Die Strafsenate prüfen Urteile der Landgerichte auf Rechtsfehler. Dabei geht es zumeist um schwere Verbrechensvorwürfe und um langjährige, auch um lebenslängliche Freiheitsstrafen.

Ein Strafsenat besteht aus 5 Richtern. Soll eine Revision ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss verworfen werden, muss dazu ein begründeter Antrag der jeweiligen Revisionsstaatsanwaltschaft vorliegen. Das allein reicht aber nicht, denn außerdem müssen alle fünf Richter (Senatsmitglieder) den Revisionsfall geprüft haben und einstimmig zu der Auffassung gelangen, dass dem Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft zu folgen ist (Verwerfung der Revision).

Wie jüngst bekannt wurde (Fischer/Krehl in StV 2012,550 ff.), soll am BGH die Prüfung der Revisionen jedoch nicht mehr durch alle fünf Senatsmitglieder erfolgen, wenn es um Beschlussachen geht. Danach soll nur noch ein “4-Augen-Prinzip“ angewendet werden. Tatsächlich sollen nur noch der Vorsitzende und der Berichterstatter mit der Revisionsprüfung befasst sein, während die anderen Senatsmitglieder ohne eigen Prüfung dem Entscheidungsvorschlag mehr oder weniger blind folgen. Das aber impliziert das Unterlaufen des gesetzlich vorgeschriebenen “10-Augen-Prinzips“.

Appell des Deutschen Anwaltvereins rügt Praxis am BGH und sieht darin Gesetzesverstoß

Der Deutsche Anwaltsverein rügt diese Praxis in einem Appell vom März 2013 und sieht darin gravierende Grundgesetzverstöße. Die Gewährleistung des “10-Augen-Prinzips“ wird gefordert.

Die Teilnehmer des 37. Strafverteidigerstags in Freiburg haben sich diesem Appell am 10.03.2013 angeschlossen.

(Beitrag vom 11.03.2013)

Der Appell ist hier nachzulesen