Anklage wegen Urkundenunterdrückung mangelhaft

Zwölf Zeugen waren geladen. Der Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Königs Wusterhausen stand fest. Die Staatsanwaltschaft Cottbus warf meinem Mandanten Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB vor. Er soll aus Briefkästen seiner Mieter Schriftstücke entfernt haben, um Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Forderungen seiner früheren Ehefrau zu vereiteln. Doch unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung eine viel grundsätzlichere Frage:
Welche konkreten Urkunden soll der Angeklagte eigentlich unterdrückt haben?
Eine überzeugende Antwort enthielt die Anklage nicht.
Ein „Pfändungsbeschluss“ reicht nicht
In meinem damaligen Antrag beanstandete ich genau diesen Punkt. Die Anklage sprach pauschal von Schreiben mit vorläufigen Zahlungsverboten und von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Datum, Aktenzeichen oder andere Merkmale, mit denen sich die angeblich verschwundenen Schriftstücke eindeutig identifizieren ließen, fehlten. Das war nicht irgendein Detail.
Denn bei § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Urkunde selbst Tatobjekt. Der Tatbestand erfasst das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört – und verlangt zusätzlich die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Wer Urkundenunterdrückung anklagt, muss deshalb zunächst deutlich machen, welche Urkunde Gegenstand der Tat gewesen sein soll.
Der Antrag: Prozessurteil statt zwölf Zeugen
Es wurde beantragt, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil einzustellen.
Die Argumentation: Ohne hinreichende Individualisierung der Urkunden blieb offen, welcher konkrete historische Vorgang überhaupt Gegenstand des Strafprozesses sein sollte. Die Anklage erfüllte ihre Umgrenzungsfunktion nicht. In dem Antrag wurde hierzu unter anderem auf BGH, 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 und BGH, 2. März 2011 – 2 StR 524/10 verwiesen.
Nach einer längeren Unterbrechung folgte das Gericht dem Antrag. Das Verfahren wurde durch Prozessurteil eingestellt. Die zwölf geladenen Zeugen mussten nicht mehr vernommen werden.
Die Geschichte hatte allerdings eine Fortsetzung
Interessanterweise war die Sache damit nicht endgültig erledigt. Eine Einstellung wegen einer unwirksamen Anklage führt grundsätzlich nicht automatisch zum endgültigen Strafklageverbrauch. Später wurde erneut wegen Urkundenunterdrückung verhandelt. Diesmal hörte das Gericht zwölf Zeugen über drei Verhandlungstage. Das Ergebnis war noch günstiger:
Freispruch.
Nach Jahren konnte niemand zuverlässig sagen, welche konkreten Postsendungen die Mieter tatsächlich erhalten hatten und welche verschwunden waren. Damit wurde aus dem ursprünglichen formellen Problem schließlich ein handfestes Beweisproblem.
§ 274 StGB schützt das Recht, mit einer Urkunde Beweis zu führen
Auch materiell wird § 274 StGB häufig missverstanden. Geschützt wird nicht einfach das Eigentum an einem Stück Papier, sondern das individuelle Recht, mit der Urkunde Beweis zu führen. Der BGH hat diesen Schutzzweck ausdrücklich hervorgehoben. Deshalb reicht auch nicht jede Wegnahme oder Vernichtung. Der Täter muss in Nachteilszufügungsabsicht handeln. Bei beweiserheblichen Daten nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der BGH dies gerade erst weiter präzisiert.
BGH 2025: Beweisbedeutung muss vom Vorsatz erfasst sein
Besonders interessant ist BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25. Der BGH stellte klar: Es genügt für § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, dass ein Täter weiß, durch sein Verhalten irgendeinen Vermögensnachteil zu verursachen. Er muss vielmehr die potentielle Beweisbedeutung der Daten erkennen und die Beeinträchtigung des darauf bezogenen Beweisführungsrechts beabsichtigen oder als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen. Diese Überlegung ist für § 274 StGB bedeutsam: Nicht das bloße Verschwinden eines Dokuments entscheidet über die Strafbarkeit, sondern dessen Beweisfunktion und die darauf gerichtete Vorstellung des Täters.
Erst die Urkunde bestimmen – dann über Urkundenunterdrückung sprechen
Der Fall aus Königs Wusterhausen zeigt, dass Verteidigung bei § 274 StGB sehr früh ansetzen kann. Welche Urkunde? Wem steht das Beweisführungsrecht zu? Wurde sie tatsächlich unterdrückt? Und wollte der Beschuldigte gerade dieses Beweisführungsrecht beeinträchtigen?
Kann bereits die erste Frage nicht beantwortet werden, kann aus einer vermeintlich fertigen Anklage sehr schnell ein Prozesshindernis werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.