchen. Auch Journalisten benötigen dafür grundsätzlich keine besondere Erlaubnis. Die Öffentlichkeit soll verhindern, dass Strafjustiz hinter verschlossenen Türen stattfindet. Sie ermöglicht gesellschaftliche Kontrolle richterlicher Tätigkeit.

Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Gerichtssaal ein Fernsehstudio werden darf.

Kameras im Gerichtssaal bleiben grundsätzlich verboten

§ 169 GVG unterscheidet deutlich zwischen Saalöffentlichkeit und Medienöffentlichkeit. Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind während der laufenden Verhandlung grundsätzlich unzulässig. Für bestimmte Urteilsverkündungen oberster Bundesgerichte bestehen gesetzliche Ausnahmen. Auch außerhalb der eigentlichen Verhandlung darf der Vorsitzende aufgrund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Grenzen setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hervorgehoben, dass insbesondere der noch nicht rechtskräftig verurteilte Angeklagte besonderen Persönlichkeitsschutz genießt. Eine bildliche Stigmatisierung kann Folgen verursachen, die selbst ein späterer Freispruch nicht mehr vollständig beseitigt.

Öffentlichkeit bedeutet nicht Vorverurteilung

Die Pressefreiheit aus Art. 5 GG schützt selbstverständlich auch die Berichterstattung über Strafverfahren. Besonders spektakuläre Strafprozesse dürfen ausführlich begleitet und kritisch kommentiert werden. Daneben steht jedoch die Unschuldsvermutung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 die Regeln der Verdachtsberichterstattung erneut präzisiert. Journalisten dürfen über einen Straftatverdacht berichten und auch eigene Recherchen anstellen. Die Presse muss keineswegs bereits Beweise besitzen, die für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichen. Je schwerer der öffentlich erhobene Verdacht allerdings in das Persönlichkeitsrecht eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der Berichterstattung.

Eine Anklage darf deshalb nicht sprachlich zum Schuldspruch umformuliert werden.

BVerfG 2025: Bilder können zum Pranger werden

Noch deutlicher wird das Problem bei Fotos. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich im Dezember 2025 erneut mit identifizierender Wort- und Bildberichterstattung. Dabei sind Pressefreiheit, Informationsinteresse und Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen. Für Strafverfahren ist diese Abwägung besonders sensibel. Ein Name verschwindet möglicherweise wieder aus den Schlagzeilen. Fotos, Suchmaschinentreffer und Beiträge in sozialen Netzwerken bleiben dagegen häufig jahrelang auffindbar. Der mediale Freispruch funktioniert deshalb wesentlich schlechter als die mediale Anklage.

BGH: Das Strafverfahren soll nicht in die Medien verlagert werden

Bemerkenswert deutlich hat auch der Bundesgerichtshof vor einer Vermischung beider Ebenen gewarnt. In einer Entscheidung zur Verdachtsberichterstattung führte der BGH aus, es wäre mit Unschuldsvermutung und fairem Verfahren problematisch, wenn der Angeklagte während einer laufenden Hauptverhandlung fortwährend zu Stellungnahmen gegenüber Medien gedrängt würde. Dadurch bestehe die Gefahr, dass sich die Auseinandersetzung aus dem Gerichtssaal in die Medienöffentlichkeit verlagert.

Für die Verteidigung folgt daraus eine wichtige praktische Konsequenz: Nicht jeder öffentliche Vorwurf verlangt eine öffentliche Antwort.

Manchmal ist Schweigen auch gegenüber Journalisten die bessere Verteidigungsstrategie.

Wird § 169 GVG reformiert?

Die Diskussion geht inzwischen noch weiter. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit einer zeitgemäßen Neufassung des § 169 GVG. Diskutiert werden insbesondere neue Möglichkeiten audiovisueller Übertragungen und Aufzeichnungen. Für Strafverfahren wird jedoch weiterhin daran festgehalten, Bild- und Tonaufnahmen der eigentlichen Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zuzulassen; weitergehende Möglichkeiten etwa bei Urteilsverkündungen werden geprüft. Das zeigt den Konflikt ziemlich genau: Justiz soll transparent sein, aber der Strafprozess darf nicht zur medialen Inszenierung werden.

Der Gerichtssaal ist kein Nachrichtenstudio

Ein Strafprozeß in der Öffentlichkeit ist notwendig. Ein öffentlicher Schuldspruch vor Abschluss des Strafprozesses ist es nicht. Gerichte entscheiden nach Akten, Beweisanträgen, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und den Regeln der StPO. Die Öffentlichkeit entscheidet dagegen leicht nach Überschriften, Bildern und Ausschnitten. Deshalb sollte auch 2026 eine einfache Grenze gelten:

Öffentlichkeit kontrolliert den Strafprozess. Sie ersetzt ihn nicht.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.


Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung - Staatsanwalt fordert 3 Jahre und 10 Monate für Kachelmann –

Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung

Der Antrag der Staatsanwaltschaft provoziert förmlich zu diesem Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung.

Selbst als Prozessbeobachter aus der Ferne kann man wohl von unerschütterlichen Anklagevertretern ausgehen, die während der vielen Tage unermüdlicher Wahrheitsfindung von Tag zu Tag mehr von ihrer Anklage wegen Vergewaltigung des Wettermoderators Kachelmann überzeugt sind. Die Unerschütterlichkeit stellte Staatsanwalt Oltrogge etwa dann immer wieder unter Beweis, wenn er dem vermeintlichen Opfer auch dann noch glaubte, als es falscher Aussagen in Details längst überführt war. Hut ab vor diesem Glauben.

Deshalb ist kein “Wetten dass? – Ratespiel” erforderlich, um bereits heute zu wissen, was der junge Staatsanwalt morgen im Brustton tiefsten Irrglaubens anlässlich seines Plädoyers fordern wird: Verurteilung wegen Vergewaltigung und natürlich Knast, so knapp an der Jahresmarke 4.

Staatsanwalt Oltrogge wird – unerschütterlich – die längst erschütterte Anklage mit der für das ländliche Mannheimer Gericht fast schon legendär gewordenen Unlogik messerscharf verteidigen.

Und die Beweismittel, die den bösen Wetterfrosch der Schandtat überführen sollen, wird er uns detailliert benennen: es sind die vielen süßen Lausemädchen des angeklagten Wetterfroschs, die als Zeuginnen gehört wurden, sämtlichst nichts zur Tat sagen konnten, um so mehr aber über ihre ausgelebten Sexualpraktiken mit dem einst angehimmelten Wetterpropheten.

Und natürlich das eine, ganz besondere Lausemädchen: gerufen vom Gericht kam sie zum Gericht – aus der schönen Schweiz, nachdem sie sich redlich 50.000 € Zeugeninterviewknete bei einer bunten Zeitung mit einer netten Gewaltsex-Story verdient hatte. Welch redliche Aussage über an ihr begangene Bösartigkeiten. Ein für den Logiker Oltrogge erdrückendes Beweismittel, das den Kachelmann zur Briefmarke zerquetscht und sein schweigendes Lügengerüst endgültig zum Einsturz bringt.

Doch der Oltrogge hat das drauf. Ich traue ihm das zu. Und dennoch will ich positiv schließen, weil ich positiv denke und ein pessimistischer Optimist bin.
Vielleicht lässt ihn seine innere Stimme heute Nacht nicht schlafen und sagt ihm: blamiere Dich nicht, denk nochmal nach, was Du da glaubst. Glauben ist Gift bei der Suche nach Wahrheit, hat keinen Platz in der Strafprozessordnung. Und willst Du wirklich blamiert als Jurist in aller Öffentlichkeit wie ein begossener Pudel vor Nässe triefend dastehen, wenn das Gericht den Freispruch verkündet?!

Ja, der Antrag auf Freispruch in letzter Minute: das würde Größe zeigen. Und nun schauen wir mal, wie groß oder klein die Staatsanwaltschaft die Bühne dieser unwürdigen Strafprozesshow verlässt. So weit mein Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung.

 


Strafanzeige eines Hamburger Richters gegen Bundskanzlerin wegen Billigung einer Straftat (Berlin, 06.05.2011)

Wie gerade den Medien zu entnehmen ist, hat ein Richter aus Hamburg gegen die Bundeskanzlerin Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 140 StGB erstattet. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit ihrer öffentlich geäußerten Freude über die Tötung von Osama Bin Laden. Offensichtlich geht der Richter – ebenso wie ich und viele andere Juristen davon aus, dass sich Obama mit der Tötung Bin Ladens eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) schuldig gemacht hat.


Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten

Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten ist begrüßenswert. Denn bisher blieben Personen auch nach Verbüßung ihrer Strafe wegen schwerster Sexualstraftaten (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch von Kindern und Gewaltstraftaten weiter weggesperrt und weiter im Strafvollzug, abgeschottet, ohne Möglichkeit und Rechtsanspruch auf therapeutische Behandlung.

Unter anderem diesen Umgang mit solchen Personen hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben:

So muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung zukünftig freiheitsorientiert und therapiebegleitet sein . Die erforderliche therapeutische Behandlung muss bereits während des vorangehenden Strafvollzugs beginnen, intensiv durchgeführt und in der Sicherungsverwahrung fortgeführt werden. Betroffenen muss ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Therapie gewährt werden. Auch hat die Sicherungsverwahrung nicht mehr wie in einem Gefängnis unter Bedingungen wie im Strafvollzug zu erfolgen.

