Hauptverhandlung wegen Coronaverdacht bei Richter unterbrochen

Corona lässt Hauptverhandlung platzen

Der Coronaverdacht bei einem Schöffen ließ am 16. Juni 2020 die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin platzen. Verhandelt wird dort gegen einen Mandanten wegen angeblichen Kindesmissbrauchs. Die Medien berichteten.

Schöffe wegen Coronaverdacht hinter Plexiglasverschlag

Als am Morgen die Hauptverhandlung begann hatte das fünfköpige Gericht einen der Schöffen am Rande des Richtertischs hinter einem u-förmigen Plexiglasverschlag separiert. Erst auf Nachfrage der Verteidigung teilte der Vorsitzende mit, dass ein Kind des Schöffen zu einem anderen Kind im Kindergarten Kontakt zu einem anderen Kind gehabt habe, welches mit einer coronainfizierten Person Kontakt hatte. Deshalb gingen die Kinder derzeit nicht in die KiTa, bis das Testergebnis vorliege. Als der Vorsitzende dann zur Tagesordnung übergehen wollte, entschieden mein Kollege und ich, die sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen. Auch eine anwesende Medizinerin, die in dem Verfahren als Gutachterin fungiert, gab eine Stellungnahme ab. Danach könne das Virus von dem möglicherweise infizierten Schöffen im Gerichtssaal auf die übrigen Anwesenden übertragen werden.

Begründung des Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung

Der Unterbrechungsantrag wegen des Coronaverdachts stützte sich auf die gesundheitliche Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, aber auch gegenüber den anwesenden Prozessbeteiligten. Letztlich wurde dem Antrag stattgegeben. Als der Vorsitzernde dann anordnete, es werde in zwei Tagen weiterverhandelt, führte das zu einer konsequenten Erklärung der Verteidiger. Es wurde deutlich gemacht, dass nur bei negativer Abklärung des Coronaverdachts die Bereitschaft bestehe, der Hauptverhandlung weiter beizuwohnen. Eine entsprechende Unterrichtung der Anwälte wurde vor Verhandlungsbeginn abverlangt. Auch wurde erklärt, dass die Anwälte nach Aufruf der Sache zur Fortsetzung der Hauptverhandlung den Gerichtssaal nur betreten, wenn sie zuvor transparent und nachvollziebar darüber unterrichtet wurden, dass kein Coronaverdacht mehr bestehe. Das kann auch nicht anders sein. Denn das Gericht hat zwar die Saalhoheit. Aber die prozessbeteiligten Strafverteidiger haben eigenbestimmt die Gesundheitshoheit für sich selbst.

Weitere Beiträge zu dem Prozess finden Sie hier. Auch das Problem "Corona" wird an anderer Stelle juristisch behandelt. Zum Thema VVerdachtsfääle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen finden Sie hier weitergehende Informationen.


Befangenheit der Schöffin wegen Schlaf in der Hauptverhandlung

Strafprozess, Fachanwälte für Strafrecht, Befangenheit
Rechtsanwälte Marson (l) & Dost Roxin

Strafprozesses gegen Judo-Trainer geplatzt

Eigentlich sollte der Strafprozess gegen unseren Mandanten noch bis September fortgeführt werden. Es geht um einen ehemaligen Judo-Trainer, dem Kindesmissbrauch und Körperverletzung vorgeworfen wird. Die Medien berichteten bereits. Doch nun musste der Prozess nach nur vier Verhandlungstagen wegen Befangenheit einer der beiden Schöffen ausgesetzt werden. Die Medien berichteten bereits.

Befangenheit wegen minutenlangem Schlaf einer Schöffin

Am dritten Hauptverhandlungstag fiel meinem Kollegen Marson auf, dass einer Schöffin der mit 5 Richtern besetzten 8. Strafkammer des Landgerichts Berlin der Kopf auf die Brust gesackt war und sie die Augen geschlossen hielt. Die Arme hatte sie auf den Armstützen ihres Stuhls liegen, die Hände lagen entspannt über den Lehnen. Es war eindeutig, dass die Schöffin während einer Zeugenvernehmung eingeschlafen war. Wir nahmen die Zeit. Nach ca. 6 Minuten beraumte die Vorsitzende eine kurze Pause an. Während die anderen Richter aufstanden verharrte die Schöffin noch immer in ihrer Schlafposition. Erst als der Vorsitzende sie antippte, erwachte die Schöffin und legte erschrocken ihre Hand vor den Mund.

