NCMEC-Meldung und IP-Adresse – Reicht das für eine Hausdurchsuchung?

Gerichte bewerten digitale Hinweise aus den USA unterschiedlich

NCMEC-Meldung Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts kinder- oder jugendpornographischer Inhalte beginnen mit einer Meldung des National Center for Missing and Exploited Children, kurz NCMEC. Das NCMEC ist keine amerikanische Strafverfolgungsbehörde, sondern eine private US-amerikanische Organisation. Amerikanische Internetdienste übermitteln ihr Verdachtsmeldungen, wenn deren Systeme möglicherweise strafbare Bild- oder Videodateien erkennen. Das NCMEC erstellt anschließend einen CyberTipline-Report und leitet diesen bei einem Deutschlandbezug an das Bundeskriminalamt weiter.

Der Report kann unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • Benutzername oder E-Mail-Adresse,
  • IP-Adresse und Zeitstempel,
  • Kontodaten,
  • Hashwerte,
  • einzelne Bild- oder Videodateien,
  • Angaben des meldenden Internetdienstes.

Anschließend ermitteln deutsche Behörden den Anschlussinhaber. Daraufhin beantragt die Staatsanwaltschaft häufig einen Durchsuchungsbeschluss. Allerdings identifiziert eine IP-Adresse zunächst nur einen Internetanschluss. Sie beweist weder, wer ein bestimmtes Endgerät bedient hat, noch wer eine Datei bewusst hochgeladen oder versandt hat. Gerade deshalb streiten die Gerichte darüber, wann eine NCMEC-Meldung einen ausreichenden Anfangsverdacht gegen eine konkrete Person begründet.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Hausdurchsuchung?

Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach §§ 102 und 105 StPO. Weil die Durchsuchung erheblich in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingreift, benötigt das Gericht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bereits begangene Straftat. Bloße Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss außerdem gerade gegen die Person bestehen, deren Wohnung durchsucht werden soll. Die Ermittlungsbehörden dürfen deshalb nicht zunächst eine gesamte Familie durchsuchen, um erst auf diesem Weg festzustellen, wer möglicherweise eine Datei verwendet hat. Zusätzlich muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein. Das Gericht muss daher insbesondere berücksichtigen:

  • die Stärke des Tatverdachts,
  • die Schwere des Vorwurfs,
  • den zeitlichen Abstand zur gemeldeten Handlung,
  • die Wahrscheinlichkeit, noch Beweismittel zu finden,
  • mögliche weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen,
  • die Zahl möglicher Nutzer des Anschlusses.

Gerade diese Anforderungen standen im Mittelpunkt zweier kritischer Entscheidungen des Landgerichts Detmold und des Amtsgerichts Reutlingen.

LG Detmold: NCMEC-Meldung ließ keine sichere Täterzuordnung zu

Das Landgericht Detmold erklärte mit Beschluss vom 11. April 2022 – 23 Qs 27/22 – eine bereits vollzogene Durchsuchung für rechtswidrig. Ausgangspunkt war eine NCMEC-Meldung. Danach sollte ein unbekannter Nutzer über eine E-Mail-Adresse Dateien auf Dropbox hochgeladen haben, die das NCMEC als kinder- beziehungsweise jugendpornographisch bewertete.Die weiteren Ermittlungen führten zwar zu einer Telefonnummer und einer Wohnanschrift. Allerdings war die Telefonnummer nicht dem späteren Beschuldigten, sondern seiner Mutter zugeordnet. Außerdem lebten unter der Anschrift mehrere weitere Personen. Mindestens zwei von ihnen kamen nach Alter und Geschlecht ebenfalls als mögliche Nutzer in Betracht. Deshalb bestanden nach Auffassung des Landgerichts bereits erhebliche Zweifel, ob der Tatverdacht ausreichend auf den Beschuldigten zugeschnitten war. Hinzu kam der Zeitablauf. Zwischen dem gemeldeten Upload und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses lag mehr als ein Jahr. Weitere verdächtige Handlungen waren während dieses Zeitraums nicht bekannt geworden. Ebenso fehlten konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte noch über die gemeldeten Dateien oder weiteres strafbares Material verfügte.

Das Gericht beanstandete deshalb insbesondere:

  • die unklare Zuordnung der E-Mail-Adresse,
  • die Zuordnung der Telefonnummer zu einer anderen Person,
  • mehrere mögliche Nutzer in demselben Haushalt,
  • den schwachen personenbezogenen Tatverdacht,
  • den erheblichen Zeitablauf,
  • die fehlende konkrete Auffindewahrscheinlichkeit.
  • Das Landgericht hielt die Durchsuchung bei einer Gesamtwürdigung für unverhältnismäßig.

Kein allgemeines Beweisverwertungsverbot durch das LG Detmold

Die Verteidigung hatte zusätzlich argumentiert, die vom NCMEC und vom BKA übermittelten Erkenntnisse unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Sie machte geltend, deutsche Behörden lagerten unzulässige Ermittlungsmaßnahmen auf eine private ausländische Organisation aus. Das Landgericht musste diese weitreichende Frage jedoch nicht abschließend entscheiden. Es erklärte die Durchsuchung bereits wegen des schwachen Tatverdachts und der fehlenden Verhältnismäßigkeit für rechtswidrig. Aus dem Beschluss folgt deshalb kein allgemeines Verbot, NCMEC-Daten in deutschen Strafverfahren zu verwenden. Die Entscheidung zeigt dennoch: Eine NCMEC-Meldung darf nicht schematisch übernommen werden. Vielmehr müssen Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen, ob die Angaben tatsächlich eine konkrete Person belasten und ob nach dem Zeitablauf noch mit dem Auffinden von Beweismitteln zu rechnen ist.

AG Reutlingen: CyberTipline-Report nicht forensisch überprüfbar

Noch grundsätzlicher äußerte sich das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 18. August 2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Für die Eröffnung wäre nach § 203 StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich gewesen. Eine spätere Verurteilung hätte daher wahrscheinlicher sein müssen als ein Freispruch. Das Amtsgericht kritisierte insbesondere die mangelnde Transparenz des NCMEC-Verfahrens. Aus den vorliegenden Unterlagen ließ sich nicht zuverlässig nachvollziehen:

  • welches technische System die Datei erkannt hatte,
  • ob ein Mensch die Datei überprüft hatte,
  • welche Algorithmen eingesetzt wurden,
  • wie die Datenzuordnung erfolgte,
  • wie die Beweismittelkette dokumentiert war,
  • welches konkrete Endgerät den Versand ausgelöst hatte,
  • welche Person das Endgerät tatsächlich bedient hatte.

