Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer

Die Rechtsprechung zu Cannabis und Drogen am Steuer unterscheidet weiterhin streng zwischen Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Fahrerlaubnisrecht. Diese drei Ebenen dürfen nicht vermischt werden. Ein THC-Wert kann deshalb in einem Bußgeldverfahren ausreichen, während für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zusätzliche Ausfallerscheinungen erforderlich sind. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Ausgang des Bußgeld- oder Strafverfahrens die Fahreignung prüfen.
Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: neuer THC-Grenzwert
Bis zur Gesetzesänderung orientierte sich die Rechtsprechung bei Cannabis regelmäßig am analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Dieser Wert beruhte nicht auf einer gesetzlichen Festlegung, sondern auf der Annahme, dass ab diesem Wert eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung jedenfalls möglich sein könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie 2019 noch aufgegriffen und ausgeführt, dass bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr nach damaliger Rechtslage von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung ausgegangen werden konnte.
Seit dem 22. August 2024 gilt jedoch für erwachsene Kraftfahrer grundsätzlich ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Bei Erreichen oder Überschreiten dieses Wertes drohen regelmäßig Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren bleibt es dagegen bei strengeren Regeln.
Für die Verteidigung bedeutet das: In Altfällen mit THC-Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml muss geprüft werden, ob die neue mildere Rechtslage zu berücksichtigen ist. In laufenden Bußgeldverfahren spricht regelmäßig viel dafür, die neue Wertung des Gesetzgebers heranzuziehen.Strafbarkeit nach § 316 StGB: THC-Wert allein genügt nicht
Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB reicht ein THC-Wert allein nicht aus. Anders als beim Alkohol gibt es bei Cannabis und anderen Drogen keine gefestigte absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze. Deshalb muss das Gericht zusätzliche Tatsachen feststellen, die eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit belegen.
Die Rechtsprechung verlangt daher regelmäßig drogenbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler. Dazu können etwa Schlangenlinien, gefährliche Reaktionsverzögerungen, Rotlichtverstöße, Unfallverursachung, gravierende Konzentrationsmängel oder auffällige Koordinationsstörungen gehören. Allgemeine Auffälligkeiten wie gerötete Augen, Nervosität oder ein positiver Drogentest reichen für sich allein nicht ohne Weiteres aus. Die bisherige Rechtsprechung unterscheidet also deutlich zwischen dem ordnungswidrigen Fahren unter Wirkung eines berauschenden Mittels und der strafbaren Fahruntüchtigkeit.
Für die Verteidigung ist dieser Punkt zentral. Wird aus einem Cannabis- oder Drogenfund vorschnell ein Strafverfahren nach § 316 StGB gemacht, muss geprüft werden, ob konkrete rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen überhaupt tragfähig dokumentiert sind.
§ 315c StGB: konkrete Gefährdung erforderlich
Noch höhere Anforderungen gelten bei § 315c StGB. Hier genügt weder ein THC-Wert noch eine allgemeine Fahrunsicherheit. Vielmehr muss zusätzlich eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert vorliegen.
Bei einem Unfall nach Cannabiskonsum stellt sich daher immer die Frage: War der Unfall tatsächlich rauschmittelbedingt? Oder handelte es sich um einen gewöhnlichen Fahrfehler, der auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können? Gerade bei Auffahrunfällen, Spurwechseln oder Vorfahrtsverstößen muss die Kausalität sorgfältig geprüft werden.
Fahrerlaubnisrecht: BVerwG zur erstmaligen Cannabisfahrt
Besonders wichtig bleibt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt unter Cannabiswirkung in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung sofort die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr muss sie regelmäßig prüfen, ob zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit seine frühere strengere Linie aufgegeben. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot beweist danach nicht automatisch, dass der Betroffene künftig nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Allerdings begründet eine solche Fahrt weiterhin Fahreignungszweifel, denen die Behörde nachgehen darf.
Nach der Cannabislegalisierung und den Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt dieser Gedanke bedeutsam: Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht schematisch reagieren. Sie muss den Einzelfall prüfen. Dabei spielen Konsummuster, THC-Wert, Mischkonsum, frühere Auffälligkeiten und die Frage einer Wiederholungsgefahr eine erhebliche Rolle.
Andere Drogen: deutlich strengere Linie
Bei anderen Drogen als Cannabis ist die Rechtsprechung weiterhin strenger. Wer Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA oder Heroin konsumiert, muss fahrerlaubnisrechtlich häufig schon wegen des Konsums mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Anders als bei Cannabis wird nicht in gleicher Weise zwischen gelegentlichem Konsum und fehlender Trennung differenziert.
Für das Strafverfahren gilt aber auch hier: Der Nachweis einer Substanz im Blut ersetzt bei § 316 StGB nicht automatisch den Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Entscheidend bleiben zusätzliche Beweisanzeichen für eine drogenbedingte Fahrunsicherheit.
Verteidigungsansätze aus der Rechtsprechung
Aus der aktuellen und fortgeltenden Rechtsprechung ergeben sich mehrere Verteidigungsansätze:
Erstens muss geprüft werden, ob der THC-Wert den neuen gesetzlichen Grenzwert von 3,5 ng/ml überhaupt erreicht. Zweitens ist zu klären, ob bei Fahranfängern oder Personen unter 21 Jahren besondere Regeln greifen. Drittens muss bei einem Strafvorwurf untersucht werden, ob echte Ausfallerscheinungen dokumentiert sind. Viertens darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht automatisch von fehlender Fahreignung ausgehen, wenn lediglich eine erstmalige Cannabisfahrt eines gelegentlichen Konsumenten vorliegt. Schließlich ist bei Mischkonsum, medizinischem Cannabis und anderen Drogen immer eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.
Fazit
Die Rechtsprechung zeigt: Cannabis und Drogen am Steuer sind kein schematischer Fall. Entscheidend sind Blutwert, Substanz, Konsummuster, Fahrverhalten, Ausfallerscheinungen und die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung auf eine tragfähige Prognose stützt. Genau an diesen Punkten setzt die Verteidigung an.