Ablehnungsgesuch des Mandanten

Wir ließen die Hauptverhandlung unterbrechen und stellten eine Stunde später im Auftrag des Mandanten einen Befangenheitsantrag. Diesen begründeten wir damit. dass im Schlaf eines Richters dessen Respektlosigkeit gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck komme. Auch zeige es das fehlende Verantwortungsbewusstsein der Schöffin, die von Gesetzes wegen berufen ist, über Schuld oder Unschuld mitzuentscheiden.

Stellungnahme der für befangen erklärten Schöffin

Mit der am vierten Verhandlungstag abgegebenen Stellungnahme der Schöffin räumte sie ein, eingeschlafen zu sein. Zugleich trug sie sinngemäß vor, nicht befangen zu sein. Sie habe wegen einer Nachtschicht bis 02.00 Uhr zu wenig Schlaf gehabt. In einer daraufhin von uns abgegebenen Verteidigererklärung trugen wir vor, dass dies die Annahme der Befangenheit nicht ausräumt. Denn jeder Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass er körperlich in der Lage ist, der Hauptverhandlung konzentriert und ununterbochen folgen zu können.

Landgericht sah ebenfalls Befangenheit

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Das sah auch das Langericht im vorliegenden Falle so. Es gab dem Antrag nach § 24 StPO statt und setzte den Prozess aus. Mehr über das Thema Befangenheitsanträge finden Sie auch hier.

 


Strafprozesse sollten verhindert werden

Strafprozesse, Fachanwälte für Strafrecht
Rechtsanwälte Marson (l) & Dost Roxin (r)

Angeklagter im Blickpunkt der Öffentlichkeit

Nicht immer lassen sich Strafprozesse verhindern. Für den angeklagten Mandanten ist dies mit psychischer Belastung, hohem Zeitaufwand und selbst bei einem späterenFreispruch mit "Gesichtsverlust" im Berufsumfeld, bei Freunden und in der Familie verbunden. Zeitungen und Fernsehen berichten über den Fall und somit auch über den Angeklagten. Gerade Strafverfahren wegen Sexualdelikten, wie etwa schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, haben in der Berichterstattung der Medien einen hohen, oft sensationslüsternen Stellenwert. Die Anonymisierung, wie hier auf dem Foto, hilft nur sehr  bedingt. Angeklagte verdecken vor den Kameras ihre Gesichter. Doch gerade Fernsehzuschauer, die den Angeklagten irgendwoher kennen, wissen natürlich um die Person. Selbst bei einem Freispruch wirken die Folgen des oft langwierigen Prozesses nach. So ist der Verlust des Arbeitsplatzes keine Ausnahmeerscheinung. Die Frage ist, ob Sie als Betroffener selbst etwas tun können, um einen Strafprozess zu verhindern.

Können Beschuldigte die drohenden Strafprozesse verhindern?

Natürlich sind viele Gerichtsverfahren nicht verhinderbar. Und dennoch gibt es auch viele, die verhindert werden können. Wir beobachten immer wieder, dass Beschuldigte lange vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens zögerlich mit der Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe sind. Das ist erfahrungsgemäß der falsche Schritt zur falschen Zeit. Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, sollten mit der Beauftragung eines Strafverteidigers nicht gezögert werden. So kann es dann auch möglich sein, eine Hausdurchsuchung oder drohende Untersuchungshaft zu vermeiden. Niemand sollte die Erfahrung von U-Haft "mitnehmen" wollen. Zwar kann auch in diesen Fällen der Anwalt wie hier die Freilassung erreichen, aber das muss nicht immer und auch nicht immer auf Dauer von Erfolg gekrönt sein.

Einstellung der Ermittlungsverfahrens statt öffentlicher Strafprozess vor Gericht

Wenn die Sachlage es zulässt, so können Anwälte die Einstellung der Ermittlungsverfahrten erreichen. Etwa mit Hilfe einer Schutzschrift kann es dann zur Einstellung des Verfahrens kommen. Die Einstellung erfolgt über die Staatsanwaltschaft und in aller Regel nicht über das Gericht. In diesen Fällen bleiben Strafprozesse in der Öffentlichkeit aus. Wie nennen das auch "stillschweigende Verfahrenserledigung".