Die deutschen Behörden und Gerichte hatten keinen unmittelbaren Zugriff auf die technische Infrastruktur des meldenden Unternehmens und des NCMEC. Deshalb konnten sie die Entstehung des Reports nicht anhand anerkannter forensischer Maßstäbe selbst nachvollziehen. Außerdem führte die dynamische IP-Adresse lediglich in einen Haushalt. Sie belegte jedoch nicht, dass gerade der Angeschuldigte den Instagram-Account bedient oder die gemeldete Datei versandt hatte. Das Amtsgericht verlangte deshalb zusätzliche Ermittlungen. Dazu hätten beispielsweise weitere Kontodaten, Geräteinformationen, Standortdaten, Login-Daten oder sonstige Anhaltspunkte für einen konkreten Nutzer gehören können. Die bloße Annahme, eine Person passe aufgrund ihres Alters oder Geschlechts eher zum Inhalt einer Datei, genügt nicht. Denn aus dem Inhalt einer strafbaren Datei lässt sich nicht zuverlässig auf ihren konkreten Nutzer schließen.

Anfangsverdacht und hinreichender Tatverdacht unterscheiden

Die beiden Entscheidungen betreffen unterschiedliche Verfahrensstufen. Für eine Durchsuchung genügt ein Anfangsverdacht. Die Schwelle liegt deshalb vergleichsweise niedrig. Dennoch muss der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhen und sich auf den Betroffenen beziehen. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt das Gericht dagegen einen hinreichenden Tatverdacht. Nach Abschluss der Ermittlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch. Deshalb kann eine NCMEC-Meldung möglicherweise erste Ermittlungen rechtfertigen, obwohl sie für eine Anklage oder Verurteilung nicht ausreicht. Allerdings darf die niedrige Schwelle des Anfangsverdachts nicht dazu führen, dass eine Hausdurchsuchung lediglich dazu dient, den bisher fehlenden personenbezogenen Tatverdacht erst zu erzeugen. Eine Durchsuchung setzt einen Verdacht voraus. Sie darf nicht an die Stelle des Verdachts treten.

Andere Gerichte lassen NCMEC-Meldungen genügen.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

Das Landgericht Bamberg hielt mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 – 15 Qs 86/23 – eine Durchsuchung für zulässig, nachdem die gemeldete IP-Adresse zum Anschluss eines erwachsenen Mannes geführt hatte. Nach Auffassung des Gerichts musste der Umstand, dass möglicherweise weitere Haushaltsmitglieder den Anschluss nutzten, den Anfangsverdacht nicht beseitigen.

Auch das Landgericht Paderborn nahm mit Beschluss vom 20. September 2024 – 1 Qs 94/24 – einen ausreichenden Anfangsverdacht an. Dort führte die IP-Adresse zum Anschluss des Beschuldigten. Zwar lebte seine Großmutter ebenfalls in der Wohnung, dennoch hielt das Gericht sie nach kriminalistischer Erfahrung für eine wesentlich weniger wahrscheinliche Täterin.

Diese Entscheidungen zeigen, dass Gerichte häufig die Zusammensetzung des Haushalts, das Alter der Bewohner und die konkrete Ausgestaltung des Reports berücksichtigen.

Aus Verteidigersicht erscheint es jedoch problematisch, die Täterschaft allein anhand statistischer oder vermeintlich kriminalistischer Wahrscheinlichkeit zuzuordnen. Strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen müssen sich auf konkrete Tatsachen beziehen. Allgemeine Annahmen über Alter, Geschlecht oder typische Nutzergruppen dürfen eine individuelle Zuordnung nicht ersetzen.

Hat das Bundesverfassungsgericht den Streit entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 – 1 BvR 2215/24 – mit einer Durchsuchung, die ebenfalls auf einer NCMEC-Meldung beruhte.

In diesem Fall war die Verdachtslage jedoch konkreter. Die Meldung betraf ein dem Beschwerdeführer zugeordnetes Konto eines Messengerdienstes. Über dieses Konto war ein bestimmtes Video an mehrere Kontakte versandt worden. Außerdem bewerteten die Ermittlungsbehörden die abgebildete Person als minderjährig. Das Bundesverfassungsgericht hielt es für verfassungsrechtlich vertretbar, daraus einen Anfangsverdacht herzuleiten. Damit hat es jedoch nicht entschieden, dass jede NCMEC-Meldung zusammen mit einer IP-Adresse für eine Hausdurchsuchung genügt. Ebenso wenig hat es die technische Arbeitsweise des NCMEC umfassend überprüft oder ein generelles Beweisverwertungsverbot ausgeschlossen. Entscheidend bleiben deshalb die konkreten Informationen des jeweiligen CyberTipline-Reports.

Führt eine rechtswidrige Durchsuchung zum Beweisverwertungsverbot?

Eine rechtswidrige Hausdurchsuchung führt nach deutschem Strafprozessrecht nicht automatisch dazu, dass sämtliche aufgefundenen Dateien unverwertbar sind. Das deutsche Recht folgt grundsätzlich nicht der amerikanischen Lehre von den „Früchten des vergifteten Baumes“. Deshalb unterscheidet die Rechtsprechung zwischen:

  • der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung und
  • der Verwertbarkeit des gefundenen Beweismittels.

Ein Verwertungsverbot stellt die Ausnahme dar. Das Gericht muss regelmäßig die Schwere des Rechtsverstoßes, das Gewicht des Tatvorwurfs und die betroffenen Grundrechte gegeneinander abwägen.

Ein Beweisverwertungsverbot kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • Ermittlungsbehörden bewusst ohne ausreichenden Tatverdacht handeln,
  • eine Durchsuchung objektiv willkürlich angeordnet wird,
  • der Richtervorbehalt gezielt umgangen wird,
  • grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch missachtet werden,
  • deutsche Behörden ausländische Private gezielt einsetzen, um deutsche Verbote zu umgehen,
  • die Herkunft und Authentizität der Beweise überhaupt nicht überprüft werden können,
  • die Verteidigung keine ausreichende Möglichkeit erhält, die Beweismittel anzugreifen,
  • der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

Dagegen genügt ein einfacher Rechtsfehler oder eine vertretbar falsche Bewertung des Anfangsverdachts regelmäßig nicht.

Bedeutung der ausländischen und privaten Datenerhebung

Auch die ausländische Herkunft der Daten begründet kein automatisches Verwertungsverbot. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht gehen bei ausländischen Beweisen grundsätzlich davon aus, dass ein Unterschied zum deutschen Ermittlungsrecht allein nicht ausreicht. Deutsche Gerichte müssen daher nicht stets prüfen, ob ausländische Behörden oder Private genauso hätten handeln dürfen wie deutsche Ermittler. Grenzen bestehen jedoch dort, wo fundamentale rechtsstaatliche Mindeststandards, Menschenwürde, Verfahrensfairness oder der Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt werden. Für NCMEC-Verfahren bedeutet dies: Die Intransparenz des Meldesystems betrifft zunächst häufig den Beweiswert und die Zuverlässigkeit des Reports. Sie kann außerdem gegen einen ausreichenden Anfangsverdacht oder einen hinreichenden Tatverdacht sprechen.

Ein automatisches Verwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht.

Was gilt, wenn bei der Durchsuchung Dateien gefunden werden?

