Versagung des offenen Vollzugs – wenn eine negative Prognose nicht überzeugt

Ein Strafgefangener erfüllt die formalen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen. Dennoch lehnt die Justizvollzugsanstalt die Verlegung in den offenen Vollzug ab. Die Begründung klingt zunächst plausibel: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gefangene die größeren Freiheiten missbraucht oder sich der weiteren Strafvollstreckung entzieht.
Doch genügt eine solche abstrakte Befürchtung?
Ein von mir bearbeiteter Fall zeigte bereits 2012, dass die Versagung des offenen Vollzugs nicht allein auf allgemeine Sicherheitsüberlegungen gestützt werden darf. Auch Entscheidungen im Strafvollzug müssen den konkreten Einzelfall berücksichtigen und nachvollziehbar begründet werden.
Der Fall: Die Vollzugsanstalt sagt Nein
Mein Mandant verbüßte eine Freiheitsstrafe und strebte die Verlegung in den offenen Vollzug an. Die Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Aus Sicht der Verteidigung überzeugte die zugrunde gelegte Prognose nicht. Deshalb musste geprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Vollzugsbehörde ihre Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr stützte. Der Fall verdeutlichte eine Besonderheit der Strafverteidigung: Sie endet nicht zwangsläufig mit dem rechtskräftigen Urteil. Auch während der Strafvollstreckung können Entscheidungen erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird.
Wann kommt offener Vollzug in Betracht?
Der offene Vollzug unterscheidet sich erheblich vom geschlossenen Vollzug. Die baulichen und technischen Sicherungen gegen Entweichungen sind reduziert. Gefangene können unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Anstalt arbeiten und schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden. In Berlin richtet sich die Entscheidung heute insbesondere nach dem Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln).
Entscheidend ist die sogenannte Eignungsprüfung. Es muss verantwortet werden können, den Gefangenen unter den geringeren Sicherheitsvorkehrungen des offenen Vollzugs unterzubringen. Dabei stehen insbesondere zwei Fragen im Mittelpunkt: Besteht Fluchtgefahr? Oder ist zu befürchten, dass der Gefangene die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbraucht?
Eine Straftat allein beantwortet die Prognose nicht
Die Schwere der abgeurteilten Tat ist ein relevanter Gesichtspunkt, ersetzt aber keine individuelle Prognose.
Zu berücksichtigen sind vielmehr beispielsweise bisheriger Vollzugsverlauf, Verhalten in der Haft, frühere Lockerungen, soziale Bindungen, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, Suchtproblematiken sowie konkrete Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr.
Auch die verbleibende Strafdauer kann berücksichtigt werden. Sie darf jedoch nicht schematisch zum Ausschluss des offenen Vollzugs führen.
Gerade hier liegt häufig der Ansatzpunkt für eine rechtliche Überprüfung: Welche konkreten Tatsachen tragen die negative Prognose tatsächlich?
Resozialisierung ist ein verfassungsrechtliches Ziel
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch des Gefangenen auf einen Strafvollzug ab, der auf Resozialisierung ausgerichtet ist.
Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen können dabei eine wichtige Funktion übernehmen. Sie ermöglichen es, die Fähigkeit des Gefangenen zu einem straffreien Leben außerhalb der Anstalt praktisch zu erproben.
Das bedeutet allerdings keinen automatischen Anspruch auf offenen Vollzug. Sicherheitsinteressen und Resozialisierungsinteresse müssen vielmehr einzelfallbezogen miteinander abgewogen werden.
Aktuelle Rechtsprechung verlangt tragfähige Tatsachen
Die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont weiterhin, dass Vollzugsbehörden und Strafvollstreckungskammern bei Lockerungsentscheidungen keine überspannten Anforderungen stellen dürfen. Prognosen müssen sich auf hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte stützen.
Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere bei langjährig Inhaftierten wiederholt hervorgehoben, dass Lockerungen nicht allein mit pauschalen Hinweisen auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr verweigert werden dürfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen dienen gerade auch dazu, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob sich ein Gefangener unter gelockerten Bedingungen bewährt.
Gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG
Eine Versagung des offenen Vollzugs muss der Gefangene nicht ungeprüft hinnehmen.
Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in Betracht. Zuständig ist grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer.
Das Gericht ersetzt eine der Vollzugsbehörde zustehende Prognoseentscheidung nicht einfach durch seine eigene. Es prüft jedoch unter anderem, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Maßstäbe angewendet, alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
Genau deshalb lohnt sich ein kritischer Blick auf die Vollzugsakte und die Begründung der Entscheidung.
Strafverteidigung kann nach dem Urteil weitergehen
Der Fall aus dem Jahr 2012 zeigt: Mit Rechtskraft des Strafurteils beginnt ein neuer Abschnitt, in dem juristische Entscheidungen weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Mandanten haben. Bei der Versagung des offenen Vollzugs sollte deshalb genau geprüft werden, ob tatsächlich konkrete Tatsachen gegen eine Eignung sprechen oder lediglich allgemeine Befürchtungen wiederholt werden. Denn auch im Strafvollzug gilt: Eine negative Prognose muss mehr sein als eine Vermutung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.