Empfehlung zum Verhalten

Wenn Sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren, gehen Sie nicht zur Polizei. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Weg sollte zum Rechtsanwalt führen.


Verfassungswidrigkeit der Corona -Verordnungen betrifft auch Strafrecht

Normenkontrollklage angekündigt

Nachfolgend geben wir eine Presseerklärung der Kollegin Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht aus Heidelberg, in wesentlichen Teilen und fast wortwörtlich wieder. Wegen der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen hat sie nun eine  Normenkontrollklage gegen die Corona-Verordnung Baden-Württemberg angekündigt.

Kollegin beklagt eklatante Verfassungswidrigkeit

Die Maßnahmen der Bundesund Landesregierung seien eklatant verfassungswidrig und verletzen in bisher nie gekanntem Ausmaß eine Vielzahl von Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Dies gelte für alle Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer. Insbesondere seien diese Maßnahmen nicht durch das Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt, welches erst vor wenigen Tagen in Windeseile überarbeitet wurde. Wochenlange Ausgehbeschränkungen und Kontaktverbote auf Basis der düstersten Modellszenarien (ohne Berücksichtigung sachlich-kritischer Expertenmeinungen) sowie die vollständige Schließung von Unternehmen und Geschäften ohne jedweden Nachweis einer Infektionsgefahr durch diese Geschäfte und Unternehmen führen zu der Annahme der Verfassungswidrigkeit.

Harmloser Verlauf der Corona-Infektionen bezogen auf die Gesamtbevölkerung

Denn, so die Kollegin Bahner weiter,  die vorliegenden Zahlen und Statistiken würden zeigen, dass die Corona-Infektion bei mehr als 95 % der Bevölkerung harmlos verläuft (oder vermutlich sogar bereits verlaufen ist) und somit keine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen

Dringend in den Blick zu nehmen seien demgegenüber die Risikogruppen der alten Menschen und der Menschen mit Vorerkrankungen (ca. 4,5 % der Bevölkerung): Diese Menschen seien durch geeignete Maßnahmen sowohl der Regierung als auch der Risikogruppen selbst zu
schützen: Etwa durch Schleusen vor den Altenheimen, durch Aufklärung der Übertragungswege (nur durch Tröpfcheninfektion), durch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen sowie insbesondere durch eigenverantwortliche Schutzmaßnahmen dieser gefährdeten Menschen selbst in den Wochen der Epidemie.

Medizinisches Personal unzureichend versorgt

Das medizinische Personal in Kliniken, Arztpraxen, Altenheimen und Pflegediensten sei mit sämtlichem notwendigen Material zu versorgen, was der Bundesregierung bis heute nicht gelungen ist!

Wegen der angenommenen Verfassungswidrigkeit zum Bundesverfassungsgericht

Beate Bahner hat erklärt, dass sie bis zum Bundesverfassungsgericht gehen werde: Denn die von der Regierung getroffenen radikalen Maßnahmen der Ausgangs- und Kontaktverbote für 83 Millionen Menschen und die Lahmlegung nahezu der gesamten Wirtschaft über viele Wochen sind weder durch die Entwicklung der Zahlen, noch durch Studien, noch durch bisherige Erfahrungswerte gerechtfertigt.

Kritik an fehlendem Schutz des Staates für medizinisches Personal, Kinder und Verkaufspersonal

Die wirklich notwendigen Maßnahmen hingegen seien noch immer nicht umgesetzt, wie die vielfältigen Klagen aus Kliniken, Altenheimen und Arztpraxen zeigen würden. Es bräuche ferner mehr Tests bei denjenigen Menschen, die viel Kontakt mit der Risikogruppe haben: Dies sind die Pflegekräfte sowie die Familienmitglieder einschließlich der Kinder, die ihre alten Angehörigen besuchen wollen. Dringend zu testen sind die Mitarbeiter der Supermärkte, die täglich mit hunderten Menschen Kontakt haben. Es braucht ferner Stichproben bei der Bevölkerung, um die tatsächliche (vermutlich um ein vielfaches höhere) Zahl der Infektionen und damit den tatsächlichen (vermutlich um
ein vielfaches geringeren) Prozentsatz der schweren und schwersten Erkrankungen des Corona-Virus zu ermitteln.

