Urteil erkennt auf Verfahrenseinstellung
Am 17.11.2015 ging ein Verfahren gegen einen Mandanten am Amtsgericht Dannenberg mi einer Verfahrenseinstellung per Urteil zu Ende. Das Verfahren musste auf Antrag der Verteidigung eingestellt werden. Grund war die mangelhafte Anklageschrift, die nicht den Anforderungen des § 200 StPO gerecht wurde. Ich berichtete bereits hier darüber.
Mangelhafte Anklage als Grund für die Verfahrenseinstellung
Mit der Anklageschrift wurden meinem Mandanten tatmehrheitlich zwei Vergewaltigungen vorgeworfen. Dabei soll das vermeintliche Opfer dem vermeintlichen Täter im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB „schutzlos ausgeliefert“ gewesen sein. Die beiden Tathandlungen sollen sich jeweils in zwei Hotels unterschiedlicher Städte ereignet haben. Die Städte wurden in der Anklage namentlich benannt, nicht aber die Hotels. Das Tatbestandsmerkmal der Schutzlosigkeit wurde im Anklagesatz nicht einmal erwähnt. Folglich ließ die Anklage offen, worin konkret die Situation bestanden haben soll, aus der sich ein „schutzloses ausgeliefert sein“ ergeben haben soll. Auch an der Benennung des konkreten Tatzeitpunkts litt die Anklage Not. So wurde zwar jeweils der Tag und der Monat der angeblichen Vergewaltigungen benannt, nicht aber das Jahr. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthielt die Anklage nicht. Es konnte somit nicht zur Auslegung herangezogen werden.
Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Folglich stellte ich zu Beginn der Hauptverhandlung den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen. Außerdem wurde die Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO beantragt. Ich begründete die Anträge mit den vorgenannten Mängeln. Die Anklage wurde den Anforderungen des § 200 StPO hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Folglich bestand ein Prozesshindernis.
Verfahrenseinstellung mit Prozessurteil
Es erging dann wie von der Verteidigung beantragt das Prozessurteil. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Antrag der Verteidigung herangezogen. Der Antrag ist hier nachzulesen. Das Prozessurteil ist nun rechtskräftig geworden. Bei Interesse kann es hier eingesehen werden.
Kammergericht Berlin hob Urteil wegen Unwirksamkeit der Anklage auf
Erst im November 2019 hob das KG Berlin auf meine Revision ein Urteil u.a. deshalb auf, weil die Anklage der Umgrenzungsfunktion nicht genügte und deshalb nicht den Anforderingen des § 200 StPO entsprach. Anklage und Eröffnungsbeschluss waren deshalb unwirksam. Das Kammergericht setzte sich in seinem Beschluss mit den grundsätzlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäß erhobene Anlklage auseinander. Dazu finden Sie hier einen Beitrag.
3 Kommentare
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Eine Anklage, die nicht einmal das Jahr der vorgeworfenen Tat nennt… Das ist schon bitter