Wegen Nichtgewährung einer vollständigen Akteneinsicht und dadurch bedingter Behinderung einer effektiven Strafverteidigung hatte ich mich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt entschieden. Ich berichtete.
Nun liegt mir die Entscheidung des Leiters der Staatsanwaltschaft vor. Zwar sehe er keine Veranlassung zu disziplinarischen Maßnahmen. Die Zusammenstellung der bisher nicht vorgelegten Akten nehme wegen der knappen Personalresourcen eben Zeit in Anspruch. Aber er habe auch Verständnis für die Belange des Strafverteidigers, der eine effektive Strafverteidigung im Blick haben müsse. Deshalb seien nun die Akten vom LKA zwecks Übersendung an mich als Strafverteidiger angefordert worden.
Und die Lehre aus der Geschichte: nicht immer muss eine Dienstaufsichtsbeschwerde fruchtlos bleiben. Erst recht dann nicht, wenn gleichzeitig mit der geballten und schlagkräftigen Massenwirksamkeit bei Jurablogs auf Misstände hingewiesen wird.
(Beitrag vom 30.11.11)
RA Dost