Findet die Polizei bei einer rechtswidrigen Durchsuchung tatsächlich strafbare Dateien auf einem Gerät, muss die Verteidigung mehrere Fragen getrennt prüfen:

  • War die Durchsuchung rechtswidrig?
  • Wie schwer wog der Rechtsverstoß?
  • Handelte das Gericht bewusst oder objektiv willkürlich?
  • Sollten fehlende Verdachtsmomente erst durch die Durchsuchung erzeugt werden?
  • War die Beschlagnahme vom Beschluss gedeckt?
  • Wurde der Datenbestand unverhältnismäßig umfassend ausgewertet?
  • Lässt sich die Datei dem Beschuldigten bewusst zuordnen?
  • Bestand tatsächliche Verfügungsmacht und Besitzwille?
  • Muss die Verteidigung der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprechen?

Gerade weil ein Verwertungsverbot nicht automatisch entsteht, muss die Verteidigung den Rechtsverstoß konkret darlegen. Außerdem sollte sie der Verwertung vorsorglich rechtzeitig widersprechen und den Widerspruch vollständig begründen.

Verteidigung bei einer NCMEC-Meldung

Bei einem Verfahren mit NCMEC-Bezug fordere ich zunächst die vollständigen Ermittlungsunterlagen an. Dazu gehören insbesondere:

  • der ungekürzte CyberTipline-Report,
  • die ursprüngliche Providermeldung,
  • sämtliche Anlagen und Dateien,
  • Hashwerte,
  • Metadaten und Zeitstempel,
  • Login- und Kontodaten,
  • Bestandsdatenauskünfte,
  • IP-Adresse und gegebenenfalls Portnummer,
  • Berichte von BKA und LKA,
  • Dokumentationen zur Gerätezuordnung,
  • forensische Auswertungsberichte.

Anschließend prüfe ich, ob die gemeldete Handlung tatsächlich dem Mandanten zugeordnet werden kann. Ebenso untersuche ich, ob Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren und ob ein Beweisverwertungsverbot zumindest vertretbar begründet werden kann. Bei technischen Zweifeln kann ein unabhängiger IT-Sachverständiger erforderlich sein.

Frühzeitig anwaltliche Hilfe nutzen

Eine NCMEC-Meldung besitzt erhebliche Ermittlungsrelevanz. Sie ersetzt jedoch keine rechtsstaatliche Beweisführung. Weder eine IP-Adresse noch ein Benutzerkonto beweisen automatisch, welche Person eine Datei bewusst versandt oder gespeichert hat. Ebenso darf eine Hausdurchsuchung nicht allein auf allgemeine Vermutungen über die Bewohner eines Haushalts gestützt werden. Wer von einer Durchsuchung, Vorladung oder Beschlagnahme betroffen ist, sollte keine Angaben zur Nutzung von Konten, Geräten oder Internetanschlüssen machen, bevor ein Strafverteidiger die vollständige Akte geprüft hat. Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich das Mandat persönlich und prüfe sowohl die technischen Grundlagen der NCMEC-Meldung als auch die Rechtmäßigkeit der deutschen Ermittlungsmaßnahmen.


BGH zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen

BGH zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen – Gefährdungsvorsatz bei einem tödlichen Alleinrennen

Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 236/25

verbotenen Kraftfahrzeugrennen Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein tödlicher Verkehrsunfall nach einer extrem schnellen Fahrt führt nicht automatisch zu einer Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge. Vielmehr muss das Gericht genau feststellen, welche konkrete Gefahr sich der Fahrer während der Fahrt vorgestellt hat und ob er sich mit dieser Gefahr abgefunden hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 236/25 – erneut klargestellt. Die Entscheidung betrifft einen besonders schweren Unfall mit zwei Todesopfern und mehreren Verletzten. Dennoch hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf, weil dieses den erforderlichen Gefährdungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt und begründet hatte. Der Beschluss zeigt deshalb, wie wichtig eine sorgfältige Verteidigung bei dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ist.

Der zugrunde liegende Fall

Der Angeklagte fuhr mit einem leistungsstarken Audi RS5 über kurvenreiche Landstraßen. Dabei wies er eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,8 Promille auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte er seiner Beifahrerin imponieren. Deshalb reizte er die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs aus und wollte zugleich sein fahrerisches Können zeigen. Die Beifahrerin filmte Teile der Fahrt. Der Angeklagte beschleunigte zeitweise auf bis zu 231 km/h. Außerdem schnitt er mehrfach Kurven und geriet dabei teilweise auf die Gegenfahrbahn. Schließlich fuhr er mit ungefähr 164 km/h in eine unübersichtliche Rechtskurve. Dort kollidierte er zunächst seitlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Anschließend stieß er mit weiteren Fahrzeugen zusammen. Bei einem Frontalzusammenstoß starben zwei Menschen. Darüber hinaus erlitten mehrere weitere Personen, die Beifahrerin und der Angeklagte selbst Verletzungen. Das Landgericht verurteilte den Fahrer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit zweifacher Todesfolge sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Rechtsgrundlage: § 315d StGB

Die maßgebliche Strafvorschrift ist § 315d StGB. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich ein Kraftfahrzeugführer strafbar, wenn er sich im Straßenverkehr

  • mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
  • grob verkehrswidrig und
  • rücksichtslos
  • fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dabei handelt es sich um das sogenannte Alleinrennen. Der Fahrer muss deshalb nicht gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer antreten. Vielmehr genügt es, wenn er objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt. Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Gefährdet der Fahrer vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, kann § 315d Abs. 2 StGB eingreifen. Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Verursacht der Täter durch diese Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen, erhöht § 315d Abs. 5 StGB den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Rennabsicht und Gefährdungsvorsatz sind zu unterscheiden

Für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss das Gericht zunächst feststellen, dass der Fahrer eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Dabei bedeutet „höchstmögliche Geschwindigkeit“ nicht zwingend die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Vielmehr kann bereits die nach Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf und Fähigkeiten des Fahrers maximal mögliche Geschwindigkeit genügen. Für die Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB reicht diese Rennabsicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss der Fahrer zusätzlich mit bedingtem Gefährdungsvorsatz handeln. Er muss daher die konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen erkennen und sich mit ihr zumindest abfinden. Gerade an dieser zusätzlichen Voraussetzung scheiterte das Urteil des Landgerichts.

Was verlangt der BGH beim Gefährdungsvorsatz?

Der BGH fordert mehr als die Erkenntnis, dass schnelles Fahren generell gefährlich ist. Der Fahrer muss vielmehr die tatsächlichen Umstände kennen, die einen konkreten Beinaheunfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen. Außerdem muss er diese kritische Verkehrssituation zumindest billigend in Kauf nehmen. Dabei muss sich der Fahrer nicht sämtliche Einzelheiten des späteren Unfalls vorstellen. Er muss also weder das konkrete Fahrzeug noch den genauen Kollisionsablauf vorhersehen. Allerdings muss seine Vorstellung die wesentlichen gefahrbegründenden Umstände erfassen. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Gegenverkehr in einer unübersichtlichen Kurve,
  • die Gefahr, wegen der Geschwindigkeit die eigene Fahrspur nicht halten zu können,
  • Querverkehr an einer Kreuzung,
  • stehende oder langsam fahrende Fahrzeuge,
  • Fußgänger oder Radfahrer auf der Fahrbahn,
  • fehlende Ausweichmöglichkeiten.

