Coronastraftaten

Coronastraftaten, Fachanwälte, Fachanwalt, Strafrecht,
RA Marson

Straftaten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Wir berichten aus aktuellem Anlass über sogenannte  Coronastraftaten. Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:

Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Weitere Informationen finden Sie auch hier.


Sitzblockade auf der Autobahn kann Nötigung sein

Sitzblockade, Nötigung
Sitzblockade am 28.1.2022 in Berlin

Sitzblockaden auf deutschen Autobahnen und Autobahnzufahrten in Berlin durch Aktion "Letze Generation" hat zur Einleitung einer Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Nötigung geführt. Die Berliner Polizei hat mitgeteilt, dass wegen der aktuellen Sitzblockaden gegenwärtig über 200 Anzeigen u.a. wegen des Vorwurfes der Nötigung gegen Blockierer aufgenommen wurden.

Was ist Nötigung und was nicht ?

Sitzblockaden sind ein Mittel der politischen Auseinandersetzung, die immer wieder zu Strafverfahren führten und bereits mehrfach auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt haben.

Der Tatbestand der Nötigung

Nötigung ist eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer unerwünschten Handlung zwingt. Näheres hierzu finden Sie hier.

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 240 II StGB)

Sitzblockade - Die Rechtsprechung zur Nötigung

Ist die Sitzblockade der „letzten Generation“ unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen?

Fraglich ist, ob eine Sitzblockade unter den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB fällt.

Der Tatbestand der Nötigung umfasst das Nötigen eines Menschen durch Gewalt oder Drohung. Ist eine Sitzblockade Gewalt iSd § 240 StGB? Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbestätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen (Wessels/ Hettinger/ Engländer, Strafrecht BT 1, Rn. 446; Fischer § 240 Rn.8; BGHSt 41, 182).

Bis 1995 war eine Sitzblockade gem. Rspr. unter den Tatbestand der Nötigung zu fassen (BGH, 20.07.1995 AZ.: 1 StR 126/ 95). Der Begriff der Gewalt könne nicht nur durch physischen, sondern auch psychischen Zwang erfüllt sein. Der Fahrer sei psychischem Zwang ausgesetzt, da er in aller Regel den Blockierer nicht überfahren will (BGH, Urteil 08.August 1969; Az: 2 StR 171/69).

1995 erklärte das BVerfG diese Ansicht für verfassungswidrig. Da eine solche Auslegung des Gewaltbegriffs auch auf psychischen Zwang gegen das Analogieverbot bzw. das Bestimmtheitsgebot Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Die Auslegung des Begriffs „Gewalt“ überschreite die Wortlautgrenze des § 240. Das Vorliegen von Gewalt fordere demnach eine physische Zwangswirkung (BVerfG, Beschluss vom 10.Januar 1995; Az: 1 BvR 718/89).

Auf diesen Beschluss hin entwickelte der BGH seine sog. „Zweite- Reihe- Rspr.“, demnach wenden die Teilnehmer einer Sitzblockade Gewalt an, da hinter dem ersten Fahrzeug die weiteren Fahrzeuge eine physische Barriere haben und somit physischem Zwang ausgesetzt sind (BGH, Urteil 20.07.1995; Az.: 1 StR 126/95). Das BVerfG hält dieses Auffassung des BGH für verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2011; Az.: 1 BvR 388/05).

Demnach ist eine Nötigung nach § 240 StGB durch eine Sitzblockade zu bejahen, da es sich bei der Sitzblockade um physische Gewalt handelt, wie der BGH durch seine „Zweite- Reihe- Rspr.“ aus dem Jahr 1995 zeigt. Auch das BVerfG stellt in seinem Beschluss klar, die Rspr. des BGH stehe dem Bestimmtheits- bzw. Analogieverbot nicht entgegen (BVerfG 1995: AZ 1 BVR 718/ 89). Somit ist die Sitzblockade der Demonstranten von der Nötigung erfasst, da die Fahrzeuge aus zweiter Reihe physischen Zwang durch Autos vor ihnen ausgesetzt sind. Dieser physische Zwang ist den Demonstranten durch mittelbare Tatherrschaft durch einen gerechtfertigten Tatmittler (die Auto Fahrer aus erster Reihe) zuzurechnen (BGHSt 3,4 < 5 f.; Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010).

