Totschlag und Kindstötung?

Ein Neugeborenes stirbt wenige Minuten nach einer schwierigen Geburt. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Mutter ihr Kind vorsätzlich erstickt hat. Die Angeklagte bestreitet das. Vor der 29. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin begann deshalb ein Verfahren wegen Totschlags. Doch während der Hauptverhandlung ergaben Recherchen der Verteidigung eine andere Erklärung für den Tod des Kindes. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig die Abgrenzung zwischen Totschlag und Kindstötung, fahrlässiger Tötung und einem Tod ohne strafrechtliche Verantwortlichkeit sein kann.
Das Kind wurde in Beckenendlage geboren
Die Geburt verlief außergewöhnlich schwierig. Das Kind kam nicht mit dem Kopf, sondern in Beckenendlage zur Welt. Hinzu kam ein Fußvorfall. Der Kopf blieb zunächst im Geburtskanal beziehungsweise Beckenbereich stecken. Damit stellte sich eine für das Strafverfahren entscheidende medizinische Frage: War das Kind nach der Geburt durch eine Bettdecke erstickt worden, wie es der Mutter vorgeworfen wurde? Oder hatte bereits während der komplizierten Geburt eine massive Kompression der Nabelschnur zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt?
Die Verteidigung recherchierte diese alternative Todesursache und beantragte ein geburtsmedizinisches Sachverständigengutachten. Auch rechtsmedizinische Befunde erschienen damit vereinbar: Das Neugeborene hatte nicht geschrien; im Magen-Darm-Trakt war keine Luft nachweisbar. Die beobachtete Atmung konnte deshalb auch lediglich eine kurze Schnappatmung eines bereits schwer geschädigten Kindes gewesen sein.
Wann liegt Totschlag vor?
Nach § 212 StGB begeht Totschlag, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne die Voraussetzungen eines Mordes nach § 211 StGB zu erfüllen. Der Strafrahmen beginnt grundsätzlich bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine eigenständige privilegierte „Kindstötung“ gibt es dagegen im heutigen Strafgesetzbuch nicht mehr. Der frühere § 217 StGB, der die Tötung eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt privilegierte, wurde 1998 aufgehoben. Heute gelten grundsätzlich die allgemeinen Tötungsdelikte. Damit muss auch bei der Tötung eines Neugeborenen nachgewiesen werden: Hat die Mutter den Tod vorsätzlich verursacht?
Bedingter Tötungsvorsatz genügt – aber er muss bewiesen werden
Für § 212 StGB genügt bedingter Vorsatz. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung muss der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge erkennen und ihn billigen oder sich zumindest mit ihm abfinden. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit verlangt jedoch eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. Dazu gehören insbesondere Gefährlichkeit des Handelns, psychische Verfassung, Motivlage und konkrete Tatsituation. Aus einer objektiv lebensgefährlichen Situation darf daher nicht automatisch auf Tötungsvorsatz geschlossen werden. Dies hat der BGH in seiner neueren Rechtsprechung erneut ausdrücklich hervorgehoben.
Gerade bei einer außergewöhnlichen Geburtssituation kann diese Differenzierung entscheidend sein.
Fahrlässige Tötung statt Totschlag
§ 222 StGB erfasst dagegen die fahrlässige Verursachung des Todes. Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Und genau in diese Richtung entwickelte sich der Berliner Fall.
Das Landgericht verurteilte die Angeklagte 2013 zunächst wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dieses Urteil hob der BGH mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14 auf. Grund war die rechtswidrige Verwertung des polizeilichen Geständnisses, das nach mindestens 38 Stunden Schlaflosigkeit und einer extrem belastenden Geburt erlangt worden war.
In der neuen Hauptverhandlung kam eine andere Schwurgerichtskammer nicht mehr zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung.
Der BGH entscheidet den Fall ein zweites Mal
Das Landgericht Berlin verurteilte die Mutter schließlich wegen fahrlässiger Tötung. Bemerkenswert ist die anschließende Entscheidung des BGH vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16. Der 5. Strafsenat bestätigte die Verurteilung und befasste sich ausdrücklich mit der Geburt.
Die Mutter litt an einer Blutgerinnungsstörung und war zuvor bereits bei einer Regelblutung ohnmächtig geworden. Angesichts dieser und weiterer gefahrerhöhender Umstände hätte sie nach Auffassung des Gerichts ihre im Nebenzimmer schlafenden Eltern zur Hilfe rufen müssen. Das Landgericht hatte zudem festgestellt, dass dadurch der während ihrer Bewusstlosigkeit eingetretene Erstickungstod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob bereits eine geplante Alleingeburt einer unerfahrenen Erstgebärenden für sich allein sorgfaltswidrig wäre.
Tötungsdelikte verlangen medizinische und juristische Präzision
Der Berliner Fall zeigt, weshalb bei Totschlag und Kindstötung vorschnelle Schlussfolgerungen gefährlich sind. Zwischen einem vorsätzlichen Ersticken, einem fahrlässig verursachten Tod und einem medizinisch unvermeidbaren Geburtsgeschehen liegen strafrechtlich Welten. Deshalb müssen Todesursache, Kausalität, Vorsatz, Sorgfaltspflichten und alternative medizinische Geschehensabläufe getrennt untersucht werden.
Aus einem ursprünglichen Totschlagsvorwurf wurde in diesem Verfahren am Ende fahrlässige Tötung. Gerade das zeigt, welchen Einfluss eine eigenständige medizinische Aufklärung durch die Verteidigung auf ein Tötungsstrafverfahren haben kann.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.