Rechte des Beschuldigten – Konsultationsrecht mit Rechtsanwalt

Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung
Beschuldigtenvernehmung vor Richter (Symbolbild)

Ein Ermittlungsverfahren beginnt nicht immer mit einer förmlichen Vorladung als Beschuldigter. Mitunter möchte die Polizei zunächst nur „ein paar Fragen“ stellen. Der Betroffene soll den Sachverhalt erklären, erscheint vielleicht sogar freiwillig auf der Dienststelle – und merkt erst später, dass sich die Ermittlungen tatsächlich gegen ihn richten.Genau hier setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Der ältere Beitrag auf meiner Webseite berichtete über eine BGH-Entscheidung zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschuldigtenvernehmung. Die dahinterstehende Frage bleibt aktuell: Ab wann bestehen die Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung – und was geschieht, wenn Ermittler sie umgehen?

Wann wird aus einer Auskunftsperson ein Beschuldigter?

Nicht jeder Tatverdächtige ist sofort Beschuldigter. Grundsätzlich setzt die Beschuldigtenstellung voraus, dass die Ermittlungsbehörden gegen die betreffende Person einen entsprechenden Verfolgungswillen erkennen lassen. Dieser Entscheidungsspielraum hat jedoch Grenzen. Der BGH stellte mit Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19 klar: Verdichtet sich während einer Zeugenvernehmung der Tatverdacht so stark, dass die Person ernsthaft als Täter in Betracht kommt, kann eine weitere Befragung als bloßer Zeuge unzulässig sein. Im entschiedenen Fall hätte das BKA die Zeugenvernehmung abbrechen und zur Beschuldigtenvernehmung übergehen müssen.

Das ist praktisch wichtig. Die Polizei darf Beschuldigtenrechte nicht dadurch umgehen, dass sie eine tatsächlich verdächtige Person möglichst lange als Zeugen behandelt.

Welche Rechte hat der Beschuldigte?

§ 136 StPO enthält die zentralen Belehrungspflichten. Zu Beginn der Vernehmung muss dem Beschuldigten eröffnet werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Außerdem muss er darauf hingewiesen werden, dass er

  • zur Sache schweigen darf,
  • jederzeit einen Verteidiger konsultieren kann,
  • zu seiner Entlastung Beweiserhebungen beantragen kann und
  • unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen darf.

Will der Beschuldigte zunächst einen Rechtsanwalt sprechen, müssen ihm Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine Kontaktaufnahme ermöglichen; auch auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.

Diese Grundsätze gelten über § 163a Abs. 4 StPO auch für die polizeiliche Vernehmung.

Muss ich zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erscheinen?

Nein.

Ein Beschuldigter muss einer bloßen Vorladung der Polizei grundsätzlich nicht folgen. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft: § 163a Abs. 3 StPO verpflichtet den Beschuldigten dort zum Erscheinen. Eine Pflicht, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entsteht dadurch aber nicht. Das Schweigerecht bleibt bestehen. Aus Verteidigersicht ist deshalb regelmäßig sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und erst anschließend zu entscheiden, ob überhaupt eine Einlassung abgegeben wird.

Verboten: Drohung, Täuschung und unzulässige Versprechen

Besonders weit reicht § 136a StPO. Die Ermittlungsbehörden dürfen die freie Willensentscheidung des Beschuldigten nicht durch Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei oder unzulässigen Zwang beeinflussen. Verboten sind außerdem bestimmte Täuschungen, unzulässige Drohungen und das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile. Hier zieht das Gesetz eine scharfe Grenze: Aussagen, die unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden – selbst dann nicht, wenn der Beschuldigte später ihrer Verwertung zustimmt.

Fehlende Belehrung kann zur Unverwertbarkeit führen

Auch bei Belehrungsfehlern stellt sich die Frage eines Beweisverwertungsverbotes. Besonders schwer wiegt die Verletzung des Schweigerechts oder des Rechts, vor einer Aussage einen Verteidiger zu konsultieren. Die BGH-Rechtsprechung misst gerade diesen elementaren Beschuldigtenrechten erhebliches Gewicht bei.

Allerdings führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Bei anderen Belehrungs- und Verteidigungsvorschriften nimmt der BGH eine Einzelfallabwägung vor. Von Bedeutung sind insbesondere Schwere und Bewusstheit des Rechtsverstoßes sowie das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Das zeigt etwa eine BGH-Entscheidung aus Dezember 2023 zu einer fehlerhaft ohne Verteidiger durchgeführten Beschuldigtenvernehmung.

Nach einer rechtswidrigen Vernehmung: qualifizierte Belehrung

Besonders interessant ist die Situation, wenn ein Beschuldigter zunächst ohne ordnungsgemäße Belehrung ausgesagt hat und später erneut vernommen wird. Dann kann eine einfache Belehrung über das Schweigerecht nicht genügen. Nach der BGH-Rechtsprechung kann eine sogenannte qualifizierte Belehrung erforderlich sein: Der Beschuldigte muss zusätzlich erfahren, dass seine frühere, rechtswidrig erlangte Aussage nicht verwertet werden darf. Nur so kann er wirklich frei entscheiden, ob er nun erneut aussagen möchte.

Rechte des Beschuldigten beginnen nicht erst mit der Anklage

Die Rechte des Beschuldigten bei Vernehmung sollen verhindern, dass ein Tatverdächtiger selbst zum unfreiwilligen Beweismittel gegen sich wird. Deshalb sollte die Verteidigung nicht lediglich prüfen, was der Mandant ausgesagt hat. Ebenso wichtig ist die Rekonstruktion des Weges zu dieser Aussage: In welcher Eigenschaft wurde er befragt? Wie stark war der Tatverdacht bereits? Wann erfolgte die Belehrung? Wollte er einen Rechtsanwalt sprechen? Wurde darauf angemessen reagiert?

Ein Vernehmungsprotokoll kann belastend wirken. Die Umstände seiner Entstehung können aber darüber entscheiden, ob sein Inhalt überhaupt gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.