Weiterhin ist jedoch zu fragen, ob eine solche Nötigung nicht durch den Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) gerechtfertigt ist. Dann wäre die Nötigung durch die Demonstranten nicht rechtswidrig. Eine Sitzblockade ist grds. vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2011, Az.: 1 BvR 388/05). Dieser Schutz endet, sobald eine Versammlung einen unfriedlichen Verlauf nimmt. Eine Sitzblockade ist grds. nicht als unfriedlich einzustufen, da sie nicht auf einen gewalttätigen Verlauf abzielt (Beschluss BVerfG 2011). Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art.8 Abs.2 GG enthalten einen Gesetzesvorbehalt und können somit eingeschränkt werden. Für eine solche Einschränkung ist eine Abwägung in Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Ob eine Nötigung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist somit vom Einzelfall abhängig.

Das BVerfG hat den Gewaltbegriff der Nötigung vor allem bei Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand der Teilnehmer gegen ein Wegtragen bejaht (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001; Az.: 1 BvR 1190/ 90). Durch das Anketten der Demonstranten und ihr „festkleben“ ist der Gewaltbegriff der Nötigung somit durchaus zu bejahen. In diesem Fall könnte man bei einer Abwägung also eher eine Nötigung annehmen und einen Eingriff in Art.8 GG als gerechtfertigt sehen.

 

 

 

 


Erhöhung der Strafe - Keine Ahnung, aber Hauptsache in der Zeitung

Erhöhung der Strafe
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wer keine Ahnung hat, der sollte schweigen und nicht unqualifizierte Interviews geben.

Erhöhung der Strafe für gut befunden: In der Sonnabendausgabe der „WELT“ vom 08.05.2021 wurde ein Interview mit Frau Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerks, zum neuen Gesetz zur Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs und eine Reform der Kinder- und Jugendhilfe veröffentlicht, dass einmalmehr zeigt, wie inkompetent manche Politiker sind. Frau Anne Lütkes ist nicht nur Mitglied der Grünen, sondern war auch von 2000 bis 2005 Justizministerin in Schleswig-Holstein und müsste es daher besser wissen.

Aber wenn man sich in die Öffentlichkeit drängt und dem Volke zu Munde reden will, dann ist Fachkompetenz nicht das Wichtigste.

Erhöhung der Strafe im Sexualstrafrecht

Anlass für das Interview war, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 07.05.2021 den Gesetzesbeschluss des Bundestags zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder gebilligt hat.

Das Gesetz sieht ein Bündel von Maßnahmen vor - insbesondere Verschärfungen des Strafrechts.

Der Grundstraftatbestand des Kindesmissbrauchs wird künftig als Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Bislang sind solche Taten als Vergehen mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie sollen ebenfalls zum Verbrechen hochgestuft werden. Dementsprechend werden auch dort höhere Strafen drohen.

Frau Lütkes wird u.a. mit folgender Aussage zitiert:

„Künftig ist auch Erwerb und Besitz von Kinderpornos eine Straftat“.

Hätte man sich mal eingehend mit der Gesetzesänderung beschäftigt oder die bisherige Gesetzeslage analysiert, dann hätte man wissen müssen, dass der Besitz und der Erwerb von Kinderpornografie im § 184b StGB seit vielen Jahren bereits unter Strafe steht. Was das neue Gesetz jetzt ändert, ist lediglich der Strafrahmen. Dieser wird deutlich höher gesetzt, mit der Folge, dass diese Taten zukünftig als Verbrechen zu verfolgen sind und so mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind. Bisher galt eine Mindeststrafe von lediglich drei Monaten.