Tödlicher Verlauf von Covid19 verschwindend niedrig

Der Anteil des tödlichen Verlaufs von Covid19 sei von Experten mit lediglich 0,1 % ermittelt worden  (dies wäre eine Person von 1000 Infizierten und damit vergleichbar mit einer schweren Grippe-Epidemie). Es braucht vorallem dringend die Obduktion der an/mit Corona verstorbenen Menschen, um festzustellen, woran diese meist alten Menschen mit meist vielen Erkrankungen tatsächlich verstorben sind.

Kritik an staatlicher Informationspolitik und Forderung nach wissenschaftlich korrekter Erhebung

Es bräuche ferner einer redlichen Darstellung der Todeszahlen, weil nämlich täglich etwa 2500 Menschen sterben, davon täglich etwa 900 Menschen in Pflegeheimen. In Deutschland sterben jährlich 900.000 Menschen! Es bräuche somit endlich ein korrektes wissenschaftliches Vorgehen und eine korrekte Information der Menschen! Insbesondere müsse der Bundesgesundheitsminister Spahn endlich diejenigen – bislang versäumten - Maßnahmen ergreifen, zu denen sein Ministerium ganz aktuell in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet wurde: Die sofortige Sicherstellung der Versorgung mit notwendigen Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln sowie die
Versorgung mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrichtung und Produkten zur
Desinfektion!

Verfassungswidrigkeit wegen gleich mehrerer Verstöße gegen das Grundgesetz

Der seit 70 Jahren einmalige Shutdown, zu dem das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich nicht berechtige, verletzt in gravierender Weise das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutze der
Freiheitsrechte und der Gesundheit der Bürger. Dieses Regierungshandeln zerstört sämtliche Prinzipien unserer Verfassung und unseres Rechtsstaats, den wir noch vor wenigen Monaten mit dem 70-jährigen Bestehen des Grundgesetzes so stolz gefeiert haben. Beate Bahner:

„Ich bin wirklich entsetzt und will mir nicht vorwerfen müssen, als Rechtsanwältin nicht gehandelt und den Rechtsstaat nicht mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigt zu haben! Denn die Folgen des Shutdown für die Gesellschaft, die Wirtschaft, die Demokratie und insbesondere für die Gesundheit der Menschen werden verheerend sein! “

 


Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Verfolgung von Verstößen gegen Kontaktbeschränkung

Ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz kann Strafverfahren zur Folge haben. Die Berliner Polizei hat allein an einem Tag über 40 Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz und der hierauf in Berlin erlassenen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus erstattet. Polizei und Ordnungsämter sind in Berlin, wie auch in anderen Bundesländern angehalten, Verstöße gegen die Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zur Anzeige zu bringen.

Rechtsgrundlage bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Die Rechtsgrundlage für die aktuellen Kontaktbeschränkungen in Berlin ist vorgenannte Verordnung.

Strafen bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Kneipen kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Bußgeld bei Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die Berliner Senatsverwaltung hat am 02.04.2020 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen einen Bußgeldkatalog erstellt, der eine Richtlinie für die jeweilig zu verhängende Geldbuße sein soll.

Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen. Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog ebenfalls Tatbestände für den Fall des Verstosses gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.

 


Corona-Quarantäne in U-Haft Moabit hebelt Verteidigungsrechte aus

Staat kappt Verteidigerrechte wegen Corona-Pandemie

Ein Mandant wurde gestern in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit dem für zunächst 2 Wochen in "Corona-Quarantäne". Das bedeutet, dass jeder Zugang seiner Verteidiger zu dem Mandanten abgeschnitten ist.  Der Strafprozess soll bereits nach Ostern beginnen. Besprechungen sind nicht mehr möglich. Eine Vorbereitung der Verteidigung, die Besprechung der Anklage, der Verfahrensakten und die Vorbereitung der Verfahrensstrategie ist damit objektiv nicht mehr möglich. Vorausgesetzt, dass bei unserem Mandanten keine Ansteckung vorliegt, ist nach Ablauf der Quarantäne der 15.04.2020, der nächstmögliche Termin, ihn für 1 Stunde besuchen zu können. So die Auskunft der JVA. Nur wenige Tage danach soll die Hauptverhandlung beginnen.

