Durchsuchung, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Fachanwalt,
Rechtsanwalt Marson

Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung trotz Einwilligung des Betroffenen

Das Landgericht Kiel hat mit Beschluss vom 19.08.2021 (10 Qs 43/21) die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung festgestellt, da die Einwilligung des Betroffenen aufgrund Verstoßes gegen die Datenschutzvorschfriften unwirksam war.

Im vorliegenden Fall erfolgte eine Durchsuchung des Fahrzeuges des Betroffenen, weil bei einer Polizeikontrolle der Geruch von Marihuana vom Personalausweis und vom Fahrzeug des Betroffenen ausging und von den Beamten wahrgenommen wurde. Die Beamten fragten daraufhin, ob sie den Kofferraum des Fahrzeugs sehen dürfen. Dabei unterließen sie es, den Betroffenen über die Möglichkeit und die Wirkung des Widerrufs seiner Einwilligung aufzuklären. Zudem unterließen Sie es ihn den Zweck der Durchsuchung mitzuteilen. Die Beamten fanden beim Betroffenen zwei Kilogramm Marihuana. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte beim Amtsgericht Kiel die Feststellung, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Das Amtsgericht Kiel stellte fest, dass die Durchsuchung rechtmäßig war. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim Landgericht Kiel ein. Das Landgericht entschied, dass die Durchsuchung wegen des Verstoßes gegen § 105 StPO rechtswidrig war. Die Einwilligung, die der Betroffene erteilt hatte war gemäß § 500 StPO in Verbindung mit § 51 Abs. 3 S. 3 BDSG und § 51 Abs. 4 S. 3 BDSG unwirksam.

Für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ist gemäß § 105 Abs. 1 StPO eine richterliche Durchsuchungsanordnung, bei Gefahr in Verzug eine Eilanordnung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich. Die Maßnahme war vorliegend nicht durch eine Anordnung gedeckt. Einer Durchsuchungsanordnung bedarf es nicht, wenn eine Einwilligung des Betroffenen in die Durchsuchung vorliegt (vgl. Meyer-Goßner, § 105, Rn.1)

Eine wirksame Einwilligung erfordert gemäß § 51 Abs. 3 S. 3 BDSG, dass der Betroffene vorab darüber informiert wird, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann, die bis zur Einwilligung erhobenen Daten jedoch verarbeitet werden dürfen (sog. ex-nunc Wirkung des Widerrufs). Weiterhin ist für eine wirksame Einwilligung nach § 51 Abs. 4 S. 3 BDSG erforderlich, dass dem Betroffenen vorab der Zweck der Datenverarbeitung mitgeteilt wird. Beides ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass die Einwilligung des Betroffenen unwirksam war. Daher konnte die Durchsuchung nicht auf die Einwilligung gestützt werden, sodass es beim Regelfall der richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung verblieb, die hier nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte, mit der Konsequenz, dass die Durchsuchung rechtswidrig war.

Nähere Informationen, wie man sich bei einer Durchsuchung verhalten sollte, finden Sie hier.