Telemedizin im Strafverfahren

Ein medizinisches Foto, eine digitale Patientenakte, eine fachärztliche Einschätzung aus der Ferne: Solche Unterlagen können bei einem Missbrauchsvorwurf erhebliche Bedeutung gewinnen. Telemedizinische Befunde sind grundsätzlich als Beweismittel nutzbar. Ihr Beweiswert hängt jedoch davon ab, wie sie entstanden sind, welche Aussage sie tatsächlich erlauben und wie sie in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Ein ärztlich dokumentierter Verdacht ist noch kein Nachweis einer Straftat. Das Gericht muss sämtliche Beweise eigenständig würdigen. Maßgeblich ist § 261 StPO.
Wie kommt Telemedizin in das Strafverfahren?
Im medizinischen Kinderschutz können Fachleute digital übermittelte Bilder und Untersuchungsunterlagen beurteilen, ohne selbst am Untersuchungsort zu sein. Gelangen diese Informationen in eine Ermittlungsakte, müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden: Was wurde unmittelbar beobachtet? Was haben das Kind oder Begleitpersonen berichtet? Welche Schlussfolgerungen zieht die hinzugezogene Fachperson?
Diese Trennung verhindert, dass eine fremde Schilderung durch ihre Aufnahme in einen Arztbericht scheinbar zu einem objektiven Untersuchungsbefund wird.
Der geltende § 6 KKG sichert inzwischen ausdrücklich ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz ab. Daraus folgt jedoch keine besondere strafprozessuale Beweiskraft einer solchen Beratung.
Dürfen medizinische Daten weitergegeben werden?
Auch digitale Befunde unterliegen rechtlichen Schutzvorschriften. Eine Weitergabe benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ermöglicht § 4 KKG unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung durch eine Fachkraft und die Information des Jugendamtes. Für die Fachberatung nach Absatz 2 müssen die erforderlichen Daten zuvor pseudonymisiert werden. Die Befugnis zur Information des Jugendamtes ist keine pauschale Erlaubnis, vollständige Behandlungsakten an beliebige Stellen weiterzuleiten.
Aktuelle Rechtsprechung: Nicht jedes Attest darf verlesen werden
Ärztliche Atteste über Körperverletzungen dürfen nach § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO unabhängig vom Tatvorwurf verlesen werden. Die Vorschrift erlaubt aber nicht, beliebige medizinische oder psychologische Stellungnahmen ohne Weiteres an die Stelle einer persönlichen Vernehmung zu setzen.
Das verdeutlicht der BGH, Beschluss vom 23.03.2026 (4 StR 457/25): In einem Vergewaltigungsverfahren hatte das Gericht eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin zu psychischen Tatfolgen verlesen. Dafür fehlten sowohl das erforderliche Einverständnis als auch ein anderer gesetzlicher Ausnahmetatbestand. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.
Bereits der BGH, Urteil vom 10.03.2021 (6 StR 285/20), unterschied zwischen Verletzungsbefunden und Angaben zum Tathergang: Die zusätzlich im Attest enthaltenen Ausführungen zu Verletzungsursachen und Tatablauf durften nicht auf Grundlage des § 256 Absatz 1 Nr. 2 StPO verlesen werden.
Beide Entscheidungen betreffen allgemeine Beweisregeln. Diese sind auch für digital übermittelte Unterlagen relevant.
Was muss die Verteidigung prüfen?
Bei Telemedizin im Strafverfahren stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- Herkunft: Wer hat die Aufnahme angefertigt, wann und unter welchen Bedingungen?
- Vollständigkeit: Liegen Originaldateien und die gesamte Dokumentation vor?
- Veränderungen: Wurden Bilder zugeschnitten, komprimiert oder nachbearbeitet?
- Aussagegrenzen: Was lässt sich aus dem Material zuverlässig ableiten?
- Alternativen: Wurden andere Erklärungen für den Befund geprüft?
Ein fehlendes Original macht eine Aufnahme nicht automatisch unverwertbar. Es kann aber ihre Überprüfbarkeit beeinträchtigen. Bei entscheidungserheblichen Unklarheiten muss das Gericht seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nachkommen.
Strafverteidigung in Berlin: Befunde nachvollziehbar prüfen
Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich nach Akteneinsicht, worauf medizinische Bewertungen beruhen und welche Fragen offenbleiben. Bei Bedarf ziehe ich medizinische oder IT-forensische Sachverständige hinzu. Wenn gegen Sie wegen eines Missbrauchsvorwurfs ermittelt wird, kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin frühzeitig.
Rechtsanwalt Oliver Marson · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: September 2026.