Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche

Ein ausländischer Staatsbürger soll keinen Führerschein haben. Er kann oder kann eben nicht richtig Auto fahren. Das könnte der Grund sein, warum er auf Deutschen Strassen einen Unfall verursachte und sich aus dem Staube machte. So behauptet es jedenfalls der Strafbefehl. Mit meinem Mandanten konnte ich mich wegen der Sprachbarriere nicht verständigen. Die Beiordnung eines Dolmetschers für Verteidigergespräche wurde mir versagt.

Was er nun wirklich gemacht hat, kann oder nicht kann, bleibt dem Ergebnis der anstehenden Hauptverhandlung überlassen.

Was jetzt schon feststeht: er kann kein Wort Deutsch. Er kennt den Inhalt des gegen ihn erlassenen Strafbefehls nicht, denn den bekam er in Deutsch und den kann er nicht lesen und verstehen. Sein Verteidiger kann keine Verteidigung mit ihm vorbereiten, weil der Verteidiger zwar Deutsch, aber nicht die Sprache des Mandanten kann.

Eigentlich kann es nicht sein, dass der vom Verteidiger gestellte Antrag, dem Mandanten ihn als Pflichtverteidiger und einen Dolmetscher obendrein für Verteidigergespräche beizuordnen, erst über Monate gar nicht und nun – wenige Tage vor der anberaumten Hauptverhandlung und auch nur auf Nachhaken des Verteidigers – abschlägig beschieden wird. Kann eigentlich nicht sein. Ist aber doch geschehen, wie dieser Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25.07.2011 zeigt.

Zerpflückt man diesen Beschluss inhaltlich, kommt man zu dem Ergebnis: Hauptsache der Richter hat in der Hauptverhandlung einen Dolmetscher, damit er den Angeklagten auch versteht. Denn vermutlich kann der Richter – mindestens eines jedenfalls mit Sicherheit nicht – die Sprache des Angeklagte. Dass er mit ihm in der Hauptverhandlung ein wenig plaudern möchte, belegt seine richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Damit der Angeklagte auch weiterhin nur Bahnhof versteht, ist ihm die Ladung und auch die Anordnung zum persönlichen Erscheinen in einer Sprache zugestellt worden, die er nicht kann: Deutsch.

So geht es dann wohl nicht. Dass das die elementarsten Verteidigungsrechte meines Mandanten  und die Verteidigung beeinträchtigt bedarf keiner vertiefenden Erörterungen. Beschwerde habe ich eingelegt.

Über das Ergebnis werde ich berichten. Mal sehen, ob ich dann kann: mich mit meinem Mandanten zur Verteidigung verständigen.