Verletzung der Verteidigungsrechte
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verteidigung rügt Verletzung der Verteidigungsrechte

Hauptverhandlung wegen Totschlags (Kindstötung) hat in Berlin begonnen

Zum Prozessauftakt  am 02. September 2013 in dem Strafverfahren wegen Kindstötung (Eingangsbericht) vor dem Landgericht Berlin rügte die Verteidigung auch die Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Es wurde Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung erhoben.

Anklagevorwurf  des Totschlags auf belastende Einlassungen in Vernehmung der Angeklagten gestützt

Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft soll die damals 23-jährige Studentin im Dezember 2012 ihr Kind unmittelbar nach der Geburt durch Ersticken in der elterlichen Wohnung getötet haben (Neonatizid). Der Anklagevorwurf der Kindstötung beruht ausschließlich auf einer Beschuldigtenvernehmung, in der die Angeklagte die Tat eingeräumt habe.

Verletzung der  Verteidigungsrechte – Vernehmung ohne  Bekanntgabe der Tathandlung

Nach § 136 Abs. 1 StPO ist einem Beschuldigten vor einer Vernehmung bekannt zu geben, welche Tathandlung ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften zur Anwendung kommen. Im Falle der Angeklagten ist das unterblieben, auch wenn in einem nichtssagenden Vordruck der Vernehmung allgemein und floskelhaft festgehalten wurde:

»Mir ist eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass es mir nach dem Gesetz freisteht, mich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.«

 Kein Tatverdacht zum Zeitpunkt der Vernehmung

Die Vernehmung der Angeklagten fand am Krankenbett der Wöchnerinnenstation eines  Berliner Krankenhauses wenige Stunden nach Geburt des Kindes statt. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt den Ermittlungsbehörden lediglich bekannt war, dass der Säugling lebend geboren wurde und erst anschließend verstarb. Das war das Ergebnis einer Computertomographie. Der Gerichtsmediziner teilte den Ermittlungsbehörden in diesem Zusammenhang mit, dass über die Todesursachen noch keine Aussage getroffen werden könne. Dazu müsse eine am Folgetag vorgesehene Obduktion abgewatet werden.

Wenn aber die Todesursache zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht bekannt war, konnte es  schon objektiv auch keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte geben. Folglich konnte ihr auch nicht die ihr zur Last gelegte Tathandlung und die anzuwendenden Strafvorschriften bekanntgegeben werden. Das ist der einzige und zwingende Schluss. Jede andere Annahme würde gegen die denkgesetzliche Logik verstoßen.

Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung

Das aber führte zu einer massiven Verletzung der Verteidigungsrechte der Angeklagten. Niemand muss Jurist sein um zu verstehen, dass man sich als Angeklagter oder Beschuldigter nur dann gegen einen Straftatvorwurf verteidigen kann, wenn man ihn  zuvor kennt. Auch versetzt erst die Kenntnis des Straftatvorwurfs den Angeklagten oder den Beschuldigten in die Lage darüber selbstbestimmt zu entscheiden, ob er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen will oder nicht. Auch auf diesen Verfahrensverstoß wurde der Widerspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten gestützt. Grundsätzlich ist der Wille eines Beschuldigten, ob er sich zu einem Tatverdacht äußern will, ohne wenn und aber von den Ermittlungsbehörden zu akzeptieren. Diese Akzeptanz legt den Ermitlungsbehörden auf, ihren Verpflichtungen aus § 136 StPO nachzukommen.

Massiver Verfahrensversoß führt zu Beweisverwertungsverbot

Die Verletzung der Verteidigungsrechte muss nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Das gilt nur dann, wenn eine massive Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt. Das ist hier die Fall. Die Gründe dafür sind hier näher ausgeführt.