Fahrerflucht: Ist der Unfallschaden „bedeutend“ und entfernt sich der Verursacher vom Unfallort unerlaubt (§142 StGB), riskiert er den Entzug seines Führerscheines.
Wann liegt also ein bedeutender Schaden vor?
Entfernt sich der Kraftfahrer nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, droht i.d.R. die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs.2 Ziffer 3 StGB). Ist durch den Unfall lediglich ein Bagatellschaden an Sachen anderer Unfallbeteiligter entstanden, so droht kein Führerscheinentzug. Daher ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung, wo die Grenze zum „bedeutenden Schaden“ zu ziehen ist.
Die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung hat in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder zu einer Erhöhung der Wertgrenze geführt. Vor der Einführung des EURO lag die Grenze zum bedeutenden Schaden bei ca. 1.200 DM. Danach wurde diese Grenze durch die meisten Gerichte auf bis zu 1.300 EUR heraufgesetzt.
In den letzten Jahren mehrten sich Stimmen die meinten, dass unter Berücksichtigung der erheblichen Preissteigerungen für Ersatzteile und Reparaturleistungen eine weitere Anhebung der Grenze zum bedeutenden Schaden geboten ist.
Aktuell haben eine Reihe von Gerichten diese Grenze auf 1.500 EUR b.zw. gar auf 1.600 EUR angehoben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17 –).
Das Landgericht Dresden hat nunmehr die Mindestgrenze zum bedeutenden Schaden, als Voraussetzung für einen Führerscheinentzug beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 69 Abs.2 Ziffer 3 StGB auf 1.500 EUR festgesetzt. Nach Meinung des Landgerichtes Dresden darf bei dem Tatbestandsmerkmal des „bedeutenden Schadens“ die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben.
Es führt hierzu in seiner Begründung u.a. aus:
Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex hat das Jahr 2015 als Basisjahr. Im Jahr 2005 erreichte der Verbraucherpreisindex noch einen durchschnittlichen Jahreswert von 86,2 % und im Jahr 2018 einen Wert von 103,8 %. Die Veränderungsrate beträgt somit 20,42 % (103,8/86,2 x 100 – 100). Der Wert von 1.300,00 EUR aus dem Jahr 2005 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 20,42 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.565,46 EUR. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf jedenfalls mindestens 1.500,00 EUR festzusetzen.
(LG Dresden, Beschluss vom 7.5.2019, DAR 2019, 527)
Die weitere Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der in letzter Zeit erheblich gestiegenen Reparaturkosten, auch für Bagatellschäden, ist zu erwarten.
Zur Unfallflucht nach § 142 StGB.
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