Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei einem Verkehrsunfall war streitig, ob das dritte Fahrzeug auf das zweite Fahrzeug aufprallte und das zweite deshalb gegen das erste knallte und so die Insassen des ersten Fahrzeugs an der Gesundheit geschädigt wurden. Oder eben, wie mein Mandant des dritten Fahrzeugs sagte: erst sei das zweite Fahrzeug auf das erste aufgefahren und dadurch seien die Verletzungen der Insassen im ersten Fahrzeug herbeigeführt worden. Er sei zwar als Fahrer des dritten Fahrzeuges auf das zweite aufgefahren, zu diesem Zeitpunkt aber war der zweite schon auf den ersten PkW aufgefahren.
Wer hat die fahrlässige Körperverletzung begangen? Wer log und wer sagte die Wahrheit? Das AG Strausberg und das Landgericht Frankfurt/Oder meinten, mein Mandant wäre der Lügner und schuld.
Auf meine Revision hob das OLG Brandenburg das Urteil mit Beschluss vom 11. August 2005 auf. Wegen “Verstoß gegen Denkgesetze” der Richter und einer lückenhaften Beweiswürdigung.
Im Ergebnis der neuerlichen Hauptverhandlung wurde der Mandant vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
(Beitrag vom 12. Dezember 2005 – RA Dost-Roxin)