Ein Mandant war zunächst wegen Körperverletzung vom Amtsgericht Gelnhausen mit rechtskräftigen Urteil vom März 2006 wegen Körperverletzung verwarnt worden. Mit weiterem Urteil des AmtsgerichtsFrankfurt/M wegen Untreue vom Februar 2007 wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. In einem dritten Verfahren hatte sich der Mandant wieder wegen Untreue zu verantworten. Das Landgericht Frankfurt/M verurteilte ihn im Mai 2010 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt/M zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Auf die Revision des Mandanten hob der BGH mit Beschluß vom 08. September 2010 dieses Urteil auf. Das Landgericht Frankfurt hatte den Vollstreckungsstand des Urteils des AG Gelnhausen nicht geprüft, so dass offen blieb, ob es eine Zäsurwirkung entfaltet hatte und der Mandant mit einer wesentlich geringeren Strafe zu verurteilen gewesen wäre.