Das Gericht muss deshalb feststellen, was der Fahrer tatsächlich wahrnahm, welche Gefahrenstellen er kannte und wie er die Situation einschätzte.

Hohe Geschwindigkeit allein beweist keinen Vorsatz

Der Angeklagte fuhr extrem schnell. Außerdem schnitt er Kurven und nahm entgegenkommenden Verkehr wahr. Dennoch durfte das Landgericht aus diesen Umständen nicht ohne Weiteres auf bedingten Gefährdungsvorsatz schließen. Eine besonders gefährliche Fahrweise kann zwar ein starkes Indiz darstellen. Allerdings ersetzt sie nicht die konkrete Prüfung der inneren Tatseite. Das Gericht muss daher beantworten:

  • Erkannte der Fahrer, dass er die rechte Fahrspur möglicherweise nicht mehr halten konnte?
  • Rechnete er mit Gegenverkehr in der konkreten Kurve?
  • Erwartete er eine Situation, in der eine Kollision nur noch durch Zufall ausblieb?
  • Vertraute er dagegen darauf, das Fahrzeug trotz der hohen Geschwindigkeit zu beherrschen?
  • Ab welchem Zeitpunkt entstand seine konkrete Gefahrenvorstellung?

Nach Auffassung des BGH enthielt das Urteil hierzu keine ausreichenden Feststellungen.

Eigengefährdung als vorsatzkritischer Umstand

Der BGH verlangte außerdem, die erhebliche Eigengefährdung des Fahrers zu berücksichtigen. Wer bei einem möglichen Frontalzusammenstoß selbst schwer verletzt oder getötet werden kann, vertraut möglicherweise trotz grob riskanter Fahrweise darauf, dass es nicht zu einem Unfall kommt. Eine solche Eigengefährdung schließt den Vorsatz zwar nicht automatisch aus. Dennoch kann sie gegen die Annahme sprechen, der Fahrer habe den konkreten Unfall billigend in Kauf genommen. Das Gericht muss diesen Umstand deshalb in seine Gesamtwürdigung aufnehmen. Allerdings darf die Verteidigung daraus keine pauschale Regel ableiten. Auch ein Fahrer, der sich selbst gefährdet, kann vorsätzlich handeln. Entscheidend bleiben vielmehr die konkrete Verkehrssituation, seine Motivation, sein Verhalten und seine tatsächliche Vorstellung.

Welche Bedeutung hatte die Alkoholisierung?

Auch die festgestellte Alkoholisierung musste das Landgericht nach Auffassung des BGH genauer würdigen. Alkohol kann einerseits die Risikobereitschaft erhöhen und die Wahrnehmung von Gefahren beeinträchtigen. Andererseits kann eine Beeinträchtigung dazu führen, dass der Fahrer die konkrete Gefahr gerade nicht vollständig erkennt. Deshalb darf das Gericht eine Alkoholisierung nicht einseitig als Beleg für vorsätzliches Handeln heranziehen. Vielmehr muss es prüfen, wie sich der Alkohol im konkreten Fall auf Wahrnehmung, Einschätzung und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Dabei bleibt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs möglich. Allerdings gelten für den Gefährdungsvorsatz nach § 315d Abs. 2 StGB eigenständige Anforderungen.

Der notwendige Zusammenhang zwischen Rennen und Gefahr

Der BGH stellte außerdem klar, dass zwischen dem Alleinrennen und der konkreten Gefahr ein innerer Zusammenhang bestehen muss. Es genügt daher nicht, dass der Fahrer während einer rasanten Fahrt irgendwann in eine gefährliche Situation gerät. Vielmehr muss sich gerade das renntypische Verhalten in der konkreten Gefahr verwirklichen. Dazu gehören insbesondere:

  • die geschwindigkeitsbedingt eingeschränkte Reaktionsmöglichkeit,
  • das fehlende Beherrschen des Fahrzeugs,
  • eine erhöhte Aufprallenergie,
  • das Schneiden von Kurven,
  • eine durch die Geschwindigkeit erheblich gesteigerte Kollisionsgefahr.

Allerdings schließt ein Fahrfehler oder ein Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers den Zusammenhang nicht automatisch aus. Selbst wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht ordnungsgemäß verhält, kann die hohe Geschwindigkeit die Gefahr erheblich verstärken oder den Schadensumfang vergrößern.

Welche Bedeutung hat der Beschluss für die Verteidigung?

Der Beschluss zeigt, dass Gerichte bei einem schweren Unfall nicht vom Ergebnis rückwärts auf den Vorsatz schließen dürfen. Zwei Todesopfer, extreme Geschwindigkeit, Alkohol und riskante Fahrmanöver wiegen schwer. Dennoch muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für jede Qualifikationsstufe gesondert feststellen. Die Verteidigung sollte deshalb insbesondere prüfen:

  • Lag überhaupt die Absicht vor, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?
  • Welche Geschwindigkeit konnte der Fahrer nach den konkreten Umständen tatsächlich erreichen?
  • Kannte der Fahrer den Streckenverlauf?
  • Welche Gefahrenstellen hatte er bereits wahrgenommen?
  • Wann trat Gegenverkehr erstmals in Erscheinung?
  • Welche konkrete Gefahr stellte sich der Fahrer vor?
  • Vertraute er auf die Beherrschung des Fahrzeugs?
  • Welche Bedeutung hatten Eigengefährdung und Alkoholisierung?
  • Beruhte die konkrete Gefahr tatsächlich auf dem renntypischen Fahrverhalten?
  • Sind Unfallrekonstruktion und Geschwindigkeitsberechnung zuverlässig?

Gerade Videoaufnahmen, Fahrzeugdaten, GPS-Daten, Spuren, Zeugenaussagen und unfallanalytische Gutachten können für diese Fragen entscheidend sein.

Welche Folgen drohen neben der Strafe?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen regelmäßig erhebliche weitere Folgen. Dazu gehören insbesondere:

  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • Sperrfrist für eine Neuerteilung,
  • Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 315f StGB,
  • Untersuchungshaft bei besonders schweren Folgen,
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen,
  • berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen.

Gerade die mögliche Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs kann eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen. Deshalb sollte die Verteidigung nicht nur den Schuldspruch, sondern zugleich Fahrerlaubnis, Fahrzeug und wirtschaftliche Folgen im Blick behalten.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Beschuldigte in komplexen Strafverfahren. Dazu gehören auch Verfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen, Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur die Fahrweise und den Unfallablauf, sondern außerdem die subjektiven Voraussetzungen, die Fahrerlaubnisfolgen und eine mögliche Einziehung des Fahrzeugs.

Bei Bedarf arbeite ich mit Unfallanalytikern, technischen Sachverständigen, Rechtsmedizinern und Toxikologen zusammen.

