Mit der Revision nochmals zum BGH

Ein Strafverfahren, zwei Urteile des Landgerichts Berlin – und zweimal Revision zum Bundesgerichtshof. Die erste Revision meiner Mandantin war erfolgreich. Der BGH hob ihre Verurteilung wegen Totschlags vollständig auf. Nach der neuen Hauptverhandlung wurde sie nur noch wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Auch dieses Urteil ließ ich vom Bundesgerichtshof überprüfen.
Diesmal blieb die Revision ohne Erfolg. Der BGH verwarf sie mit Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 68/16 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Gerade dieser unterschiedliche Ausgang zeigt, was eine erfolgreiche Revision im Strafrecht voraussetzt.
Der BGH verhandelt den Fall nicht ein drittes Mal
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Der Bundesgerichtshof überprüfe, ob er den Sachverhalt genauso beurteilt hätte wie das Landgericht. Das tut er nicht. Die Revision ist nach § 337 StPO grundsätzlich eine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht prüft insbesondere, ob Verfahrensrecht verletzt wurde und ob das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Strafrechts beruht.
Ob ein Zeuge glaubwürdig war oder welche von mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten tatsächlich geschehen ist, entscheidet dagegen grundsätzlich das Tatgericht. Deshalb kann ein Urteil durchaus angreifbar erscheinen, ohne dass ein revisibler Rechtsfehler vorliegt.
Sachrüge oder Verfahrensrüge?
Für eine erfolgreiche Revision ist diese Unterscheidung entscheidend. Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, dass das Urteil materielles Recht verletzt. Dann untersucht das Revisionsgericht die schriftlichen Urteilsgründe beispielsweise auf Lücken, Widersprüche, fehlerhafte Beweiswürdigung oder unzutreffende Anwendung eines Straftatbestandes. Die Verfahrensrüge greift dagegen Fehler auf dem Weg zum Urteil an – etwa die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, eine unzulässige Beweisverwertung oder andere Verstöße gegen zwingendes Prozessrecht.
Und genau hier lauert eine der größten Hürden der Revision.
BGH 2025: Verfahrensrügen müssen vollständig begründet werden
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der behauptete Fehler vorliegt. Der BGH, Beschluss vom 27. August 2025 – 6 StR 33/25, hat diese Anforderungen erneut verdeutlicht. Werden etwa rechtswidrig gewonnene Beweise beanstandet, müssen regelmäßig Anordnungsentscheidung, maßgebliche Anträge und Beschlüsse sowie die für die Rechtmäßigkeit relevante damalige Verdachts- und Beweislage vollständig vorgetragen werden. Eine unvollständige Rüge ist unzulässig – unabhängig davon, wie interessant der dahinterstehende Rechtsfehler wäre.
Noch drastischer zeigt dies BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 2 StR 375/24: Dort waren die Verfahrensrügen unzureichend begründet. Weil zudem nicht eindeutig erkennbar war, dass auch die allgemeine Sachrüge erhoben werden sollte, wurde die Revision insgesamt als unzulässig verworfen.
BVerfG 2025: Die Anforderungen haben Grenzen
Allerdings dürfen die Fachgerichte § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht überdehnen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. März 2025 – 2 BvR 829/24, dass ein Revisionsgericht die Darlegungsanforderungen nicht derart überspannen darf, dass effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Entscheidend bleibt, ob der Vortrag eine sachliche Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers ermöglicht. Damit stehen sich zwei Anforderungen gegenüber: Die Verteidigung muss die Revision technisch präzise begründen – das Revisionsgericht darf daraus aber keinen Formalismus um seiner selbst willen machen.
Warum scheiterte die zweite Revision?
In diesem Verfahren hielt der BGH das zweite Urteil für rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hatte angenommen, dass meine Mandantin angesichts ihrer bekannten Blutgerinnungsstörung und einer früheren Ohnmacht Hilfe hätte hinzuziehen müssen. Die Feststellung, dass dadurch der Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, hielt der BGH revisionsrechtlich für ausreichend begründet.
Das Ergebnis des Gesamtverfahrens blieb dennoch erheblich verändert:
Aus der ursprünglichen Verurteilung wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe war nach der erfolgreichen ersten Revision schließlich eine Bewährungsstrafe von neun Monaten wegen fahrlässiger Tötung geworden.
Revision bedeutet Fehlersuche – nicht dritte Tatsacheninstanz
Der Fall zeigt deshalb sehr anschaulich: Eine erfolgreiche Revision hängt nicht davon ab, wie schwerwiegend ein Tatvorwurf ist oder ob das Urteil ungerecht erscheint.
Entscheidend ist eine andere Frage:
Lässt sich im Urteil oder im Verfahren ein konkreter Rechtsfehler nachweisen, auf dem die Entscheidung beruht?
Genau dort beginnt Revisionsverteidigung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.