Diese Gesetzesverschärfung erfolgte vor allem auf Druck der Öffentlichkeit und vor dem Hintergrund einer Reihe spektakulärer Strafprozesse in letzter Zeit in diesem Bereich. Fachleute kritisieren diese Gesetzesverschärfung - nach meiner Meinung zu Recht - als unverhältnismäßig und als populistisch.

Strafverschärfung ist der falsche Weg

So äußerte sich auch der Deutsche Juristenbund zu den Strafverschärfungen kritisch: Sexuelle Handlungen an Kindern umfassen ein großes Spektrum von Berührungen oberhalb der Kleidung bis hin zu Manipulationen am nackten Genital. Der Strafrahmen von derzeit sechs Monaten bis zu zehn Jahren ermöglicht eine schuldangemessene Sanktionierung und bietet Raum für die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen. Besonders schwere Fälle sind bereits jetzt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht.


Nur die halbe Wahrheit in den Medien

Was die Medien verschweigen

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Was die Medien verschweigen

Am Montagabend, den 7. Dezember 2020, wurde über den erstinstanzlichen Abschluss eines Strafverfahrens gegen einen ehemaligen Judotrainer und Rechtsanwalt vor dem Landgericht Berlin wegen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener ausführlich in den Medien (Presse und TV) berichtet.

Wegen 20, nach Überzeugung des Gerichtes, nachgewiesener Taten wurde er zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt. Was jedoch durchgängig in der Presse verschwiegen wurde, ist der Umstand, dass insgesamt 32 Taten in zwei Anklagen in diesem Strafverfahren verhandelt wurden und das Gericht rechtswidrig am letzten Tag der Beweisaufnahme (am 27. Hauptverhandlungstag) 10 angeklagte Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und im Urteil (Urteilsverkündung am 28. Hauptverhandlungstag) den Angeklagten wegen zweier angeklagter Taten freigesprochen hat.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht Rechtskraft erlangt hat.


Doch kein schwerer Raub

Strafverteidiger, Fachanwalt Strafrecht, Raub, schwerer Raub
Rechtsanwälte U. Dost Roxin & RA O. Marson

Die Anklagehypothese von Raub und Drogenhandel

Raub und schwerer Raub, so stand es in der Anklageschrift der Berliner Staatsanwaltschaft.  Die beiden jungen Männer, die deshalb angeklagt waren, wussten nach unserer Beratung, dass für sie viel auf dem Spiel stand. Denn schon das Mitführen einer Waffe bei einer solchen Tat sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (§ 250 Abs.1 StGB), die Verwendung der Waffe sogar eine Eingangsstrafe von 5 Jahren (§ 250 Abs.2 StGB) vor. Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden.

Schwerer Raub laut Anklageschrift

An einem Sonntag im November 2017 sollen die beiden Mandanten auf Grund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses an der Tür der Wohnungstür des Geschädigten XYZ in Berlin geklopft haben.. Als der Geschädigte XYZ die Tür öffnete, soll einer der Mandanten dem Geschädigten sofort mit der Faust auf die Nase geschlagen haben. Anschließend soll der Angeschuldigte dem Geschädigten ABC, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung des Geschädigten XYZ befunden haben soll, ein Messer an den Hals gehalten haben.

Beide Angeschuldigte hätten dann die Herausgabe der sich in der Wohnung befindlichen elektronischen Geräte gefordert. Als dann einer der Geschädigten daraufhin elektronische Geräte in einen Rucksack für die Angeschuldigten packen wollte, soll einer der Angeschuldigte den Geschädigten ABC mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dem Geschädigten ein Schneidezahn abgebrochen sein soll.. Aus Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen soll  der Geschädigte XYZ den Angeschuldigten mehrere elektronische Geräte  sowie einen Fernseher und einen Staubsauger übergeben haben.