"Telefonkonferenz" wegen "Corona-Quarantäne"

Alternativ wurde uns eine „Telefonkonferenz“ angeboten. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Verteidiger in die JVA begeben und von dort über ein internes Telefon mit dem Mandanten verbunden werden. Allerdings steht für die gesamte JVA und alle Verteidiger nur ein einziges Telefon zur Verfügung. Daher ist die Zeit für die Anwälte auf 15 Minuten beschränkt worden.

Vereitelung der gesetzlich zugesicherten Verteidigungsrechte

Unter den Bedingungen der "Corona-Quarantäne" wird dem Mandanten faktisch der in § 148 StPO gesetzlich vorgesehene und von in Art. 6 Abs. III lit. c EMRK garantierte Zugang zu seinen Verteidigern als Voraussetzung effektiver Verteidigung versperrt.

Nicht nur "Corona-Quarantäne" beschneidet Rechte der Angeklagten

Allen Verteidigerinnen und Verteidigern ist der Zugang zu ihren in der Untersuchungshaftanstalt Moabit befindlichen Mandanten bereits seit dem 26.03.2020 wegen der Corona-Pandemie für unbestimmte Zeit in erheblichem Maße beschnitten worden. Auch andere Mandanten, die bereits längere Zeit in U-Haft sind und sich nicht in der "Corona-Quarantäne" befinden, bleiben für Verteidiger fast unerreichbar. So ist es nicht mehr möglich, zeitnahe Sprechstundentermine zu erhalten. Wartezeiten von über einer Woche für Mandatsgespräche, die auf 1 Stunde beschränkt wurden, sind an der Tagesordnung.

Es bedarf keiner vertiefenden Erörterungen, dass unter diesen Bedingungen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verteidigungsrechte in Form der Vorbereitung der Hauptverhandlung und Abstimmung der Verteidigungsstrategie derzeit objektiv nicht möglich ist.

Strafverteidiger haben Rechte der Angeklagten durchzusetzen

Unter diesen Umständen ist bereits jetzt zu befürchten, dass Angeklagte während der anstehenden Hauptverhandlungstage keinen oder nur völlig unzureichenden Zugang zu ihren Verteidigern haben werden. Es wird die Aufgabe der Rechtsanwälte sein, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass auch in Zeiten der Corona-Krise die Rechte der Angeklagten gewahrt werden. Weitere Rechtsfragen zu Corona werden auch hier behandelt.

 


Kontaktverbot im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Bundeseinheitliches vorübergehendes Kontaktverbot wegen der Coronakrise

Kontaktverbot in der Coronakrise bedeutet in nächster Zeit in allen Bundesländern: es gilt ab sofort ein Kontaktverbot, jedoch ist damit eine generelle Ausgangssperre noch nicht völlig vom Tisch.

Was beinhaltet dieses Kontaktverbot nach den Vorstellungen der Bundesregierung?

Eckpunkte des neuen Kontaktverbotes sind:

- Keine Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt,

- Verlassen des Hauses bzw. der Wohnungen nur noch einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes,

- Mindestabstand zwischen den Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m,

- Einrichtungen mit Publikumsverkehr, soweit sie überhaupt noch geöffnet haben dürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.

Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht

Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.

Verstöße gegen das Kontaktverbot

Bundesregierung und die einzelnen Regierungen der Bundesländer kündigen an, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.

Welche Strafen drohen?

Bei Verstößen gegen das  Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geld- und Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder - in schweren Fällen - sogar als Straftat mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).

Ordnungswidrig ist bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß z.B.:

ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätetete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG),
die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),
die Weigerung einer betroffenen Person, sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
die Weigerung, behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),
das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),
das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG)
Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Corona-Straftaten: Was ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine Straftat?

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:

Ein  vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),
ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,
ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,
ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Aktualisierte Informationen finden Sie hier.

Kompetente Strafverteidigung bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten.

 


Keine Untersuchungshaft bei Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs

Fachanwalt Strafrecht , Untersuchungshaft, Hadtverschonung, sexueller Missbrauch, kinderpornographische Schriften, Vergewaltigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Landgericht Berlin beschließt  Haftverschonung

Das Amtsgericht Tiergarten hatte im November 2019 Untersuchungshaft gegen einen Mandanten angeordnet. Er steht im Verdacht als Trainer Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht zu haben. Es wird wegen sexuellem Missbrauch und wegen schwerem sexuellem Missbrauch in über 20 Fällen ermittelt.

