Strafverfahren mit Prozessurteil eingestellt

Mangelhafte Anklage
Mangelhafte Anklage

Zwei Vergewaltigungen soll mein Mandant begangen haben. Zwei Städte waren bekannt. Doch welche Hotels waren die Tatorte? Das verschwieg die Anklage. Noch erstaunlicher: Tag und Monat der angeblichen Taten wurden genannt – das Tatjahr fehlte. Trotzdem begann vor dem Amtsgericht Dannenberg die Hauptverhandlung. Die Verteidigung beantragte, die Anklage nicht zu verlesen und das Verfahren durch Prozessurteil einzustellen. Das Gericht unterbrach die Sitzung. Eine Stunde später war der Strafprozess beendet. Nicht durch Freispruch. Sondern weil keine wirksame Anklage vorlag.

§ 200 StPO: Die Anklage bestimmt, worüber verhandelt wird

Eine Anklageschrift ist mehr als eine Zusammenfassung der Ermittlungsakte. Nach § 200 Abs. 1 StPO muss sie insbesondere den Angeschuldigten, die ihm vorgeworfene Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. Dabei erfüllt die Anklage zwei Funktionen: Sie muss den Beschuldigten darüber informieren, wogegen er sich verteidigen soll. Vor allem muss sie aber den Gegenstand des Strafverfahrens umgrenzen. Es muss eindeutig feststehen: Über welchen konkreten historischen Lebenssachverhalt soll das Gericht entscheiden?

Zwei Vergewaltigungsvorwürfe – aber welche konkreten Taten?

Genau daran fehlte es in meinem damaligen Verfahren. Dem Mandanten wurden zwei Vergewaltigungen in Hotels unterschiedlicher Städte vorgeworfen. Die Hotels wurden nicht bezeichnet. Das Jahr der jeweiligen Tat fehlte vollständig. Hinzu kam ein weiterer Punkt: Nach dem damals geltenden § 177 StGB sollte das Opfer dem Angeklagten „schutzlos ausgeliefert“ gewesen sein. Der Anklagesatz beschrieb jedoch nicht, welche konkrete Situation diese Schutzlosigkeit begründet haben sollte. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, das zur Auslegung hätte herangezogen werden können, enthielt die Anklage ebenfalls nicht. Das Gericht folgte der Verteidigung: Die Umgrenzungsfunktion war nicht erfüllt.

Mangelhafte Anklage bedeutet nicht automatisch unwirksame Anklage

Das ist auch nach heutiger Rechtslage entscheidend. Nicht jeder Fehler der Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung. Der BGH unterscheidet streng zwischen Umgrenzungsfunktion und Informationsfunktion. Nur wenn ein Mangel die Umgrenzungsfunktion betrifft und deshalb der Prozessgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist, fehlt es an einer wirksamen Anklage als Verfahrensvoraussetzung. Dann kommt eine Einstellung durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO in Betracht. Fehlen dagegen lediglich Einzelheiten, die für die Verteidigung wichtig sind, ohne dass Zweifel an der Identität der angeklagten Tat bestehen, bleibt die Anklage grundsätzlich wirksam.

BGH 2025: Nicht Beweisbarkeit mit Umgrenzung verwechseln

Besonders aktuell ist BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – 1 StR 467/24. Dort hatte ein Landgericht ein umfangreiches Geldwäscheverfahren ebenfalls nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es die Anklage für unzureichend hielt. Der BGH hob dieses Prozessurteil auf.

Seine Kernaussage: Die Anforderungen an eine Anklage sind nicht dieselben wie an ein Strafurteil. Entscheidend ist zunächst, ob der angeklagte Lebenssachverhalt eindeutig identifizierbar ist. Ob die Staatsanwaltschaft ihre Behauptungen später auch beweisen kann, gehört grundsätzlich in die Hauptverhandlung.

Das macht die Verteidigung gegen eine mangelhafte Anklage anspruchsvoller: Schlecht begründet ist nicht automatisch unwirksam.

BGH 2025: Der Anklagesatz braucht einen tatsächlichen Kern

Eine zweite aktuelle Entscheidung setzt die Grenze in die andere Richtung. Nach BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 6 StR 458/24 darf zwar zur Auslegung des Anklagesatzes ergänzend auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden. Im Anklagesatz selbst müssen sich aber zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung finden. Ein völlig konturloser Tatvorwurf lässt sich nicht beliebig aus anderen Teilen der Anklageschrift rekonstruieren.

Die Anklageschrift gehört auf den Prüfstand

Der Fall aus Dannenberg zeigt, weshalb Strafverteidigung nicht erst bei der Beweisaufnahme beginnt. Vor der Frage „Hat der Angeklagte die Tat begangen?“ steht eine andere:

„Welche konkrete Tat ist überhaupt wirksam angeklagt?“

Fehlt darauf eine eindeutige Antwort, kann ein schwerwiegender Tatvorwurf enden, bevor das Gericht überhaupt über Schuld oder Unschuld entscheidet.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.