Strafanzeige der "Geschädigten" erfolgte nach Leckerli der Polizei

Trotz der erheblichen Verletzungen und der Wegnahme nicht ganz minderwertiger Geräte zeigten das die beiden Opfer ca. 1 Jahr lang nicht an. Auch wurden die vermeintlichen Verletzungen nicht attestiert. Erst, als bei den "Opfern"  Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit BtMG erfolgten,  kam es zur Strafanzeige. Die Polizei versüßte das mit den Vergünstigungen aus § 31 BtMG.

blankFreispruch statt schwerer Raub

Die beiden Mandanten wurden vor wenigen Tagen freigesprochen. Die Beweisdecke lies eine Verurteilung nicht zu. So erinnerten sich die Polizeibeamten auch nach dem Lesen der Vernehmungsprotokolle nicht mehr an die Aussagen der "Opferzeugen". Auch wie es zu dem Angebot des § 31 BtMG kam blieb im Dunkeln. Der Hauptbelasungszeuge erschien nicht vor Gericht. Eine Schöffin hatte "die Flucht in die Schweiz angetreten", war einfach nicht mehr zum Prozess erschienen und war auch nicht besonders hilfreich im Sinne des Gerichts. Alle Anwälte unserer Kanzlei waren gerichtlich und außergerichtlich in die Strafverteidigung eingebunden.


Schöffe schrammt am Befangenheitsantrag vorbei

Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt, Befangenheit eines Schöffen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Schwein gehabt! Befangenheitsantrag war nicht nötig.

Auch Schöffen können wegen Befangenheit vom Angeklagten abgelehnt werden. Nach vier Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren vor einer Jugendkammer des Landgerichtes Berlin wegen des Verdachtes räuberischer Erpressung erschien ein Schöffe  unentschuldigt nicht zum 5. Hauptverhandlungstermin. Damit ist der Prozess geplatzt und muss neu aufgerollt werden.

Der fehlende Schöffe

Einer der beiden Schöffen erschien nicht zum Hauptverhandlungstermin. Telefonisch konnte der Schöffe nicht erreicht weden. Nachfragen bei der Schöffengeschäftsstelle des Landgerichts verliefen negativ. Ein Anruf des Vorsitzenden Richters beim Arbeitgeber ergab, dass man "aus familiären Gründen" kurzfristig Urlaub für eine Woche genehmigt habe. Damit blieben alle möglichen Versuche der Kontaktaufnahme erfolglos. Der 5. Hauptverhandlungstermin musste aufgehoben werden. Auf Grund der kurz danach ablaufenden Unterbrechungsfrist war nunmehr eine Fortführung der Hauptverhandlung nicht mehr möglich.

Befangenheit des Schöffen

Hätte die Hauptverhandlung fortgesetzt und das Verfahren nicht ausgesetzt werden müssen, wäre gegen den Schöffen ein Befangenheitsantrag die Folge gewesen. Denn eine Befangenheit des Schöffen liegt vor, wenn er ohne jede Entschuldigung die Ausübung seines Richteramtes verweigert (Ungeeignetheit). Außerdem lässt ein solches Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen.

Der eingeschlafene Schöffe

Nicht nur bei unentschuldigt fehlenden Schöffen, sondern auch bei schlafenden Schöffen kann ein Befangenheitsgrund vorliegen. In einem kürzlich von uns bearbeitetem Fall hat unser Mandant mit Erfolg eine Schöffin abgelehnt, die in der Hauptverhandlung eingeschlafen war.

Die Eignungsvoraussetzungen für das Schöffenamt

Zu den grundsätzlichen Eignungsvoraussetzungen eines Schöffen lesen Sie hier weiter.

Die Befangenheit von Berufsrichtern und Staatsanwälten

Auch Berufsrichter kann der Angeklagte wegen Befangenheit ablehnen. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie hier und hier.

 


Cannabis - Prozess: Mission erfüllt

Cannabis ,Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Cannabis auf dem S-Bahnhof: Wem gehören 200g Marihuana?

