Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anwalt erwirkt bei Staatsanwaltschaft Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung

Am 10. März 2011 wurde eine Straftat angezeigt, bei der es im Zeitraum zwischen 1993 und 1994 zu mehreren schweren sexuellen Missbrauchsfällen an einem damals zwölfjährigen Kind gekommen sein soll.

Zwei Berliner Staatsanwältinnen stritten um die Frage, wer von ihnen denn nun eigentlich für die Sachbearbeitung zuständig sei. Irgendwie einigten sie sich auf diesem juristischen Nebenkriegsschauplatz auf eine von beiden.

So begannen die umfangreichen Ermittlungen, die sich insbesondere durch aufwendige Zeugenvernehmungen auszeichneten, auch außerhalb der Bundeshauptstadt geführt wurden und ein ganzes Jahr andauerten.

Nachdem der Beschuldigte mich als Verteidiger beauftragt hatte und ich die Akte einsehen konnte, stellte sich schnell heraus, dass der ganze Ermittlungsaufwand für die Katz war. Es konnte nämlich dahingestellt bleiben, ob die Straftaten begangen wurden oder nicht.

Die Lösung des Falles lag in der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung, so dass ich beantragte, das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO zwangsläufig ein, wie sie mir mit Bescheid vom 03. April 2012 mitteilte.

Hätte die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Anzeigenerstattung die Verjährung ordnungsgemäß geprüft, wäre es gar nicht erst zu Ermittlungen gekommen. Es bestätigt sich die alte Volksweisheit: niemand ist unfehlbar. Außer vielleicht Strafverteidiger, aber Letzteres steht auf ganz dünnen Füßen… .