Einstweilige Verfügung gegen Google

Ein anonymer Blog veröffentlicht beleidigende und ehrenrührige Behauptungen über eine Person. Der Verfasser versteckt sich hinter einem falschen Namen und ist kurzfristig nicht greifbar. Gleichzeitig verbreitet sich der Inhalt über das Internet.
Was kann der Betroffene tun?
Ein im Jahr 2011 geführtes Verfahren zeigte bereits früh, dass sich der Rechtsschutz nicht zwingend auf den unbekannten Verfasser beschränken muss. Das Landgericht Berlin erließ eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen, das die Bloggerplattform zur Verfügung stellte.
Der Fall: Anonymer Blogger verbreitet beleidigende Äußerungen
Der Ausgangspunkt war typisch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet: Unter falschem Namen betrieb ein unbekannter Verfasser einen Blog und veröffentlichte darin ehrverletzende Äußerungen über den Mandanten. Den Urheber kurzfristig persönlich in Anspruch zu nehmen, war nicht möglich. Deshalb richtete sich das Vorgehen gegen den Betreiber der Bloggerplattform. Auf meinen Antrag erließ das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 1. Juni 2011 eine einstweilige Verfügung und untersagte die weitere Verbreitung der beanstandeten Äußerungen. Der damalige Fall war ein frühes Beispiel dafür, dass auch Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen auf rechtswidrige Inhalte reagieren müssen.
Wann ist eine einstweilige Verfügung möglich?
Eine einstweilige Verfügung ermöglicht schnellen gerichtlichen Rechtsschutz, ohne zunächst ein häufig langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei rechtswidrigen Äußerungen kommen insbesondere Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Der Antragsteller muss einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Gerade bei fortdauernden Veröffentlichungen kann Eile geboten sein: Je länger eine persönlichkeitsverletzende Information online steht, desto weiter kann sie sich verbreiten.
Google und Suchmaschinen: Die Rechtslage hat sich weiterentwickelt
Seit dem Verfahren von 2011 hat sich die Rechtslage erheblich verändert. Suchmaschinen sind heute ein eigener Faktor der Persönlichkeitsverletzung. Denn ein ursprünglich wenig beachteter Beitrag kann durch eine Namenssuche dauerhaft auffindbar werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen „Recht auf Vergessen I und II“ vom 6. November 2019 hervorgehoben, dass bei der Interessenabwägung auch die leichte und dauerhafte Auffindbarkeit personenbezogener Informationen über Suchmaschinen berücksichtigt werden muss.
Ein Anspruch darauf, sämtliche unliebsamen Informationen aus dem Internet verschwinden zu lassen, besteht allerdings nicht. Persönlichkeitsrecht, Meinungs- und Pressefreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssen gegeneinander abgewogen werden.
EuGH: Offensichtlich falsche Informationen müssen ausgelistet werden
Von besonderer Bedeutung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 – C-460/20. Danach muss ein Suchmaschinenbetreiber einen Link aus den Suchergebnissen entfernen, wenn der Betroffene nachweist, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Bemerkenswert ist: Der Betroffene muss nicht zunächst gegen den ursprünglichen Verfasser klagen und ein rechtskräftiges Urteil über die Unwahrheit der Behauptungen erstreiten.
Der BGH hat diese Grundsätze mit Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18 umgesetzt. Allerdings trägt grundsätzlich der Betroffene die Verantwortung dafür, ausreichende Nachweise für die offensichtliche Unrichtigkeit vorzulegen.
Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO
Zusätzlich kann heute Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Löschung beziehungsweise Auslistung personenbezogener Daten begründen. Dabei spielt auch der Zeitablauf eine Rolle. Eine ursprünglich zulässige Berichterstattung muss nicht zwangsläufig für alle Zeiten bei jeder Namenssuche prominent auffindbar bleiben. Das bedeutet aber ebenfalls nicht, dass ältere Informationen automatisch gelöscht werden müssen. Entscheidend bleibt eine Abwägung im Einzelfall.
Schnelles Vorgehen kann entscheidend sein
Persönlichkeitsverletzungen im Internet entwickeln eine eigene Dynamik. Beiträge werden kopiert, über Suchmaschinen gefunden und über andere Plattformen weiterverbreitet. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, wer für den konkreten Inhalt verantwortlich ist, ob Tatsachenbehauptungen unwahr sind und welche Plattformen oder Suchmaschinen zur weiteren Verbreitung beitragen. Wenn außergerichtliche Schritte nicht ausreichen und eine besondere Dringlichkeit besteht, kann eine einstweilige Verfügung ein wirkungsvolles Mittel sein, um die weitere Verbreitung kurzfristig zu stoppen.
Der Berliner Fall von 2011 zeigt einen Grundsatz, der heute aktueller denn je ist: Auch wenn sich ein anonymer Verfasser versteckt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Betroffene ehrverletzende Inhalte im Internet hinnehmen müssen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im August 2026.