Einer Streife der Bundespolizei, die sich auf dem Berliner S-Bahnhof Treptower Park aufhält, wird von einem marokkanischen Staatsbürger ein Rucksack in die Hände gedrückt. Mit großer Geste wird den Polizeibamten, in einer ihnen nicht bekannten Sprache, wortreich zu verstehen gegeben, dass sich in dem Rucksack "betäubungsmittelverdächtige Substanzen" befinden würden. Bei der Durchsuchung des Rucksackes finden die Beamten einen mit Cannabis gefüllten Gefrierbeutel - Blüten (Gras), eine Feinwaage und einen Personalausweis. Dumm nur, dass der Perso meinen Mandanten als Inhaber ausweist.

Der Marokkaner gibt zu Protokoll, dass er den Rucksack kurz zuvor auf dem S-Bahnhof gefunden hätte und mehr zu der Sache nicht sagen könne. Die Polizeibeamten geben die Tüte mit dem Gras ins Labor und überprüfen den Personalausweis. Es stellt sich heraus, dass der Perso nicht als vermisst gemeldet ist. Daraus schlussfolgern die Beamten messerscharf, dass der Rucksack mit seinem kompletten Inhalt dem Personalausweisinhaber gehören müsse und erstatten Anzeige gegen meinen Mandanten.

Wochen später liegt das Laborergebnis vor. Der ermittelte THC-Gehalt der weiblichen Blütenstände ergaben bei der festgestellten Menge knapp 1000 Konsumeinheiten (KE). Daraufhin erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten. Die Anklage wirft meinem Mandanten den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer  Menge gemäß § 29a Abs.1 Ziffer 2 BtMG vor. Im Falle einer Verurteilung hätte meinem Mandanten eine Haftstrafe gedroht.

Die Hauptverhandlung war recht kurz, weil der Finder des Rucksackes nicht als Zeuge erschienen ist und mein Mandant die ihm vorgeworfene Tat bestritt. Er ließ durch seinen Verteidiger mitteilen, dass ihm das in dem Rucksack befindliche Gras nicht gehöre und er es nie besessen habe. Des Gericht verlas noch eine Mitteilung der marokkansichen Botschaft, in der diese die Beendigung der Mission ihres Mitarbeiters in Deutschland mitteilte. Mit anderen Worten: der Finder des Rucksackes war überraschend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt.

Da meinem Mandanten die Tat nicht nachzuweisen war, wurde er vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen.


Strafverschärfung bei sexuellem Missbrauch kontraproduktiv

Strafverschärfung, sexueller Missbrauch von Kindern, Sexualdelikte, Sexualstraftaten, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zur aktuellen Diskussion um Straferhöhung

Die Aufdeckung von Missbrauchsfällen in Münster hat eine rechtspolitische Diskussion ausgelöst. Sie wird aufgeregt und aufgeschreckt geführt und erschöpft sich im Wesentlichen in der Forderung nach Strafverschärfung. Die Bundesjustizministerin, die zunächst zurückhaltend mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfs mit höheren Strafen war, knickte nun im öffentlichen Gegenwind ein. Es wird eine Strafverschärfung bei Kindesmissbrauch geben. Die öffentlichen Gemüter werden beruhigt sein, in der Sache aber wird es nichts bringen.

Rechtsschutz für Kinder als rechtspolitische Zielsetzung

Die Strafrechtsnorm des Kindesmissbrauchs ist rechtspolitisch auf den Schutz der Kinder gerichtet. Sie soll potentielle Täter von der Tatbegehung abschrecken und so die Kinder und ihre freie, gesunde Entwicklung und sexuelle Selbstbestimmung schützen. Das ist richtig und wichtig.

Auch ohne Strafverschärfung 15 Jahre Freiheitsstrafe möglich

Die pädophil veranlagten Personen wissen, dass sie mit empfindlichen Freiheitsstrafen zu rechnen haben, wenn sie ihre Neigung ausleben. Und dennoch schreckt das manche von ihnen nicht ab, obwohl heute schon ohne Strafverschärfung eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich ist.

