Anwalt zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern am LG Oldenburg
Der Angeklagte bestreitet nicht, was geschehen ist. Zu Beginn der Hauptverhandlung lässt sein Verteidiger ein umfassendes Geständnis verlesen. Damit nimmt das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg im April 2013 eine ungewöhnliche Wendung: Nicht mehr der Nachweis der Taten steht im Zentrum. Das Gericht muss vielmehr klären, wie die persönliche Schuld des Angeklagten zu bewerten und welche Strafe angemessen ist.
Der damalige Fall zeigt, dass ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auch nach einem Geständnis keineswegs juristisch entschieden ist.
Der Fall vor dem Landgericht Oldenburg
Meinem Mandanten wurden sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren im Zeitraum von 2011 bis März 2012 vorgeworfen. Zum Prozessauftakt legte er ein umfassendes Geständnis ab und äußerte sich auch zu den Hintergründen der Taten. Bei ihm bestand eine pädophile Sexualpräferenz. Deshalb musste das Gericht insbesondere untersuchen, ob diese Störung seine Steuerungsfähigkeit bei den konkreten Taten erheblich beeinträchtigt hatte.
Die Verteidigung setzte sich intensiv mit dem psychiatrischen Gutachten auseinander. Das hatte Folgen: Schließlich wurde eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt. Das Landgericht verurteilte den Mandanten wegen vier Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs sowie 14 weiteren Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Was gilt heute bei sexuellem Missbrauch von Kindern?
Das Sexualstrafrecht wurde seit 2013 erheblich verschärft und neu strukturiert. § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren. Strafbar sind verschiedene sexuelle Handlungen mit oder an Kindern. Daneben erfassen §§ 176a ff. StGB qualifizierte Begehungsformen. Welche Vorschrift und welcher Strafrahmen gelten, hängt deshalb wesentlich von Art, Intensität und Umständen der konkreten Handlung ab.
Bei älteren Taten muss zusätzlich das Tatzeitrecht sorgfältig geprüft werden. Spätere Strafverschärfungen dürfen nicht rückwirkend zulasten eines Beschuldigten angewandt werden.
Ein Geständnis beendet die Verteidigung nicht
Ein Geständnis kann erhebliches Gewicht für die Strafzumessung besitzen. Entscheidend ist jedoch seine Qualität. Ein frühzeitiges, umfassendes Geständnis kann dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparen. Bei Sexualstraftaten kann außerdem berücksichtigt werden, dass Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart bleibt. Daneben können Reue, Therapiebemühungen, Nachtatverhalten, Zeitablauf und ein Täter-Opfer-Ausgleich für die Strafzumessung relevant sein.
Der BGH betont seit langem, dass die Strafe das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters sein muss. Auch bei schweren Sexualstraftaten darf Strafzumessung deshalb nicht schematisch erfolgen.
Pädophilie bedeutet nicht automatisch § 21 StGB
Eine pädophile Sexualpräferenz führt für sich genommen weder zur Schuldunfähigkeit noch zur verminderten Schuldfähigkeit. Entscheidend ist, ob eine psychische Störung einen solchen Schweregrad erreicht, dass sie die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern, bei der konkreten Tat erheblich vermindert hat.
Der BGH verlangt hierzu eine Gesamtschau von Persönlichkeit, Entwicklung der sexuellen Devianz und konkretem Tatverhalten. Planmäßiges Vorgehen, längere Vorbereitung oder die Fähigkeit, sexuelle Impulse in anderen Situationen zu kontrollieren, können für diese Bewertung ebenso relevant sein wie eine zunehmende Einengung auf deviantes Sexualverhalten.
Das psychiatrische Gutachten muss überprüfbar sein
Hier liegt eine wesentliche Aufgabe der Verteidigung. Ein psychiatrischer Sachverständiger entscheidet nicht über § 21 StGB. Er liefert dem Gericht medizinisch-psychiatrische Erkenntnisse. Das Gericht muss anschließend selbst beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sind insbesondere Diagnose, Anknüpfungstatsachen, Sexualanamnese, Untersuchungsmethode und die Verbindung zwischen diagnostiziertem Befund und konkreter Tat kritisch zu überprüfen. Ein Gutachten darf nicht allein deshalb überzeugen, weil es von einem Sachverständigen stammt.
Verteidigung auch bei eingeräumten Taten
Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verlangt deshalb unterschiedliche Verteidigungsstrategien. Wird der Tatvorwurf bestritten, stehen Beweiswürdigung, Zeugenaussagen und gegebenenfalls digitale Beweise im Mittelpunkt. Ist der Sachverhalt dagegen eingeräumt, können Schuldfähigkeit, Strafrahmen, Geständnis und persönliche Entwicklung entscheidend werden. Der Oldenburger Fall zeigt das deutlich: Die Verteidigung endete nicht mit dem Geständnis. Danach begann vielmehr die juristische Auseinandersetzung um die richtige Bewertung von Tat, Persönlichkeit und Schuld.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.