Wiederholungsgefahr als Grund für Anordnung der Untersuchungshaft

Das Amtsgericht stütze den Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO, die auf eine innere Neigung pädosexueller Übergriffe auf Jungen gestützt wurde. Das ergäbe sich aus dem langen Tatzeiraum und der Vielzahl der Übergriffe.

Haftprüfung blieb erfolglos

Auf Antrag der Verteidigung kam es Anfang Dezember 2019 zur Haftprüfung. Die von der Verteidigung vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Argumente verhallten in den Ohren der Haftrichterin. Ironisch und etwas schnippig fragte sie mich, ob ich wissen wolle, was sie von dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls bzw. Haftverschonung halte. Oder ob ich gleich meinen Antrag zurücknehme. Ich nahm die Anträge selbstverständlich nicht zurück. Daraufhin ordnete die Richterin die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

 Beschwerde gegen Haftbefehl und Haftfortdauer

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ließ der Mandant Beschwerde einlegen. Wieder wurde die Aufhebung des Haftbefehls, hilsweise Haftverschonung beantragt. Das Landgericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 Haftverschonung angeordnet. Der Mandant wurde am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft in Berlin Moabit entlassen. Das Gericht erteilte Auflagen. Danach ist es dem Mandanten untersagt, als Trainer von Kindern und Jugendlichen zu fungieren oder sonstwie mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Landgericht der Auffassung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe. Jedoch könne Haftverschonung gem. §116 Abs. 3 StPO angeordnet werden. Es sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Mandant die erteilten Auflagen erfüllen und so der Sicherungszweck der U-Haft erfüllt werde.

Weitere Informationen zur Abwendung der Untersuchungshaft

Natürlich kann nicht in allen Fällen die Untersuchungshaft abgewendet werden. Das hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab. Aber das zu erreichen ist möglich, auch beim Vorwurf vorsätzlicher Tötungsdelikte. Eines von vielen Beispielen finden Sie hier.

 


Kammergericht Berlin zerpflückt Urteil wegen Kindesmissbrauch

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben

Das Kammergericht Berlin hob Ende November 2019 auf meine Revision ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf. Der Beschluss des Kammergerichts schloss sich weitestgehend dem Revisionsvorbringen des Revisionsführers bzw. des Verteidigers an.

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten

Mit Urteil vom 28.03.2019 wurde mein Mandant wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt. Mit dem Urteil wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verhängt. Der Computer wurde gem. § 74 StGB eingezogen. Ich berichtete.

Revision zum Kammergericht Berlin

Mit der Revision wurde sowohl die Verletzung formalen und  materiellen Rechts gerügt.

Unwirksamkeit der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses

Mit der Revision wurde zunächst gerügt, dass die Anklage teilweise nicht den Voraussetzungen des § 200 StPO entsprach und sie deshalb, ebenso wie der darauf beruhende Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts, unwirksam war. Das Kammergericht Berlin folgte dieser Argumentation, wie hier nachzulesen ist.

Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens

In der Hauptverhandlung ließ der spätere Revisionsführer über seinen Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Nebenklägers stellen. Zum Beweisthema wurde vorgetragen:

„Das Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der Aussagefähigkeit (Zeugentüchtigkeit), der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit zu dem Ergebnis kommen, dass schon die Aussagefähigkeit zu den relevanten Anklagevorwürfen im Hinblick auf eine ausgeprägte ADHS-Erkrankung nicht gegeben ist. In jedem Falle wird das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Unwahrhypothese nicht zu verwerfen ist und die kindlichen Zeugenaussagen zu den vermeintlichen Tathandlungen des Angeklagten unglaubhaft sind."

Die unverzichtbare Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde in dem Antrag auf konkrete Besonderheiten im vorliegenden Fall gestützt. Das betraf konkret die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers, der Besuch der daraus resultierenden Sonderschule, die Therapie und die medikamentöse Behandlung im tatrelevanten Zeitraum sowie die daraus abzuleitende Beeinflussung des Aussageverhaltens. Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit einer unprofessionellen Begründung ab, so dass sie hier keiner Erwähnung bedarf. Das Kammergericht hob das Urteil zwar schon wegen der Sachbeschwerde auf, so dass es über die Prozessrüge nicht entscheiden musste. Es wies aber darauf hin, dass auch diese Rüge Erfolg gehabt hätte und für das neue Verfahren ein aussagepsychologisches Gutachten herangezogen werden müsse. Zur Begründung verwies das Kammergericht Berlin auf die ADHS-Erkrankung des Nebenklägers. Sie stellt eine Besonderheit dar, die ein Gericht überfordert, ohne sachverständige Hilfe die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu bewerten.