Pädophilie als eine der Ursachen für Kindesmissbrauch

Eine nicht unbeträchtliche Anzahl der möglichen und tatsächlichen Täter haben pädophile Neigungen. Diese Sexualpräferenz ist naturgegeben, nicht etwa "antrainiert" oder "angewöhnt". Sie begleitet, wie auch die Homosexualität, die jeweiligen Personen ihr Leben lang. Davon ausgehend sollte sich der Staat Gedanken machen, wie er dazu beitragen kann, dass Menschen ihre pädophilen Neigungen nicht ausleben. Und dafür gibt es Wege, die zu beschreiten effektiver als Strafverschärfung sind.

Todesstrafe schreckt den Täter nicht vor Mord zurück

Die Praxis aus hunderten von Jahren lehrt, dass schon die Strafandrohung für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen den möglichen Täter vor Begehung der Tat nur bedingt abschreckt. Aber noch weniger hält die angedrohte Strafhöhe vor der Tatbegehung zurück. Schaut man in die USA, einem Land mit unvorstellbar vielen vorsätzlichen Tötungsdelikten wird schnell klar, dass die angedrohte und auch vollstreckte Todesstrafe nichts bewirkt. Warum sollte also eine Strafverschärfung bei Kindesmissbrauch zu weniger Missbrauchshandlungen führen?

Ausbau von Sexualtherapien statt Strafverschärfung

Es gibt andere Wege, Kinder und Jugendliche zu schützen. Dazu wäre es zwingend erforderlich, bundesweit ein flächendeckendes Netz mit Angeboten für Sexualtherapien zu errichten. Zwar gibt es einige Paradebeispiele, wie etwa die Berliner Charité. Sie bietet pädophil veranlagten Menschen Therapien an, in denen sie erfolgreich erlernen, wie sie trotz der Neigung nicht übergriffig werden. Aber dort werden nur die genommen, die noch nicht vorbestraft sind oder gegen die noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Warum werden gerade die von Therapien ausgeschlossen, die schon straffällig wurden? Nach meiner Kenntnis fehlen Therapieangebote in den Justizvollzugsanstalten gänzlich. Der Staat schickt zwar Verurteilte jahrelang in den Knast, aber lässt die Jahre ohne Therapie verstreichen. Macht das Sinn? Nutzt das den zu schützenden Kindern? Strafverschärfung, gepaart mit politischem Aktionismus und wenig Sachverstand nutzt jedenfalls nichts.


Missbrauchsprozess wegen Coronaverdacht bei Schöffen wieder unterbrochen

Missbrauchsprozess, Coronaverdacht, Fachanwälte, Strafrecht
Rechtsanwälte Dost Roxin & Marson

Verteidiger erzwingen erneut Prozessunterbrechung wegen Coronaverdacht

Der Missbrauchsprozess gegen einen Mandenten am Landgericht Berlin kommt nur schleppend voran. Zunächst platzte der Prozess wegen Befangenheit einer Richterin und musste nach mehreren Tagen Verhandlungsdauer neu aufgerollt werden. Dann kam der Prozess ins stocken, als letzten Montag bekannt wurde, dass ein Kind eines Schöffen möglicherweise mit einem anderen, coronainfizierten Kind, im Kindergarten Kontakt hatte. Die Hauptverhandlung musste sodann auf Antrag der Verteidigung unterbrochen werden. Am heutigen Fortsetzungstermin stellte sich heraus, dass eines der Kinder positiv getestet wurde und daraufhin für alle Kinder der Kindergartengruppe vom zuständigen Gesundheitsamt die häusliche Quarantäne angeordnet wurde.

