Zäsurwirkung im Strafrecht

Mehrere Straftaten, mehrere frühere Verurteilungen – und am Ende eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Für den Angeklagten schien das Verfahren damit beendet. Doch bei der Berechnung der Strafe hatte das Landgericht Frankfurt am Main einen entscheidenden Punkt übersehen: die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung. Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf.
Der Fall zeigt, dass die richtige Gesamtstrafenbildung keineswegs eine mathematische Formalität ist. Sie kann darüber entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Der Fall: 37 Untreuetaten und mehrere Vorverurteilungen
Der Mandant war bereits durch Urteil vom 16. März 2006 rechtskräftig verwarnt worden; eine Geldstrafe blieb vorbehalten. Später verurteilte ihn das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.
In einem weiteren Verfahren musste er sich erneut wegen Untreue verantworten. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen Untreue in 37 Fällen und bezog die Strafen aus der früheren Verurteilung in eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ein.
Die Verteidigung legte Revision ein.
Mit Beschluss vom 8. September 2010 – 2 StR 423/10 hob der Bundesgerichtshof den Gesamtstrafenausspruch auf. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, welchen Vollstreckungsstand die frühere Verurteilung vom März 2006 inzwischen erreicht hatte. Deshalb ließ sich nicht beurteilen, ob diese Entscheidung eine Zäsurwirkung entfaltet hatte.
Der BGH hielt es ausdrücklich für möglich, dass bei korrekter Berechnung mindestens eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren entstanden wäre – und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen wäre.
Was bedeutet Zäsurwirkung?
Die Zäsurwirkung betrifft die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB. Vereinfacht gesagt zieht eine frühere Verurteilung eine zeitliche Trennlinie: Straftaten, die vor dieser Entscheidung begangen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen mit der früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Straftaten nach dieser Zäsur gehören dagegen grundsätzlich nicht in dieselbe Gesamtstrafe.
Deshalb müssen Tatzeitpunkte, Daten früherer Entscheidungen und deren Vollstreckungsstand exakt geprüft werden. Bereits ein Fehler kann die gesamte Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft machen.
Zäsurwirkung bleibt ein aktuelles Revisionsthema
Dass diese Problematik keineswegs nur ältere Verfahren betrifft, zeigt die neuere Rechtsprechung. Der BGH beanstandete etwa mit Beschluss vom 8. Juli 2025 – 3 StR 207/25 eine Gesamtstrafenbildung, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer früheren Geldstrafe getroffen hatte. War diese bereits vollständig vollstreckt, konnte ihre Zäsurwirkung entfallen. Dann hätte möglicherweise nur eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden dürfen.
Besonders deutlich wird die komplizierte Rechtslage im BGH-Beschluss vom 23. April 2026 – 2 StR 102/26. Grundsätzlich entfaltet eine vollständig erledigte Vorverurteilung keine Zäsurwirkung mehr. Der BGH stellt jedoch klar, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Vorverurteilungen eine frühere Zäsur unter bestimmten Voraussetzungen fortwirken kann.
Und im Beschluss vom 11. Juni 2026 – 3 StR 50/26 hob der BGH erneut eine einheitliche Gesamtstrafe auf: Taten nach einem zäsurbildenden Strafbefehl durften nicht gemeinsam mit früheren Taten in eine Gesamtstrafe einbezogen werden.
Zäsurwirkung und Gesamtstrafübel
Mehrere Gesamtstrafen dürfen außerdem nicht zu einer unangemessenen Gesamtbelastung führen. Der BGH verlangt deshalb, dass Gerichte das sogenannte Gesamtstrafübel berücksichtigen. Führt die Zäsurwirkung zwingend zu mehreren Strafen, muss geprüft werden, ob daraus ein ausgleichsbedürftiger Nachteil für den Angeklagten entsteht.
Auch hierzu hat der BGH seine Rechtsprechung 2026 nochmals bestätigt.
Revision: Auch die Berechnung der Strafe muss stimmen
Eine Revision richtet sich nicht nur gegen einen fehlerhaften Schuldspruch. Auch eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung oder Gesamtstrafenbildung kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Der hier geschilderte Fall macht das besonders anschaulich: Die Revision ließ die Verurteilung wegen der einzelnen Untreuetaten zwar unberührt. Sie eröffnete jedoch die Möglichkeit einer erheblich günstigeren Gesamtstrafe – einschließlich der Chance auf Bewährung.
Wer bereits vorbestraft ist und wegen weiterer Straftaten verurteilt wird, sollte deshalb genau prüfen lassen, welche Zäsurwirkung frühere Urteile oder Strafbefehle tatsächlich entfalten.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.