Es gibt Konflikte in einer Ehe, für die braucht man keinen Strafverteidiger. Jedenfalls meistens nicht. Nehmen wir folgenden Fall:

Kaffeeklau in der Ehe
Kaffeeklau in der Ehe

Jeden Morgen kocht die Ehefrau Kaffee. Die Kanne kommt auf den Frühstückstisch, beide trinken ungefähr gleich viel. Doch wenn sich das Ende nähert, zeigt der Ehemann eine bemerkenswerte Konsequenz: Die letzte Tasse nimmt immer er. Die Ehefrau hat mehrfach darauf hingewiesen, dass auch sie gelegentlich Interesse am Restbestand hätte. Ohne Erfolg. Kaum sind noch 150 Milliliter vorhanden, wird eingeschenkt.

Die Frage liegt auf der Hand: Ist der morgendliche Kaffeeklau in der Ehe ein Diebstahl?

Diebstahl an der letzten Tasse Kaffee?

§ 242 StGB verlangt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Kaffee ist eine bewegliche Sache. Daran dürfte selbst am frühen Morgen kein vernünftiger Zweifel bestehen. Schwieriger wird es bei der Fremdheit und vor allem bei der Wegnahme. Haben beide Ehepartner Kaffee, Kanne und Frühstückstisch gemeinsam in ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt, lässt sich nicht ohne Weiteres behaupten, der Ehemann breche fremden Gewahrsam, wenn er sich aus der gemeinsam benutzten Kanne einschenkt. Strafrechtlich wesentlich gefährlicher wäre eine andere Variante: Die Ehefrau hat sich die letzte Tasse bereits eingeschenkt, stellt sie neben ihr Brötchen und verlässt kurz den Raum. Als sie zurückkommt, ist die Tasse leer und der Ehemann auffällig gut gelaunt.

Jetzt lässt sich über § 242 StGB deutlich ernsthafter diskutieren.

Oder ist das „Mundraub“?

Der Beschuldigte könnte einwenden:

„Ich habe den Kaffee doch sofort getrunken.“

Das hilft ihm nicht.

Den früher sogenannten Mundraub gibt es im deutschen Strafrecht nicht mehr. § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. erfasste früher unter anderem die Entwendung geringer Mengen von Nahrungs- und Genussmitteln zum alsbaldigen Verbrauch. Der Sondertatbestand wurde im Zuge der Strafrechtsreform abgeschafft. Solche Fälle unterliegen heute grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften über Diebstahl und Unterschlagung. Das Bundesverfassungsgericht hat diese gesetzgeberische Entwicklung ausdrücklich beschrieben.

Der Satz „Ich wollte ihn doch nur trinken“ ist deshalb keine strafrechtliche Verteidigungsstrategie.

Bei Kaffee wäre das ohnehin kaum überraschend.

Vielleicht Unterschlagung?

Scheitert der Diebstahl daran, dass kein fremder Gewahrsam gebrochen wurde, könnte der Strafrechtler noch an eine Unterschlagung nach § 246 StGB denken. Auch hierbei müsste sich der Ehemann allerdings eine fremde Sache rechtswidrig zueignen. Bei einer seit Jahren gemeinsam benutzten Kaffeekanne, einer ehelichen Frühstücksroutine und einer offenbar großzügig verstandenen Berechtigung zum Einschenken dürfte es regelmäßig schon an einer eindeutig rechtswidrigen Zueignung fehlen.

Das Strafgesetzbuch ist schließlich kein Instrument zur Durchsetzung einer gerechten Koffeinverteilung.

Und wenn die Ehefrau Strafantrag stellt?

Selbst ein tatsächlich vollendeter Diebstahl oder eine Unterschlagung zwischen Ehegatten unterliegt § 247 StGB. Danach werden Diebstahl und Unterschlagung zum Nachteil eines Angehörigen oder eines Menschen, mit dem der Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur auf Antrag verfolgt. Der Gesetzgeber hat den Familienfrieden also zumindest im Ansatz mitbedacht.

Auch der geringe Wert einer Tasse Kaffee zeigt, in welchen Dimensionen wir uns bewegen. Für geringwertige Sachen enthält § 248a StGB ebenfalls eine besondere Antragsregelung.

Ergebnis: Freispruch am Frühstückstisch

Der Kaffeeklau in der Ehe wird in der üblichen Konstellation regelmäßig kein Diebstahl sein. Wird aus einer gemeinsam benutzten Kanne eingeschenkt, fehlt es meist schon an einer hinreichend klaren Wegnahme aus fremdem Gewahrsam. Anders kann es aussehen, wenn der Ehemann die bereits eindeutig der Ehefrau zugeordnete Tasse an sich nimmt und austrinkt. Dann besitzt der morgendliche Fall tatsächlich strafrechtlichen Prüfungsstoff.

Für die Praxis empfiehlt sich dennoch eine außergerichtliche Verständigung:

Wer den Kaffee kocht, erhält die letzte Tasse.

Das dürfte schneller sein als ein Ermittlungsverfahren – und erhöht möglicherweise die Bereitschaft der Ehefrau, am nächsten Morgen erneut Kaffee aufzusetzen.

Rechtlich geprüft und aktualisiert 2026 von Rechtsanwalt Marson.