Absehen vom Fahrverbot: Wann ist eine Ausnahme möglich?

Absehen vom Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot

Ein Monat ohne Führerschein kann den Arbeitsplatz gefährden oder einen kleinen Betrieb empfindlich treffen. Dennoch reicht die berufliche Abhängigkeit vom Auto allein meist nicht aus. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt insbesondere bei nachgewiesenen unzumutbaren Härten oder besonderen Umständen des Verkehrsverstoßes in Betracht. Wird wegen einer Härte ausnahmsweise auf das Fahrverbot verzichtet, soll die Geldbuße angemessen erhöht werden. Einen Anspruch, sich durch eine höhere Zahlung vom Fahrverbot zu „befreien“, gibt es nicht.

Welche Voraussetzungen gelten?

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ermöglicht § 25 StVG ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Der Bußgeldkatalog sieht es für bestimmte Verstöße regelmäßig vor. Trotzdem bleibt eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dieser Beitrag behandelt das Fahrverbot im Bußgeldverfahren.

Für die Verteidigung sind zwei Ansätze zu unterscheiden:

Besondere Tatumstände: Der Verstoß weicht hinsichtlich Gefährlichkeit oder Verschulden erheblich vom Regelfall ab.

Besondere persönliche Folgen: Das Fahrverbot verursacht eine unverhältnismäßige Härte, die sich durch zumutbare Maßnahmen nicht auffangen lässt.

Fehlen bereits die Voraussetzungen eines Fahrverbots, etwa wegen eines anerkannten Augenblicksversagens, rechtfertigt dessen Wegfall grundsätzlich keinen kompensierenden Bußgeldaufschlag. Das betont das OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2024 (2 ORbs 107/24).

Reicht die Gefahr, den Arbeitsplatz zu verlieren?

Eine konkret drohende Kündigung oder Existenzgefährdung kann erheblich sein. Bloße Befürchtungen genügen jedoch nicht. Gerichte prüfen auch Urlaub, vorübergehende andere Aufgaben, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrdienste und die Unterstützung durch Dritte.

Das Kammergericht, Beschluss vom 11. September 2024 (3 ORbs 165/24), verlangte nachvollziehbare Tatsachen zu behaupteten beruflichen und familiären Härten. Pauschale Angaben und deren ungeprüfte Übernahme reichen nicht.

Auch Ärzte genießen keine generelle Ausnahme: Nach dem BayObLG, Beschluss vom 12. Mai 2025 (202 ObOWi 262/25), genügt die dringende berufliche Abhängigkeit vom Fahrzeug regelmäßig nicht. Organisatorische und wirtschaftlich vertretbare Alternativen müssen geprüft werden.

Können besondere Verkehrssituationen helfen?

Ja. Das AG Eilenburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 (8 OWi 503 Js 67395/24), sah bei einem Abstandsverstoß vom Fahrverbot ab. Die Fahrerin befand sich in einer Kolonne und wurde selbst massiv bedrängt. Ein Sachverständiger bestätigte ihre eingeschränkten gefahrlosen Handlungsmöglichkeiten.

Das Gericht bewertete ihr Verschulden deshalb geringer als im Regelfall. Es handelt sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung, nicht um eine allgemeine Ausnahme für Kolonnenfahrten.

Welche Nachweise braucht die Verteidigung?

Sinnvoll sind insbesondere:

  • eine konkrete Arbeitgebererklärung zu Tätigkeit, Einsatzorten und Kündigungsrisiko;
  • Belege über fehlende Urlaubs- oder Umsetzungsmöglichkeiten;
  • bei Selbstständigen Aufträge, Einnahmen und Kosten möglicher Ersatzlösungen;
  • bei Betreuungspflichten Nachweise zum Hilfebedarf und zu fehlenden Alternativen.

Beispiel: Ein Servicetechniker betreut wechselnde Einsatzorte. Seine Erklärung, ohne Auto nicht arbeiten zu können, genügt kaum. Aussagekräftiger sind Einsatzpläne, eine nachvollziehbare Arbeitgeberbestätigung und eine Berechnung, weshalb Ersatzfahrer oder Urlaub die drohende Kündigung nicht verhindern können.

Häufige Fragen zum Absehen vom Fahrverbot

Reicht ein bislang leeres Punktekonto?
Allein regelmäßig nicht. Fehlende Vorbelastungen begründen noch keinen Ausnahmefall.

Kann ich den Beginn verschieben?
Unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 StVG besteht eine Viermonatsfrist. Sie kann helfen, das Fahrverbot mit Urlaub zu verbinden, beseitigt es aber nicht.

Wie schnell muss ich reagieren?
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden.

Meine Verteidigung bei drohendem Fahrverbot

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin prüfe ich zunächst Tatnachweis, Messunterlagen und rechtliche Einordnung. Anschließend arbeite ich die belegbaren Ausnahmegründe heraus. Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid frühzeitig prüfen, damit Fristen gewahrt und entscheidende Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden.

Rechtsanwalt Oliver Marson, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin. Stand: September 2026.