Kammergericht Berlin hebt Urteil wegen Sachmängeln auf

Aussagequalität und Aussagekonstanz

Stützt das Gericht die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers, müssen die Urteilsgründe eine zusammenhängende Darstellung der Aussagen mit den zugehörigen Details enthalten, die eine Überprüfung der Aussagequalität und -konstanz revisionsrechtlich möglich machen. Dabei muss im Urteil eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden Konstanzen und/oder Abweichungen in den jeweiligen Aussagen der Belastungszeugen erfolgen.

Entstehungsgeschichte von Aussagen bei kindlichen Zeugen

Zudem muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen befassen und insbesondere mitteilen, wie es zur Aufdeckung der vermeintlichen Taten und zur Anzeigeerstattung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu.

Die mit der Revision gerügten, konkreten Lücken des Urteils

1. Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussagen des Nebenklägers. Soweit das Amtsgericht sich (ausschließlich) auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit auf gerichtliche Aussagen des Nebenklägers beschränkt und ausführt, es bestünde „keine Besorgnis, der Nebenkläger habe Aussagen seiner Eltern oder Dritter übernommen“, der Nebenkläger habe „mit seinen Eltern, bei der Polizei und vor Gericht über die Vorfälle geredet“, die Aussageentstehung würde „für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers“ sprechen, es gebe „keinen Grund zu der Annahme, er sei von Dritten (insbesondere von seinen Eltern) beeinflusst worden und/oder habe tatsächlich Erlebtes und Fantasie durchmischt", genügt das angesichts der verkürzten und detailarmen Tatfeststellungen nicht.

2. Es hätte einer eingehenden Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten und sonst schriftlich festgestellten Aussagen des Nebenklägers bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Mutter, von der im Urteil die Rede ist und der gegenüber sich der Nebenkläger zunächst ohne Beisein des Zeugen X offenbart haben soll, zeugenschaftlich nicht vernommen wurde. Die Entstehungsgeschichte der Aussage teilt das Gericht nicht vollständig mit.

3. Das Gericht führt lediglich pauschal und somit lückenhaft aus, es habe im „Randbereich Abweichungen zwischen der Aussage des Nebenklägers kurz nach der Tat und der gerichtlichen Aussage des Nebenklägers“ gegeben. Um welche Abweichungen es sich gehandelt haben soll lässt das Urteil offen.

4. Lückenhaft ist das Urteil auch deshalb, weil es sich mit den Aussagen des Nebenklägers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht auseinandersetzt. Er wurde polizeilich vernommen .

Unbeachtet gebliebene Prüfungsmethodik bei Glaubwürdigkeitsprüfung

Der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen liegt bekanntlich eine festgeschriebene Prüfungsmethodik zugrunde. Im Kern beruht die Prüfung auf drei Säulen, nämlich der Aussagefähigkeit, der Aussagequalität und der Aussagezuverlässigkeit. Die Befunde zu den vorgenannten drei Säulen der Glaubhaftigkeitsprüfung werden in einen hypothesengeleiteten Prozess integriert. Dabei wird nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.07.1999 zu den wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten von der Unwahrhypothese ausgegangen. Es wird also zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage unwahr, also nicht erlebnisfundiert, ist. Der Unwahrhypothese steht die Alternativhypothese gegenüber, wonach also Aussagen erlebnisfundiert sind. Sie gilt dann, wenn die erhobenen Befunde nicht mehr mit der Unwahrhypothese vereinbar sind.

Auch in dieser Hinsicht ist das Urteil lückenhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach dieser von der Rechtsprechung vorgegebenen Methodik erfolgt ist. Auch dadurch entzieht sich das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung. Es bleibt völlig offen, ob die 0-Hypothese angewandt und wie sie überwunden worden sein soll.

Das Kammergericht Berlin folgte der Rechtsargumentation des Strafverteidigers

Die vorgenannten Rügen aus der Sachbeschwerde des Revisionsführers hat das Kammergericht vollständig übernommen und das Urteil weitestgend im Schuldspruch und vollständig im Rechtfolgeausspruch (=Strafmaß) aufgehoben.

