Haftverschonung bei Verdacht des Totschlags

Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bleiben muss. Selbst bei einem schwerwiegenden Tatvorwurf kann das Gericht den Haftbefehl bestehen lassen, seinen Vollzug jedoch aussetzen. Diese Haftverschonung nach § 116 StPO ist für die Verteidigung deshalb häufig eine entscheidende Alternative zur Untersuchungshaft. In einem von mir verteidigten Berliner Verfahren stand mein Mandant unter dem Verdacht des Totschlags. Trotz der Schwere des Vorwurfs gelang es, eine Haftverschonung zu erreichen. Der Fall zeigt einen wichtigen Grundsatz: Nicht allein die vorgeworfene Straftat entscheidet darüber, ob ein Beschuldigter in Haft bleiben muss.
Was bedeutet Haftverschonung?
Bei einer Haftverschonung wird der Haftbefehl nicht aufgehoben. Das Gericht setzt lediglich dessen Vollzug aus. Der Beschuldigte kommt auf freien Fuß, muss jedoch regelmäßig bestimmte Auflagen einhalten. §116 Abs. 1 StPO schreibt bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl die Außervollzugsetzung sogar vor, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend gewährleisten können.
Dahinter steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nicht vollzogen werden, wenn mildere Mittel ausreichen.
Welche Auflagen sind möglich?
Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten. Das Gericht kann beispielsweise anordnen, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei der Polizei meldet, einen bestimmten Wohn- oder Aufenthaltsbereich nicht ohne Genehmigung verlässt oder seine Wohnung nur unter Aufsicht verlässt. Außerdem kommt eine Sicherheitsleistung – die sogenannte Kaution – in Betracht. Diese kann der Beschuldigte selbst oder ein Dritter leisten. In der Praxis können mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert werden. Auch die Abgabe von Ausweispapieren oder weitere auf den Einzelfall zugeschnittene Anordnungen können zur Absicherung herangezogen werden. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Auflagen, sondern ob sie den konkreten Haftgrund zuverlässig abschwächen.
Haftverschonung trotz Fluchtgefahr
Besonders häufig geht es um Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen, genügt für sich genommen aber nicht. Dem müssen die Umstände gegenübergestellt werden, die den Beschuldigten an seinen Lebensmittelpunkt binden. Dazu können eine feste Wohnung, Familie und Partnerschaft, Arbeitsplatz oder Unternehmen, wirtschaftliche Bindungen, bisheriges Verhalten im Verfahren sowie die Bereitschaft gehören, sich gerichtlichen Auflagen zu unterwerfen. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, dem Gericht eine konkrete und überprüfbare Alternative zur Untersuchungshaft vorzulegen.
Was gilt bei Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr?
Auch bei Verdunkelungsgefahr kann eine Haftverschonung möglich sein. § 116 Abs. 2 StPO nennt ausdrücklich ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen als mögliche Maßnahme. Selbst bei einem Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO lässt § 116 Abs. 3 StPO eine Außervollzugsetzung zu, wenn geeignete Anweisungen erwarten lassen, dass der Haftzweck erreicht wird.
Aktuelle Rechtsprechung: Freiheit verlangt Prüfung milderer Mittel
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft. Das Bundesverfassungsgericht betont aufgrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG immer wieder die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ist Haftverschonung bereits gewährt worden und hält sich der Beschuldigte zuverlässig an sämtliche Auflagen, entsteht zudem ein geschützter Vertrauenstatbestand. Eine bloße Neubewertung derselben Umstände genügt grundsätzlich nicht, um ihn wieder in Untersuchungshaft zu nehmen. Selbst bei neuen Umständen muss geprüft werden, ob statt der Inhaftierung verschärfte Auflagen als milderes Mittel ausreichen.
Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt die praktische Bedeutung des § 116 StPO. Im Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 befasste sich der BGH mit einem nach einer Verurteilung außer Vollzug gesetzten Haftbefehl; das Oberlandesgericht hatte zwischenzeitlich sogar den Umfang einer Meldeauflage reduziert.
Wann kann die Haftverschonung widerrufen werden?
Wer auf freien Fuß kommt, muss die Auflagen ernst nehmen. Nach § 116 Abs. 4 StPO kann der Haftbefehl wieder vollzogen werden, wenn der Beschuldigte gröblich gegen Auflagen verstößt, Fluchtvorbereitungen trifft, unentschuldigt einer Ladung nicht folgt oder neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen.
Haftverteidigung muss konkrete Alternativen anbieten
Ein Antrag auf Haftverschonung sollte sich deshalb nicht in der Behauptung erschöpfen, der Mandant werde schon nicht fliehen. Erfolgreicher ist eine überprüfbare Argumentation: Welche persönlichen Bindungen bestehen? Welche Auflagen beseitigen das konkrete Risiko? Ist eine Kaution möglich? Wer kann eine Melde- oder Aufenthaltsauflage absichern?
Der frühere Totschlagsfall zeigt: Auch bei einem gravierenden Tatvorwurf muss geprüft werden, ob Untersuchungshaft wirklich erforderlich ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – September 2026.
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