Missbrauchsprozess sollte nach Auffassung des Gerichts dennoch fortgesetzt werden

Der Vorsitzende Richter teilte heute trotz dieser Sachlage mit, keine Bedenken zu sehen, den Missbrauchsprozess mit und in Anwesenheit des Schöffen fortführen zu können. Er berief sich dabei auf eine wenig sachkompetente Auskunft des Gesundheitsamtes Berlin-Lichtenberg, wonach hiunsichtlich des Schöffen und Vater des in Quarantäne befindlichen Kindes keine Bedenken bestünden, weiter als Schöffe tätig zu sein.

Unterbrechungsantrag der Verteidiger im Missbrauchsprozess

Das sahen wir als Strafverteidiger anders und beantragten wie bereits  folgerichtig und erfolgreich vor zwei Tagen wieder die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Zur Begründung trugen wir vor:

"Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind des anwesenden Schöffen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus infiziert ist, steht fest. Diese Annahme beruht auf dem positiven Testergebnis eines anderen Kindes der gleichen Kindergartengruppe. Über diese Tatsache informierte der Vorsitzende ... fernmündlich Rechtsanwalt Marson in den späten Nachmittagsstunden des 17. Juni 2020. Diese Annahme wird außerdem dadurch gestützt, dass das Gesundheitsamt Lichtenberg alle Kinder dieser Kindergartengruppe in die höchste Risikogruppe (Kategorie I) eingestuft und Quarantäne angeordnet hat.

Der Schöffe hat täglich Kontakt zu seinem Kind. Er bringt sein Kind zum Kindergarten und holt es wieder ab. Zudem bewohnen beide eine Wohnung, nehmen gemeinsam Mahlzeiten ein und haben zumindest bis zum Bekanntwerden des Cornaverdachtfalles in der Kita, einen engen körperlichen Kontakt gepflegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schöffe als Glied der Infektionskette Kind-Kind-Vater somit ebenfalls infiziert ist.

Soweit die Mitarbeiterin des Gesundheitsamts Lichtenberg, Frau xyz, bei einem gestrigen Telefonat gegenüber dem Vorsitzenden sinngemäß geäußert haben soll, für den Schöffen bestünde keine Infektionsgefahr, er könne weiter als Schöffe tätig bleiben, bedarf es nur einfachen Menschenverstandes, um diese Äußerung als unzutreffend, ja, ganz offensichtlich falsch und sachunkundig einstufen zu können und zu müssen. Der gesunde Menschenverstand sträubt sich im Übrigen schon gegen die denkgesetzlich unlogische Annahme, dass eine solche Äußerung aus dem Hause einer Gesundheitsbehörde überhaupt getätigt worden sein könnte.

Um hier allen Missverständnissen und eventuell aufkommenden Gegenargumenten, die die mögliche und wahrscheinliche Infektion des Schöffen verharmlosen oder verniedlichen könnten, wird folgendes erklärt:

Bisher haben die praktizierenden Mediziner kein einheitliches Bild des Krankheitsverlaufs, der Weitergabe des Virus und der Symptome  bei Befall. Es dürfte als gerichtbekannt gelten, dass Personen auch ohne Symptome infiziert sein können und das Virus weitertragen. Hinzu kommt, dass ca. 40 % aller Fälle der Coronainfektion asymptomatisch verlaufen (National Library of Medicine, Artikel).

Der Coronavirus SARS-CoV-2 wird nach derzeitigem Stand der Wissenschaft durch Tröpfchen und Aerosole (in der Luft schwebende Tröpfchenkerne kleiner als fünf Mikrometer) übertragen.

„Eine Ansteckung kann erfolgen, wenn solche virushaltigen Flüssigkeitspartikel an die Schleimhäute der Nase, des Mundes und ggf. der Augen einer anderen Person gelangen. Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen.“ (aktuelle Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung .

Eine Übertragung des Virus ist durch den einfachen alltäglichen Körperkontakt des Schöffen mit seinem im Vorschulalter befindlichen Kind als sehr wahrscheinlich anzusehen. Unter diesen Umständen ist die Unterbrechung der Hauptverhandlung schon aus gesundheitlichen Fürsorgeerwägungen des Gerichts gegenüber dem Angeklagten zwingend.

