Presseerklärung im Strafverfahren

Ein Strafprozess beginnt – und die öffentliche Meinungsbildung hat längst stattgefunden. Zeitungen berichten über den Tatvorwurf, Online-Medien greifen Details auf und in sozialen Netzwerken werden Verdächtigungen weiterverbreitet. Für den Beschuldigten gilt vor Gericht die Unschuldsvermutung. In der öffentlichen Wahrnehmung kann das Urteil dagegen bereits gesprochen sein. In einer solchen Situation stellt sich für die Verteidigung eine strategische Frage: Soll der Strafverteidiger mit einer Presseerklärung selbst an die Öffentlichkeit gehen?
Ein 2012 vor dem Landgericht Berlin geführtes Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigte, dass Pressearbeit Bestandteil einer Verteidigungsstrategie sein kann. Sie muss allerdings sorgfältig dosiert werden.
Strafverteidigung findet manchmal auch außerhalb des Gerichtssaals statt
Am 19. April 2012 begann vor der 39. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin die Hauptverhandlung. Der Tatvorwurf hatte erhebliches öffentliches Interesse ausgelöst. Die Verteidigung entschied sich damals für eine Presseerklärung, um die eigene Position zum Verfahren darzustellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Berichterstattung ein einseitiges Bild erzeugt oder Informationen aus Ermittlungsakten öffentlich geworden sind, zu denen sich der Beschuldigte bislang nicht äußern konnte.
Dabei geht es nicht darum, einen Strafprozess in den Medien zu führen. Ziel kann vielmehr sein, falsche Tatsachen richtigzustellen und daran zu erinnern, dass Anklage und Verurteilung zwei verschiedene Dinge sind.
Wann kann eine Presseerklärung sinnvoll sein?
Öffentlichkeitsarbeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verfahren bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erhält. Schweigen kann strafprozessual richtig sein und dennoch dazu führen, dass öffentlich ausschließlich die Darstellung von Ermittlungsbehörden, Anzeigeerstatter oder Nebenklage wahrgenommen wird. Eine sachliche Erklärung kann dann beispielsweise den Verfahrensstand erläutern, unzutreffende Informationen korrigieren oder die Verteidigungsposition in Grundzügen darstellen. Entscheidend bleibt jedoch das Interesse des Mandanten. Pressearbeit ist kein Selbstzweck und erst recht keine Werbung des Verteidigers.
Die wichtigste Grenze: anwaltliche Verschwiegenheit
§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet Rechtsanwälte grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen bei ihrer Berufsausübung bekannt geworden ist. Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses kann darüber hinaus nach § 203 StGB strafbar sein. Deshalb darf ein Verteidiger vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis nicht eigenmächtig veröffentlichen. Will der Mandant ausdrücklich eine öffentliche Stellungnahme, kann er seinen Verteidiger hinsichtlich bestimmter Informationen von der Verschwiegenheit entbinden. Auch dann sollte allerdings nur veröffentlicht werden, was für das konkrete Kommunikationsziel erforderlich ist.
Vorsicht mit Informationen aus der Ermittlungsakte
Besondere Zurückhaltung ist bei Aktenbestandteilen geboten. Dass ein Verteidiger aufgrund seines Akteneinsichtsrechts Unterlagen kennt, bedeutet nicht, dass er sie beliebig veröffentlichen darf. Zusätzlich können Persönlichkeitsrechte von Zeugen, Geschädigten oder anderen Beteiligten betroffen sein. Vor allem in Sexualstrafverfahren ist dies sensibel. Informationen über Kinder, mutmaßlich Geschädigte oder intime Lebenssachverhalte gehören grundsätzlich nicht in eine Presseerklärung. Eine professionelle Verteidigung muss deshalb zwischen öffentlicher Richtigstellung und unnötiger Offenlegung von Verfahrensdetails unterscheiden.
Darf ein Strafverteidiger Staatsanwaltschaft und Gericht kritisieren?
Grundsätzlich ja. Auch Rechtsanwälte können sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht schützt dabei durchaus pointierte anwaltliche Kritik. Bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 stellte es klar, dass selbst überzogene oder ausfällige Kritik nicht automatisch unzulässige Schmähkritik darstellt. Entscheidend bleibt grundsätzlich der sachliche Zusammenhang.
Für eine Presseerklärung empfiehlt sich dennoch ein anderer Maßstab: Je sachlicher die Kritik formuliert wird, desto glaubwürdiger wirkt sie. Persönliche Angriffe auf Richter, Staatsanwälte oder Zeugen helfen dem Mandanten regelmäßig nicht.
Pressearbeit und anwaltliche Werbung sind zu trennen
Eine weitere Grenze zieht § 43b BRAO. Anwaltliche Werbung ist zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Presseerklärung zu einem laufenden Strafverfahren sollte deshalb Verteidigung bleiben und nicht zur Selbstdarstellung des Rechtsanwalts werden. Im Mittelpunkt stehen der Mandant und seine Interessen – nicht der Verteidiger.
Manchmal ist keine Presseerklärung die beste Pressearbeit
Nicht jedes öffentlich diskutierte Strafverfahren verlangt eine Antwort. Eine Erklärung kann neue Schlagzeilen produzieren, Ermittlungsansätze offenlegen oder die Verteidigung unnötig auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung festlegen. Deshalb sollte vor jeder Äußerung geprüft werden: Was wollen wir erreichen – und hilft diese Information dem Mandanten tatsächlich? Eine gute Presseerklärung des Strafverteidigers ist deshalb häufig kurz. Sie korrigiert, wo eine Korrektur erforderlich ist, schützt vertrauliche Informationen und nimmt dem Gericht die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nicht vorweg.
Denn auch in einem medial geführten Strafverfahren bleibt der wichtigste Ort der Verteidigung der Gerichtssaal.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.