Mit diesem Urteilsspruch ist das Bundesverfassungsgericht der staatlichen Praxis zum immer weiteren Ausbau des Verwahrvollzugs und des »Wegsperrens für immer« mit Deutlichkeit entgegengetreten. Das Bundesverfassungsgericht reagiert damit nicht nur auf die Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Regelungen zur Sicherungsverwahrung teilweise als menschenrechtswidrig kritisiert hat, sondern gibt auch der Kritik jener Kriminologen und Strafverteidiger Recht, die das Instrument der Sicherungsverwahrung seit Jahren ablehnen.

Der Staat muss nun neue gesetzliche Regelungen schaffen, die den vom Verfassungsgericht vorgegeben Forderungen entsprechen. Zu erwartende Talkshow – Meinungen mit Biertischmanieren und Meinungsmache der Boulevardpresse gegen eine Humanisierung der bisherigen Praxis werden dabei – hoffentlich – die Gesetzgebung nicht beeinflussen. Für die Gesellschaft können gesetzliche Regelungen, die neben Strafe Therapie möglich machen, eher Vorteile als Nachteile erwachsen. Geht es doch letztlich darum, Gefährdungspotential abzubauen statt es angestaut weiter existieren zu lassen.

Die vollständige Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

 


Öffentlicher Brief an Barack Obama anläßlich des Mordes an Osama Bin Laden (Berlin, 03. Mai 2011)

Herr Präsident!

Ich, der kleine Ulrich Dost aus dem weit entfernten kleinen Berlin, habe das Bedürfnis, Ihnen meine Auffassung Ihres Tuns zur Tötung des Mörders Osama Bin Ladens zu übermitteln.

Zum juristischen Teil:
Ihr Tun ist Mord. Das Aussenden eines Todeskommandos ist Anstiftung zum Mord. Ein staatlich verordneter Mord. Und Sie sind der Täter hinter dem Täter, der den Mord anordnete. Und der Umsetzung des verordneten Mordes zusahen.

Ihr Tun ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, in dem Sie auf das Morden des von Ihnen Ermordeten verweisen. Das ist die rein juristische Bewertung, zu der auch wenig begabte Jurastudenten des ersten Semesters unweigerlich kämen.

Käme ein amerikanisches Gericht in einem Verfahren über Sie zu dem Ergebnis, und zu keinem anderen käme es, würden Sie in Ihrem Lande zur Todesstrafe verurteilt werden. Die Vollstreckung Ihres Todesurteils würde übrigens, so abscheulich auch die Tatsache nicht abgeschaffter Todesstrafe in Ihrem Lande ist, kein Mord sein. Denn es wäre das Ergebnis eines justizförmigen Verfahrens, in dem auf gesetzlicher Grundlage die Todesstrafe verhängt und vollstreckt würde. Dagegen ist das Handeln Ihres Todeskommandos in Pakistan Selbstjustiz.

Übrigens: freuen würde ich mich über Ihre Hinrichtung nicht können. Aber ebenso wenig kann ich mich über den Mord an dem Mörder Osama Bin Laden freuen.

Zur Sicherheitslage:
Dass Sie mit Ihrem Mord die Welt noch ein wenig unsicherer gemacht haben, als sie ohnehin schon ist, dafür gebührt Ihnen ebenfalls kein Dank. Mit Ihrem verbrecherischen Tun gefährden Sie das Leben tausender Menschen, die bei Selbstmordattentaten weiterhin und vielleicht verstärkt ihr Leben lassen werden. Und schlimmer: zur Völkerverständigung ohne Krieg, was wir alle so bitter nötig hätten, tragen Sie auch nicht bei.

Zur Haltung der Vereinigten zu den anderen Staaten und Völkern der Welt:
Schon das Fundament, auf dem die Vereinigten Staaten errichtet wurden, besteht aus niedergemetzeltem Volk, den ihres Landes beraubten Indianern. Nun würde ich gerne darauf verzichten wollen, immer wieder diesen alten Vorwurf zu erheben, zumal Sie, Herr Präsident, dieses Verbrechen nicht zu verantworten haben. Aber ich kann nicht auf den Vorwurf verzichten, weil ihr Land seit seiner Gründung nicht auf das Niedermetzeln anderer Völker verzichtet und auch Sie gerade unter Beweis gestellt haben, keine Lehren aus der Geschichte gezogen zu haben.

Auch wenn Sie ein Mörder sind, Herr Präsident, und ich über ihre Machtmaschinerie zum Töten verfügte, Sie könnten unbesorgt sein: ich würde nicht zum Mörder wie Sie.