Der Beschluss des BGH vom 15. Juli 2025 zeigt, dass selbst bei einem tragischen Unfall mit mehreren Todesopfern eine genaue Prüfung des Gefährdungsvorsatzes erforderlich bleibt. Eine riskante Fahrt beweist noch nicht automatisch, dass der Fahrer einen konkreten Beinaheunfall erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Deshalb sollte der Beschuldigte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und die Ermittlungsakte durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen lassen.

 


KOKS-Taxi – gibt ein Jahr

Koks-Taxi in Berlin – Was ist das?

Koks-Taxi in Berlin: Herkunft und Bedeutung des Begriffs

Koks-Taxi in Berlin Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Begriff „Koks-Taxi“ wird in Berlin und anderen Großstädten umgangssprachlich für Fahrzeuge verwendet, die im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Kokain und allen anderen gängigen Betäubungsmitteln stehen. Das Wort setzt sich aus „Koks“ als Szene-Begriff für Kokain und „Taxi“ als Hinweis auf schnelle Lieferfahrten zusammen. Gemeint sind häufig Fahrer oder Fahrzeuge, die Betäubungsmittel kurzfristig zu Käufern transportieren.

Insbesondere in Berlin taucht der Begriff immer wieder im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Drogenhandels auf. Dabei geht es oft um organisierte Strukturen, bei denen Bestellungen telefonisch oder über Messenger-Dienste entgegengenommen werden. Anschließend erfolgt die Lieferung innerhalb kurzer Zeit direkt zum Kunden.

Welche Straftaten stehen im Zusammenhang mit einem Koks-Taxi?

Wer ein sogenanntes Koks-Taxi betreibt oder nutzt, kann sich nach dem deutschen Betäubungsmittelstrafrecht strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere Vorwürfe wegen:

  • Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  • Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  • Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit Cannabis
  • Gewerbsmäßiges Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen
  • Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall (z.B. Mitführen einer Waffe)
  • bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln

Bereits der Transport geringer Mengen führt zu einem Ermittlungsverfahren. Außerdem werden bei entsprechenden Verdachtsfällen häufig Handys, Fahrzeuge oder Bargeld in szenetypischer Stückelung sichergestellt.

Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelhandel in Berlin

In Berlin führen Polizei und Staatsanwaltschaft regelmäßig umfangreiche Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts durch. Dabei spielen verdeckte Maßnahmen, Telekommunikationsüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen oft eine wichtige Rolle.

Gerade bei Vorwürfen rund um ein angebliches Koks-Taxi sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Denn bereits erste Aussagen gegenüber der Polizei können erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben.

FAQ

Ist ein Koks-Taxi ein offizieller Begriff?

Nein. Es handelt sich um einen umgangssprachlichen Szene-Begriff.

Welche Strafen drohen?

Die Strafen hängen von Menge, Tatvorwurf und Vorstrafen ab. Möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Übliche Praxis am Amtsgericht Tiergarten (Berliner Kriminalgericht) ist bei erstmaliger Verurteilung eines bisher nicht vorbestraften und geständigen Angeklagten eine bewährungsfähige Haftstrafe. Häufig hängt diese von der Menge der sichergestellten Drogen und weiteren Begleitumständen ab. Der übliche Tarif ist jedoch in Berlin für den Koks-Taxi-Fahrer ein Jahr auf drei Jahre Bewährung, wenn er geständig und nicht vorbestraft ist. Ob die sichergestellten Drogen in Summe die sogenannte nicht geringe Menge überschreiten oder knapp darüber liegen, ob eine Waffe „mitgeführt“ oder nur im „Taxi“ gefunden wurde, spielt dabei kaum eine Rolle.

Was sollte man bei einer Polizeikontrolle tun?

Betroffene sollten keine Angaben zur Sache machen und möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Kindesentziehung mit Auslandsbezug

Zur Ungleichbehandlung der Entziehung Minderjähriger nach § 235 StGB

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RA Marson

Kindesentziehung mit Auslandsbezug: Der Europäische Gerichthof (EUGH) hat den Straftatbestand des § 235 Abs.2 StGB (Kindesentführung in das Ausland) gekippt.

Zum Straftatbestand des § 235 StGB lesen Sie hier.

Der EUGH hat in zwei Entscheidungen festgestellt, dass der § 235 Abs. 2 StGB in seiner aktuellen Fassung gegen geltendes Europarecht, insbesondere gegen die Freizügigkeitsregelung des Art. 21 Abs. 1 AEUV, verstößt. Das Gericht ist daher gehindert die Angeklagte aufgrund des Straftatbestandes des § 235 Abs. 2 StGB in seiner jetzigen Fassung zu verurteilen. Eine Änderung des Straftatbestandes zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage wird in der aktuellen Legislaturperiode erfolgen.

Zum Straftatbestand des § 235 II StGB

Die Strafbarkeit der Kindesentziehung im Inland wird in § 235 Abs. 1 StGB geregelt. In diesem Fall ist eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen nur dann strafbar, wenn dies mit Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt. Ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale wäre eine Kindesentziehung durch einen Angehörigen straflos.

Die Kindesentziehung durch einen Angehörigen in das Ausland (Kindesentziehung mit Auslandsbezug) ist ohne diese zusätzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 235 Abs. 2 StGB aber strafbar. In dem Fall der Auslandsentziehung besteht die Strafbarkeit des Verhaltens auch dann, wenn die Entziehung ohne Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List erfolgt ist. Begründet wird diese Ungleichbehandlung mit der inländischen Kindesentziehung damit, dass die Rückführung eines Kindes aus dem Ausland schwerer zu bewerkstelligen ist.

EUGH zur Ungleichbehandlung

Diese Ungleichbehandlung und die erweiterte Strafbarkeit der Auslandskindesentziehung wurde durch zwei Entscheidungen des EUGH als europarechtswidrig und diskriminierend eingestuft (EuGH C-454/19; EuGH C-724/21).

Zwar fällt das Strafrecht und das Strafprozessrecht grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder, aber das Unionsrecht setzt dieser Zuständigkeit Schranken. Nationale Strafrechtsnormen dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Unionsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (EUGH C – 202/18; EUGH C-238/18). Ist eine solche Norm mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einer der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar, muss das Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrecht anzuwenden und deren volle Wirksamkeit zu gewährleisten hat, sie unangewendet lassen (EUGH C-61/11).

Kindesentziehung mit Auslandsbezug

Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaates allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH C-353/06). Das ist bei § 235 Abs. 2 StGB der Fall. Die besondere Strafbarkeit des § 235 Abs. 2 StGB betrifft den Fall, dass ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten wird, daher kann sie sich de facto hauptsächlich auf Unionsbürger auswirken, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht haben und in Deutschland wohnen. Diese Bürger werden nämlich eher als deutsche Staatsangehörige ihr Kind in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, namentlich anlässlich ihrer Rückkehr (EuGH C-454/19).

