Strafverfahren mit Prozessurteil eingestellt
Am 17.11.2015 ging ein Verfahren gegen einen Mandanten am Amtsgericht Dannenberg mit einem Prozessurteil zu Ende. Das Verfahren musste auf Antrag der Verteidigung eingestellt werden. Grund war die mangelhafte Anklageschrift, die nicht den Anforderungen des § 200 StPO gerecht wurde.
Mangelhafte Anklage als Grund für das Prozessurteil
Mit der Anklageschrift wurden meinem Mandanten tatmehrheitlich zwei Vergewaltigungen vorgeworfen. Dabei soll das vermeintliche Opfer dem vermeintlichen Täter im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB „schutzlos ausgeliefert“ gewesen sein. Die beiden Tathandlungen sollen sich jeweils in zwei Hotels unterschiedlicher Städte ereignet haben. Die Städte wurden in der Anklage namentlich benannt, nicht aber die Hotels. Das Tatbestandsmerkmal der Schutzlosigkeit wurde im Anklagesatz nicht einmal erwähnt. Folglich ließ die Anklage offen, worin konkret die Situation bestanden haben soll, aus der sich ein „schutzloses ausgeliefert sein“ ergeben haben soll. Auch an der Benennung des konkreten Tatzeitpunkts litt die Anklage Not. So wurde zwar jeweils der Tag und der Monat der angeblichen Vergewaltigungen benannt, nicht aber das Jahr.
Antrag auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Folglich stellte ich zu Beginn der Hauptverhandlung den Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Strafverfahren gegen meinen Mandanten mit Prozessurteil gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Ich begründete die Anträge mit den vorgenannten Mängeln. Die Anklage wurde den Anforderungen des § 200 StPO hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Folglich bestand ein Prozesshindernis.
Einstellung des Verfahrens mit Prozessurteil
Das Gericht zog sich zur Beratung für 10 Minten zurück. Es dauerte dann doch eine Stunde, ehe die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Es erging dann wie von der Verteidigung beantragt das Prozessurteil. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Antrag der Verteidigung herangezogen. Der Antrag ist hier nachzulesen. Das Prozessurteil wird nach Zustellung und Rechtskraft veröffentlicht. Ich bitte um etwas Geduld.
4 Kommentare
Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.
Diese flussigen Substanzen sind fast geschmacks- und geruchlos und werden den Opfern heimlich in ein offen stehendes Getrank gegeben. Ohne Anzeige bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht bleiben die Tater und Taten unbekannt und sie konnen – da sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden – ihr kriminelles Tun ungehindert fortsetzen.