Kammergericht Berlin erkennt Lücken bei den Strafzumessungskriterien

Aber das Kammergericht vertrat auch die Auffassung, dass das Gericht nicht geprüft hatte, ob die Einziehung des Computers, auf dem sich kinderpornograhische Videos und Fotos befanden, gerechtfertigt war. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Einziehung durch einfache Löschung der inkriminierten Bilder hätte vermieden werden können. Wenn nicht, so hätte die Einziehung strafmildernd berücksichtigt und dazu der Wert des Computers geschätzt werden müssen.

 

 


Selbstmord in JVA Neuruppin-Wulkow

Fachanwalt Strafrecht , Selbstmord
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Tod am Morgen

An einem Morgen  im November 2019 sind wir auf dem Weg in die JVA Neuruppin-Wulkow. Ein inhaftierter Mann wollte meinen Kollegen und mich beauftragen, ihn gegen eine Mordanklage am Landgericht Potsdam zu verteidigen. Zur gleichen Zeit schließt ein Wärter die Zellentür auf. Frische Luft schlägt ihm durch das angeklappte Fenster entgegen. Davor schon kalt am Strick der Mann. Der Ruf der Kraniche, die südwärts ziehen ist das einzige Geräusch, das in den Raum dringt. Die Nachricht von dem Selbstmord erreichte uns durch einen Bediensteten noch auf der Fahrt zur Haftanstalt.

Indizienprozess am Landgericht nach Selbstmord ersatzlos gestrichen

Der Strafprozess sollte bald beginnen. Der Angeklagte soll seine Ehefrau ermordet haben, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelnd. Die Leiche der Ehefrau wurde nie gefunden. Es wäre also ein Prozess ohne Leiche geworden. Indizienprozesse nennt man solche Verfahren. Es gibt keine Leiche und auch sonst keine objektiven Beweismittel, die den Tod, eine unnatürliche Todesursache oder eine vorsätzliche Tötungshandlung belegen können. Indizienprozesse sind umstritten.  Manche nennen sie "Wahrsagerprozesse".  "Böse Zungen" nennen solche Prozesse einen Schandfleck in der Strafjustiz. Das klingt ehrlicher und ist geradeheraus gesagt. Aus Indizien soll eine Indizienkette gebildet werden, die, den klassischen Schuldnachweis ersetzend, zum Schuldspruch führt. Geht das? Natürlich geht das nicht. Aber in der Justizpraxis hat der Indizienprozess seinen festen Platz. Das Strafverfahren wird nun nicht mehr stattfinden und dennoch ist das Urteil längst gesprochen

Das Springer-Urteil

Es bedurfte aber nicht mal eines Indizienprozesses, um festzustellen, was keiner feststellte, weil die BILD es unterstellte und meint, es damit festgestellt zu haben. Die Hilfsrichter dort gehen von Mord aus, obwohl keiner weiß, ob die Frau noch lebt oder wie sie zu Tode gekommen sein könnte. Und da die Hilsrichter von Mord reden, meinen sie feststellend auch, es gäbe einen Mörder. Das Urteil ist gesprochen, auch ohne ein Gericht.

Selbstmord und nur eine wahre Tragödie

Lebt die Frau oder ist sie tot? Wenn sie tot ist, wurde sie fremdverschuldet getötet? Und wer  tötete sie? Wo und wie wurde sie getötet? Und wo ist die Leiche? Es ist nicht tragisch, dass wir es nicht erfahren. Richtete er sich, weil er mit seiner Schuld nicht leben wollte? Es bleibt uns untragisch verborgen. Oder nahm er als Verzweifelter den Strick, weil er meinte, als Unschuldiger schuldig gesprochen zu werden? Hätte der Urteilsspruch so oder so Licht ins Dunkel gebracht? Wohl eher nicht. Ist es tragisch, die Neugierde nicht befriedigt zu haben oder dem Strafanspruch des Staates nicht genüge tun zu können? Wohl nicht. Tragisch nur eines: der Verlust von Vater und Mutter für das zurückgebliebene Kind. Der Mann löschte sich durch den Selbstmord nicht aus: er wirkt fort. Mörderisch. An der Kinderseele seiner Tochter.