Meine Wünsche:
Dass sich die Vereinigten Staaten nicht mehr über andere Völker erheben. Aus Deutscher Geschichte unter Hitler lernte ich, was mir übrigens nicht schwer fiel, dass das nicht förderlich ist.
Dass Ihr Land endlich abschwört, bestehende Probleme der Welt und ihrer Völker mit Kriegen zu verschärfen.

Dass religiöse Fanatiker wie Al Kaida und andere, die da draußen morden, das mir von den Vereinigten Staaten gewünschte und geforderte Verhalten ebenso annehmen.

Beste Wünsche für eine friedlichere Völkergemeinschaft

Berlin, 03. Mai 2011

RA Dost


Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Körperverletzung und Freiheitsberaubung – Freispruch trotz schwerer Verletzungen

Anklage mit Vorwurf der Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Körperverletzung und Freiheitsberaubung Freispruch
Freispruch - RA Marson

Der Tatvorwurf war erheblich: Körperverletzung und Freiheitsberaubung, schwere Verletzungen des Geschädigten und eine mehrtägige Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Die Körperverletzung selbst war dabei nicht einmal streitig. Mein Mandant hatte eingeräumt, den Geschädigten geschlagen zu haben.

Trotzdem endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der entscheidende Punkt lag nicht in der Frage, ob die Tat geschehen war, sondern darin, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war.

Der Fall vor dem Landgericht Berlin

Dem Mandanten wurden Körperverletzungsdelikte sowie Freiheitsberaubung nach §§ 223, 224 und 239 StGB vorgeworfen. Nach den damaligen Feststellungen hatte er den späteren Geschädigten geschlagen, nachdem er dessen Äußerungen und körperliche Annäherung als sexuellen Annäherungsversuch verstanden hatte. Der Geschädigte erlitt zahlreiche Knochenbrüche und lebensgefährliche Verletzungen. Eine gerichtlich bestellte psychiatrische Sachverständige diagnostizierte beim Angeklagten eine ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Zunächst ging sie allerdings lediglich von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus.

Die Verteidigung legte ein psychiatrisches Gegengutachten vor. Dieses kam zu einem anderen Ergebnis: Danach war von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auszugehen. In der Hauptverhandlung wurde die Gerichtssachverständige mit den abweichenden fachlichen Feststellungen konfrontiert. Schließlich konnte auch sie eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht mehr sicher ausschließen.

Freispruch trotz eingeräumter Körperverletzung

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Verteidigung beantragte Freispruch. Mit Urteil vom 9. Mai 2011 sprach die Große Strafkammer 511 des Landgerichts Berlin den Mandanten frei.

Das erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich: Wie kann jemand eine schwere Körperverletzung begehen und dennoch freigesprochen werden?

Die Antwort ergibt sich aus § 20 StGB. Wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld. Eine Bestrafung ist dann ausgeschlossen.

Diagnose allein reicht nicht aus

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hierzu hohe Anforderungen. Der BGH betont, dass eine psychiatrische Diagnose allein die Schuldunfähigkeit nicht begründet. Das Gericht muss vielmehr konkret feststellen, wie sich die psychische Störung gerade bei der jeweiligen Tat auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. So hob der BGH mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 eine Entscheidung auf, weil die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die konkrete Tatsituation nicht ausreichend dargelegt worden waren. Auch bei einer gesicherten psychiatrischen Diagnose bleibt die Beurteilung der Schuldfähigkeit letztlich eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst beantworten muss.

Freispruch und trotzdem psychiatrische Unterbringung?

Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren ohne weitere Folgen endet. Nach § 63 StGB kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn aufgrund des psychischen Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht. Im Berliner Verfahren wurde eine solche Unterbringung angeordnet. Allerdings setzte das Gericht ihre Vollstreckung nach § 67b StGB zur Bewährung aus. Der Mandant musste sich insbesondere weiterhin ärztlich behandeln lassen. Auch heute gilt: Die Unterbringung nach § 63 StGB ist keine zusätzliche Strafe. Sie setzt eine eigenständige und besonders sorgfältige Gefährlichkeitsprognose voraus.

Verteidigung bei Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Bei schweren Vorwürfen wie Körperverletzung und Freiheitsberaubung konzentriert sich die Verteidigung nicht ausschließlich darauf, ob die Tat nachweisbar ist. Ebenso entscheidend können Schuldfähigkeit, psychische Erkrankungen, Tatmotivation und die konkrete psychische Verfassung im Tatzeitpunkt sein. Der Berliner Fall zeigt zudem den Wert einer eigenständigen fachlichen Prüfung: Erst das von der Verteidigung eingeholte Gegengutachten führte dazu, dass die zunächst angenommene verminderte Schuldfähigkeit nochmals grundlegend überprüft wurde.

Am Ende stand trotz schwerster Verletzungen kein Strafurteil, sondern ein Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.