Die telefonische Anmerkung des Vorsitzenden Herrn ... vom gestrigen Tag gegenüber Rechtsanwalt Marson, wonach er die Fortsetzung der Hauptverhandlung für möglich hält, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage. Sie richtet sich auch gegen Zeugen, gegen anwesende Nebenkläger, die Gutachterin, die Gerichtsprotokollanten, die Nebenklägervertreter, die Verteidiger, die Öffentlichkeit und nicht zuletzt gegen die anwesenden Justizangestellten. Es steht keinem Gericht zu, eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn es dadurch Dritte in ihrer Gesundheit schädigen oder sogar den Tod herbeiführen könnte. So aber läge der Fall hier."

Missbrauchsprozess wieder unterbrochen

Auch die meisten Nebenklägervertreter schlossen sich dem Unterbrechungsantrag an. Der Prozess wurde antragsgemäß unterbrochen. Ob er in einer Woche fortgeführt werden kann, bleibt abzuwarten.


Hauptverhandlung wegen Coronaverdacht bei Richter unterbrochen

Coronaverdacht, Fachanwälte, Strafrecht
Rechtsanwälte Dost Roxin & Marson

Corona lässt Hauptverhandlung platzen

Der Coronaverdacht bei einem Schöffen ließ am 16. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin platzen. Verhandelt wird dort gegen einen Mandanten wegen angeblichen Kindesmissbrauchs. Die Medien berichteten.

Schöffe wegen Coronaverdacht hinter Plexiglasverschlag

Als am Morgen die Hauptverhandlung begann hatte das fünfköpige Gericht einen der Schöffen am Rande des Richtertischs hinter einem u-förmigen Plexiglasverschlag separiert. Erst auf Nachfrage der Verteidigung teilte der Vorsitzende mit, dass ein Kind des Schöffen zu einem anderen Kind im Kindergarten Kontakt zu einem anderen Kind gehabt habe, welches mit einer coronainfizierten Person Kontakt hatte. Deshalb gingen die Kinder derzeit nicht in die KiTa, bis das Testergebnis vorliege. Als der Vorsitzende dann zur Tagesordnung übergehen wollte, entschieden mein Kollege und ich, die sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Auch eine anwesende Medizinerin, die in dem Verfahren als Gutachterin fungiert, gab eine Stellungnahme ab. Danach könne das Virus von dem möglicherweise infizierten Schöffen im Gerichtssaal auf die übrigen Anwesenden übertragen werden.

Begründung des Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung

Der Unterbrechungsantrag wegen des Coronaverdachts stützte sich auf die gesundheitliche Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, aber auch gegenüber den anwesenden Prozessbeteiligten. Letztlich wurde dem Antrag stattgegeben. Als der Vorsitzernde dann anordnete, es werde in zwei Tagen weiterverhandelt, führte das zu einer konsequenten Erklärung der Verteidiger. Es wurde deutlich gemacht, dass nur bei negativer Abklärung des Coronaverdachts die Bereitschaft bestehe, der Hauptverhandlung weiter beizuwohnen. Eine entsprechende Unterrichtung der Anwälte wurde vor Verhandlungsbeginn abverlangt. Auch wurde erklärt, dass die Anwälte nach Aufruf der Sache zur Fortsetzung der Hauptverhandlung den Gerichtssaal nur betreten, wenn sie zuvor transparent und nachvollziebar darüber unterrichtet wurden, dass kein Coronaverdacht mehr bestehe. Das kann auch nicht anders sein. Denn das Gericht hat zwar die Saalhoheit. Aber die prozessbeteiligten Strafverteidiger haben eigenbestimmt die Gesundheitshoheit für sich selbst.

Weitere Beiträge zu dem Prozess finden Sie hier. Auch das Problem "Corona" wird an anderer Stelle juristisch behandelt. Zum Thema VVerdachtsfääle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen finden Sie hier weitergehende Informationen.