Laut den Ausführungen des EuGH in C-454/19 kann eine Einschränkung der Grundfreiheiten grundsätzlich gerechtfertigt sein. Eine Rechtfertigung ist anzunehmen, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und im angemessenen Verhältnis zu dem mit der fraglichen nationalen Regelung legitimer Weise verfolgten Ziel steht. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks geeignet ist und nicht über das Notwendige hinausgeht. Während der EuGH den Schutz des Kindes grundsätzlich als einen legitimen Zweck ansieht, widerspricht er der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, sodass ein rechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheiten vorliegt. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass die Auslegung des Art. 21 Abs. 1 AEUV ergibt, dass er einer Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB entgegensteht, sofern dieser eine Strafbarkeit normiert, ohne dass die Anwendung von Gewalt, Drohung von Gewalt oder List vorliegt.

Fazit

Daraus folgt, dass die Entziehung Minderjähriger in das Ausland nur mit den Maßgaben des Absatz 1 strafbar ist.

 


Verletzung der Unterhaltspflicht

Verletzung der Unterhaltspflicht - OLG Celle zu den notwendigen Feststellungen im Urteil.

Verletzung der Unterhaltspflicht
Amtsgericht Hildesheim - Foto RA Marson

Der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht sieht auf den erste Blick nicht allzu kompliziert aus: Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne Hilfe anderer gefährdet wäre, macht sich strafbar (§170 I StGB). Auf den zweiten Blick sieht dies dann doch schon anders aus. In einem (Sprung-) Revisionsverfahren sah sich das OLG Celle gezwungen, ein Urteil des Amtsgerichtes Hildesheim aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Revisionsgericht mit den notwendigen Feststellungen im Urteil auseinandergesetzt.

Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. „Anders als im familienrechtlichen Verfahren, in dem den Unterhaltsschuldner für eine fehlende Leistungsfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast trifft, die Leistungsfähigkeit demnach bei keinem gegenteiligen Vortrag zu unterstellen und eine Unterhaltspflicht in vollem Umfang des Bedarfes anzunehmen ist, muss sie im Strafverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geprüft werden. Die Leistungsfähigkeit ist dabei nicht an einem bestehenden Unterhaltstitel, sondern anhand des materiellen Unterhaltsrechtes zu messen (LG Itzehoe, Urteil vom 21.08.2001-9 Ns 81/00 II). Eine schlichte Bezugnahme auf ein zu Lasten des Pflichtigen ergangenes Unterhaltsurteil oder familienrechtliche Erkenntnisse, sowie tabellarisch ermittelte Regelsätze genügen insoweit nicht. Der Strafrichter hat vielmehr die gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters eigenständig ohne Bindung an zivil-oder familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2019, 246). Unterhaltstabellen darf der Strafrichter zwar zur Bedarfsermittlung heranziehen, er muss insoweit aber den daraus entnommenen Regelsatz und seine Voraussetzung im Urteil angeben. Ein schlichter Verweis reicht nicht aus.

Das Urteil muss bezifferte Feststellungen über die Höhe der Einkünfte, sonstige Verpflichtungen und Lasten sowie den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen enthalten. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass eine revisionsrechtliche Prüfung allein auf der Grundlage der durch das Urteil vermittelten Tatsachengrundlage und ohne Rückgriff auf den Akteninhalt möglich ist. Ein pauschaler Verweis auf den geschuldeten monatlichen Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle i.V.m. dem Unterhaltstitel reicht nicht aus, um den Umfang der Leistungspflicht nachvollziehbar zu machen. Dazu gehören auch Angaben zum Selbstbehalt gemäß §1603 Abs. 2 S. 1 BGB sowie etwaige zu berücksichtigende Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit erkennbar in Ansatz zu bringen sind.

„Bei Pflichtverletzungen gegenüber einem nichtehelichen Kind sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Person bzw. des anderen Elternteils erforderlich, um den Selbstbehalt bzw. das Verhältnis der Unterhaltspflichtigen feststellen zu können. Denn der Angeklagte schuldet dem Kind den materiellen Unterhalt nur anteilig mit der Kindesmutter im Verhältnis der beiderseitigen Erwerbs-und Vermögensverhältnisse (§1606 Abs. 3 S. 1 BGB)." 

Zu den Feststellungen gehört daher auch, ob die Kindeseltern verheiratet waren bzw. sind oder nicht und zur Barunterhaltspflicht der Kindesmutter. Wegen dieser fehlenden Angaben im Urteil lässt sich die Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht abschließend beurteilen. Um den Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung bestimmen zu können, ist das Verhältnis der Barunterhaltspflicht beider Elternteile und zueinander zu bestimmen (OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2025, - 3 ORs 10/25 - ).

 

 


Gedanken der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen zum aktuellen rechtspolitischen Diskurs

Es ist ein leider vertrautes Ritual der rechtspolitischen Sicherheitsdebatten: wenn ein besonders aufwühlender Vorfall die Öffentlichkeit bewegt, ertönt der Ruf nach „härteren Strafen“, nach „weniger Formalien“ und „mehr Effizienz“. Das Muster ist dabei international anschlussfähig – von der verabscheuungswürdigen Migrations-Politik in den USA bis zu außenpolitischen Krisen, in denen der Zweck stets die Mittel heiligen soll.
Wir aber wenden uns gegen einen sicherheitspolitischen Diskurs, der autoritäre Lösungen als vermeintlich alternativlos präsentiert, rechtsstaatliche Defizite in anderen EU‑Mitglieds-staaten relativiert und damit europäische Grundwerte aushöhlt. Die unkritische Akzeptanz, gar Anerkennung, des Urteils gegen Maja T. in Ungarn, aus einem Land, dem seit Jahren systematische rechtsstaatliche Defizite attestiert werden, sendet ein fatales Signal: dass die politische Opportunität schwerer wiegt als der Schutz individueller Grund- und Verfahrensrechte.
Eine in diesem Kontext ebenso diskutierte Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre würde weder zu mehr Sicherheit führen noch den entwicklungspsychologischen Erkenntnissen gerecht, auf denen das Jugendstrafrecht beruht. Jugenddelinquenz ist häufig vorübergehend; gruppendynamische und entwicklungsbedingte Faktoren überlagern individuelle Schuldzuschreibungen und verlangen erzieherische, sozialpädagogische Antworten statt die Vorverlagerung repressiver Mittel. Wer jetzt an der Strafmündigkeit schraubt, betreibt nichts anderes als Symbolpolitik auf dem Rücken von Kindern!
Besonders besorgniserregend ist, dass parallel zur politischen Rhetorik einer ‚absoluten Härte des Rechtsstaats‘ Reformüberlegungen zur Strafprozessordnung diskutiert werden, die vor allem auf Beschleunigung und Effizienz zielen, während Verteidigungsrechte und Verfahrensgarantien weiter unter Druck geraten. Wer unter dem Schlagwort der Verfahrensvereinfachung Möglichkeiten der Beweiserhebung, der Rechtsmittel oder der effektiven Verteidigung beschneidet, schwächt erkennbar nicht „die Täter“, sondern den rechtsstaatlichen Kern des Strafverfahrens. Gerade in einer Zeit lauter Sicherheitsrhetorik brauchen wir keine ‚schlankere‘ StPO, sondern ein Verfahren, das Zeit, Raum und Instrumente lässt, um staatliches Strafverfolgungshandeln wirksam zu kontrollieren. Ein Strafverfahren, das Menschen als Subjekte behandelt, die sich verteidigen können und dessen Ergebnis auf gesicherter Sachaufklärung beruht, ist keine Schwäche – es ist Stärke.
Unsere Antwort auf die immer wiederkehrenden Forderungen lautet daher: Besonnenheit statt Symbolik und Evidenz statt Empörung. Wer unsere Freiheit nachhaltig bewahren will, darf sie nicht für eine vermeintliche, kurzfristige Wirkung opfern. Der Rechtsstaat ist kein Hindernis der Strafverfolgung – er ist ihre Bedingung; ebenso bedingen Sicherheit und Freiheit einander. Ein Strafverfahren, das Zeit für sorgfältige Aufklärung lässt, die Stimme der Verteidigung ernst nimmt und sich nicht der Logik medialer Erregung unterordnet, ist kein Hindernis, sondern Ausdruck eines starken und selbstbewussten Rechtsstaats.

