Anwalt erwirkt bei Staatsanwaltschaft Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung

Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung
Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung

Der Tatvorwurf war schwerwiegend und lag fast zwei Jahrzehnte zurück: Ein Mann sollte in den Jahren 1993 und 1994 ein damals zwölfjähriges Kind mehrfach schwer sexuell missbraucht haben. Erst am 10. März 2011 wurde Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte daraufhin rund ein Jahr lang. Zeugen wurden aufwendig vernommen, teilweise außerhalb Berlins. Nachdem ich die Verteidigung übernommen und Akteneinsicht erhalten hatte, stellte sich jedoch eine vorgelagerte Rechtsfrage: Durften die behaupteten Taten überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden?

Damals wurde eine Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung durch die Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation und stellte das Verfahren am 3. April 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Verjährung ist ein Verfahrenshindernis

Verfolgungsverjährung bedeutet nicht, dass das Gericht festgestellt hätte, eine Tat sei nicht begangen worden. Ist Verjährung eingetreten, darf vielmehr nicht mehr darüber entschieden werden, ob der Beschuldigte schuldig ist. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß § 78 StGB grundsätzlich nach der gesetzlichen Höchststrafe des jeweiligen Delikts. Je nach Straftat beträgt sie beispielsweise fünf, zehn oder zwanzig Jahre. Mord verjährt dagegen überhaupt nicht. Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung müssen getrennt geprüft werden. Gerade bei älteren Sexualstraftaten kann diese Berechnung anspruchsvoll werden.

Sexualstraftaten: Verjährung beginnt teilweise erheblich später

Für zahlreiche Sexualdelikte zum Nachteil Minderjähriger enthält § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB heute eine Sonderregelung. Bei den dort aufgeführten Straftaten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst danach läuft die eigentliche Verjährungsfrist weiter. Das betrifft unter anderem verschiedene Delikte des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Dadurch können entsprechende Vorwürfe heute noch Jahrzehnte nach der behaupteten Tat verfolgt werden.

Entscheidend ist aber: War die Tat bereits verjährt?

Eine spätere Gesetzesänderung kann eine bereits eingetretene Verjährung nicht wieder rückgängig machen. Genau das bestätigt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 6 StR 275/24. Bei einer Tat aus dem Jahr 1997 war die fünfjährige Verjährungsfrist bereits 2002 abgelaufen. Erst 2004 wurde die einschlägige Ruhensregelung erweitert. Der BGH stellte deshalb fest: Die spätere Gesetzesänderung konnte die bereits verjährte Tat nicht wieder verfolgbar machen.

Anders liegt es, wenn eine Tat beim Inkrafttreten einer neuen Verjährungsregel noch nicht verjährt war. Dann können verlängerte Ruhensregelungen grundsätzlich auf den noch offenen Sachverhalt Anwendung finden. Der BGH hat dies in seiner jüngeren Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt.

Auch Unterbrechungen müssen genau geprüft werden

Zusätzlich kann die laufende Verjährungsfrist nach § 78c StGB durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden. Danach beginnt sie grundsätzlich erneut. Aber nicht jede interne Verfügung der Staatsanwaltschaft genügt.

Das zeigt BGH, Beschluss vom 4. August 2025 – 1 StR 284/25. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar die Vernehmung der Beschuldigten angeordnet, deren Durchführung aber gleichzeitig zurückgestellt. Weil die Maßnahme zunächst keine Außenwirkung entfalten sollte, erkannte der BGH darin keine wirksame Unterbrechung. Mehrere Verfahrensteile wurden wegen Verjährung eingestellt.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Sexualstraftaten

Wie relevant die Verjährungsprüfung gerade im Sexualstrafrecht bleibt, zeigt auch BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 651/24. Dort musste der BGH bei mehreren Sexualdelikten jeweils gesondert untersuchen, welche Verjährungsfrist galt und ob die Verjährung nach § 78b StGB ruhte. Das verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Selbst bei mehreren gleichzeitig verwirklichten Straftatbeständen kann die Verjährungsfrage für jedes Delikt unterschiedlich zu beantworten sein.

Verjährung sollte früh geprüft werden

Der Berliner Fall von 2012 zeigt, weshalb die Verteidigung bei lange zurückliegenden Vorwürfen zunächst eine genaue Verjährungschronologie erstellen sollte: Tatzeit, damalige Strafandrohung, damalige und spätere Fassungen der §§ 78 ff. StGB sowie sämtliche möglichen Unterbrechungshandlungen müssen zeitlich gegenübergestellt werden. Ist die Verjährung bereits eingetreten, darf der Staat die Tat nicht mehr verfolgen. Eine Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung kann deshalb erfolgen, ohne dass überhaupt geklärt werden muss, ob der Jahrzehnte zurückliegende Tatvorwurf zutrifft.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.