Berlin, Februar 2026

Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V.
Schlüterstr. 54
10629 Berlin

https://strafverteidiger-berlin.de/


Verbotenes Rennen und Vorsatz

BGH zum Gefährdungsvorsatz bei verbotenem Autorennen

Verbotenes Rennen und Vorsatz Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Am 18. Juni 2025 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe über die Revision eines Urteils des Landgerichts in einem Fall des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB entschieden (4 StR 8/25).

Sachverhalt :
Der Angeklagte war mit einem hochmotorisierten Fahrzeug auf einer Landstraße unterwegs, überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug und beschleunigte auf etwa 165 km/h, obwohl zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. In einer langgezogenen Rechtskurve kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin ums Leben kam. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB) verurteilt.

Revisionsrechtliche Entscheidung und Begründung
Der BGH hob das Urteil auf – nicht jedoch allein aufgrund formeller Mängel, sondern weil es an den erforderlichen Feststellungen zum bedingten Gefährdungsvorsatz fehlte. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Angeklagte nicht hinreichend gewollt oder billigend in Kauf genommen, dass die konkrete Gefahr eines Unfalls eintreten könnte. Der BGH betonte, dass in Fällen des verbotenen Rennens nicht aus der bloßen Geschwindigkeit allein geschlossen werden dürfe, der Täter habe stets auch die konkreten Umstände einer Unfallgefahr vor Augen gehabt (z. B. Beschaffenheit der Strecke, Fahrbahnverhältnisse, Sichtverhältnisse, Kurvenlage). Nur wenn diese Umstände dem Täter bekannt sind und er sich mit dem Eintritt des Gefahr­erfolgs zumindest abgefunden hat, liegt der notwendige bedingte Vorsatz vor.

In diesem Fall fehlte es an einer solchen hinreichend konkreten Subsumtion. Der BGH stellte klar, dass allein ein hohes Tempo nicht automatisch den Vorsatz begründet – vielmehr ist auf die Gesamtschau der Umstände abzustellen.

Wirkung und rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung betont eine strenge Anforderung an die Feststellungen des Tatgerichts im Rahmen von § 315d StGB, insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Vorsatzes. Damit setzt der BGH eine rechtliche Grenze zur bloßen Annahme eines Risikobewusstseins bei überhöhter Geschwindigkeit. Die Entscheidung dürfte für künftige Verfahren wichtige Auswirkungen haben, da sie verdeutlicht, dass die Subsumtion des Vorsatzes unter Beachtung konkreter Gefährdungslagen geschehen muss – und dass rein Geschwindigkeitstatbestände hierfür typischerweise nicht genügen.

Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung

In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine starke Betonung auf die Gefährlichkeit rasanter Fahrten gelegt und zum Teil ausnahmsweise aus den objektiven Umständen auf Vorsatz geschlossen, insbesondere bei Kollisionsrennen oder gemeinsamer Raserei mehrerer Beteiligter. (vgl. z. B. ältere Urteile zu § 315d)

Die Entscheidung 4 StR 8/25 schärft diese Linie, indem sie ausdrücklich betont, dass auch bei einem Alleinrennen (also kein Wettbewerb mit einem anderen Fahrzeug) nicht schon die hohe Geschwindigkeit für sich genommen genügt. Vielmehr müsse der Täter die konkreten Risiken – etwa Kurvenlage, Beschaffenheit der Straße, Sichtverhältnisse, Fahrbahnzustand – in seinem Bewusstsein gehabt haben.

Damit ist eine neue Betonung gesetzt: Das Gericht darf nicht bloß auf allgemeine Gefährlichkeit abstellen, sondern muss konkrete Gefahrenaspekte benennen und prüfen, ob der Täter sie in seinem Risikobewusstsein hatte und akzeptiert hat.


Einzelrennen trotz extrem kurzer Fahrstrecke

Einzelrennen Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zum Einzelrennen bei Verbotenem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. 

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen (3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23). Gegenstand war die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bemerkenswert ist die Feststellung des KG, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an einer tatsächlich nur sehr kurzen Fahrstrecke scheitert, wenn die Absicht bestand, auf einer „nicht ganz unerheblichen“ Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Nach den vom Schrifttum und der Praxis aufgegriffenen Entscheidungsgründen genügt es für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass der Täter mit der erforderlichen Absicht („ausgerichtet auf“) handelt; die tatsächlich zurückgelegte Strecke darf dann auch sehr kurz sein, etwa weil der Täter frühzeitig zum Stillstand kommt – sei es durch Fremdeinwirkung oder Unfall. In dem vom KG bestätigten Fall soll die real gefahrene Strecke nur etwa 20 Meter betragen haben; ausschlaggebend war, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Tatrichter die Beschleunigungsfahrt über einen nicht nur unerheblichen Abschnitt fortsetzen wollte und lediglich zufällige Umstände die Fortsetzung verhinderten.

Dogmatisch schärft der Beschluss zwei Linien nach: Erstens liegt der Schwerpunkt der Prüfung bei der „Absicht“, die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – bezogen auf Fahrzeug, Verkehrslage, Streckenverlauf sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse. Die „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ ist daher ein prognostischer Zielbezug, kein zwingendes Realisationsmerkmal in der Rückschau. Zweitens betont das KG damit die Abgrenzung zu bloßen „Spontanbeschleunigungen“ ohne fortwirkenden Rennentschluss. Entscheidend sind Indizien: etwa Anfahrts- und Beschleunigungsverhalten, Drehzahl- und Gaspedalstellung (sofern ausgelesen), Kommunikationsverläufe, Mitfahrerangaben und die räumlichen Gegebenheiten der Strecke.

Für die Praxis der Strafverteidigung bedeutet dies: Angriffspunkte liegen vor allem in der subjektiven Seite. Zu prüfen sind Alternativerklärungen (Ausweichreaktion, kurzfristige Fehleinschätzung, fehlender Fortsetzungswille) sowie die konkrete Sicht- und Verkehrssituation. Umgekehrt sollten Staatsanwaltschaft und Tatgerichte die Beweisanzeichen für den auf eine „nicht ganz unerhebliche“ Strecke gerichteten Rennentschluss präzise herausarbeiten und dokumentieren. Die Entscheidung fügt sich in die Tendenz der Obergerichte ein, den Schutzzweck des § 315d StGB – Gefahrenabwehr durch frühzeitige Sanktionierung rennartigen Verhaltens – auch bei kurzzeitiger Realisierung des Fahrmanövers zu gewährleisten.

Fazit: Das KG Berlin bestätigt, dass Einzelrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits dann vorliegt, wenn der Täter mit Rennabsicht ansetzt und die Fortsetzung nur zufällig scheitert; die Minimalität der tatsächlich gefahrenen Strecke steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung schärft damit den Blick für den Willensentschluss als zentrales Tatbestandsmerkmal.


Verzögerte Auswertung beschlagnahmter Computer

verzögerte Auswertung Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Bei nur geringer Stärke des Tatverdachtes ist eine deutlich über vier Monate hinwegdauernde Auswertung eines Computers ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen (LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 5/15 Qs 30/25).

Sachverhalt

Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 27. Februar 2025 während eines Fluges auf seinem Laptop kinderpornographische Inhalte angesehen zu haben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurde am selben Tag ein silberner HP-Laptop sichergestellt. Der Beschuldigte legte Widerspruch gegen die Sicherstellung ein. Das Amtsgericht bestätigte die Maßnahme am 6. Mai 2025. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025.

Entscheidung und Rechtsmittelzulässigkeit

Das LG Frankfurt hob in seinem Beschluss vom 18. Juli 2025 den Sicherstellungsbeschluss des Amtsgerichts auf und ordnete die Herausgabe des Laptops an. Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Im Ergebnis gelangte die Kammer zur Ansicht, dass die Sicherstellung nicht mehr verhältnismäßig war und hob sie auf.

Begründung – Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung und Durchsicht

Zentrales Element der Begründung war eine Abwägung zwischen dem Ermittlungsinteresse und den betroffenen Grundrechten des Beschuldigten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer betonte, dass eine Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht (§ 110 Abs. 1 StPO) im Kern eine Durchsuchungsteilmaßnahme darstellt und daher den gleichen Anforderungen an Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen muss wie eine Durchsuchungsanordnung.

Ein wesentliches Argument war die Dauer der Besitzentziehung: Der Laptop war über vier Monate gesichert, ohne dass die Auswertung abgeschlossen war. Das Gericht sah in dieser Verzögerung – die nicht auf einem außergewöhnlichen Datenvolumen beruhte, sondern strukturellen Problemen der Auswertungsstellen zuzuschreiben war – eine Überschreitung dessen, was zur Aufrechterhaltung der Eingriffsmacht noch zu rechtfertigen war. Eine derart lang andauernde Entziehung sei bei nur relativ vager Verdachtslage nicht mehr vertretbar.

Die Kammer relativierte zudem die Einschätzung des Tatverdachts: Er stützte sich im Wesentlichen auf eine Aussage eines alkoholisierten Zeugen, dessen Schilderung hinsichtlich der Dauer und der Art des gesehenen Materials sowie der Lesbarkeit auf Distanz Zweifel aufwarf. Diese Unsicherheiten dienten als Indiz dafür, dass das Ermittlungsinteresse nicht so überwältigend war, dass eine längerfristige Besitzentziehung gerechtfertigt wäre.

Die in Rede stehende Straftat (§ 184b StGB) ist nicht gänzlich trivial, doch das LG sah das Gewicht des Verdachts als relativ gering an angesichts der unsicheren Beweislage und der langen Dauer der Sicherstellung. Die Befürchtung, eine Herausgabe könne die Auswertung erschweren oder eine erneute Rechtswidrigkeit ermöglichen, sah die Kammer als allenfalls einen Nachteil gegenüber dem schwerwiegenden andauernden Eingriff in Eigentumsrechte.

Bedeutung und Rückwirkung

Die Entscheidung stellt einen wichtigen Hinweis zur Obergrenze der Dauer gerechtfertigter Sicherstellungen bei digitalem Beweismaterial dar, insbesondere wenn die Auswertung verzögert erfolgt. Sie verdeutlicht, dass strukturelle Kapazitätsengpässe bei der Staatsanwaltschaft oder Gutachterstellen nicht in jedem Fall eine verlängerte Besitzentziehung rechtfertigen können, sofern der Tatverdacht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet ist.

Für die Praxis bedeutet der Beschluss, dass Verteidiger frühzeitig auf unverhältnismäßige Sicherstellungen digitaler Geräte hinweisen sollten, und Gerichte sowie Ermittlungsbehörden müssen sich verstärkt um effiziente Auswertungsstrukturen bemühen, um die Rechte Betroffener zu schützen.

 


Beschleunigungsgebot in Haftsachen

OLG Düsseldorf stärkt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen – Beschluss vom 03.07.2025 (III-2 Ws 306/25)

Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03. Juli 2025 (III-2 Ws 306/25) eine bedeutsame Entscheidung zur Beschleunigungspflicht in Haftsachen getroffen. Das Gericht stellte klar, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch nach einem erstinstanzlichen Urteil uneingeschränkt gilt und eine erhebliche Verfahrensverzögerung zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen kann.

Hintergrund des Falls

Der Angeklagte befand sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft und war bereits im August 2024 vom Landgericht Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Das Urteil war jedoch nicht rechtskräftig, da die schriftlichen Urteilsgründe und das umfangreiche Hauptverhandlungsprotokoll erst Monate später fertiggestellt wurden. Das Protokoll umfasste 113 Seiten sowie 164 Seiten Anlagen und lag erst am 4. Juni 2025 vor – mehr als sechs Monate nach der Urteilsabsetzung.

Das OLG Düsseldorf sah hierin eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Eine solch lange Bearbeitungsdauer sei durch nichts gerechtfertigt, zumal keine außergewöhnlichen Umstände oder nachvollziehbaren sachlichen Gründe für die Verzögerung vorgelegen hätten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung des Gerichts könne den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht betonte, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Es verpflichtet alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Justiz, Verfahren gegen inhaftierte Beschuldigte mit besonderer Eile zu führen. Dieses Gebot besteht auch nach einem erstinstanzlichen Urteil fort, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist.

Nach Auffassung des Senats war die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Die Verzögerung von über sechs Monaten bei der Protokollfertigstellung verletzte das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten in unzumutbarer Weise. Der Haftfortdauerbeschluss wurde daher aufgehoben und der Angeklagte unverzüglich entlassen.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des OLG Düsseldorf unterstreicht eindrucksvoll, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in allen Phasen des Strafverfahrens beachtet werden muss – auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gerichte sind verpflichtet, Verfahrensverzögerungen aktiv zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Justiz kann keine Entschuldigung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Damit stärkt die Entscheidung den Freiheitsanspruch von Untersuchungsgefangenen und konkretisiert die Anforderungen an eine zügige Verfahrensführung in Haftsachen.