Revision bei fahrlässiger Körperverletzung

Ein Auffahrunfall, drei Fahrzeuge und zwei Verletzte: Auf den ersten Blick schien die Schuldfrage geklärt. Doch die entscheidende Frage lautete: Welcher Zusammenstoß hatte die Verletzungen tatsächlich verursacht? Genau daran scheiterte die Verurteilung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob das Urteil auf – und am Ende wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Fall zeigt anschaulich, welche Möglichkeiten eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung bieten kann.
Der Fall: Welcher Aufprall kam zuerst?
Im März 2003 fuhr der spätere Angeklagte in Strausberg als drittes Fahrzeug einer Kolonne. Vor ihm befanden sich zwei weitere Pkw. Als die Fahrzeuge abbremsten, fuhr er auf seinen Vordermann auf. Zwei Personen erlitten unter anderem ein Schleudertrauma beziehungsweise ein Halswirbelsäulensyndrom und eine Gurtprellung.
Umstritten war jedoch die Reihenfolge der Kollisionen. Nach Auffassung der Gerichte hatte der Angeklagte den mittleren Pkw auf das vordere Fahrzeug geschoben. Der Angeklagte schilderte dagegen einen anderen Ablauf: Der mittlere Pkw sei bereits vorher auf das erste Fahrzeug aufgefahren. Erst anschließend sei sein eigenes Fahrzeug mit dem mittleren Pkw kollidiert.
Das Amtsgericht Strausberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Tagessätzen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hielt im Wesentlichen an der Verurteilung fest. Die Verteidigung legte Revision ein.
OLG Brandenburg: Beweiswürdigung verstieß gegen Denkgesetze
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob mit Beschluss vom 11. August 2005 – 2 Ss 49/05 das Urteil einschließlich der Feststellungen auf.
Das Landgericht hatte argumentiert, die Insassin des ersten Fahrzeugs hätte zwei Anstöße spüren müssen, wenn zunächst der mittlere Pkw aufgefahren und danach das Fahrzeug des Angeklagten kollidiert wäre. Weil sie nur einen Anstoß wahrgenommen hatte, hielt das Gericht die Darstellung des Angeklagten für widerlegt.
Genau diese Schlussfolgerung beanstandete das OLG. Ob ein zweiter Anstoß überhaupt auf das erste Fahrzeug übertragen wurde, hing unter anderem von Fahrzeugmassen, Geschwindigkeit, Anstoßwinkel und der Verschiebung der Fahrzeuge ab. Hierzu fehlten ausreichende Feststellungen. Aus einer lediglich möglichen Schlussfolgerung hatte das Landgericht eine zwingende gemacht.
Außerdem war die Beweiswürdigung lückenhaft: Die Zeugin hatte vor dem von ihr wahrgenommenen Aufprall Reifenquietschen gehört, jedoch keinen weiteren Kollisionsknall. Auch mit diesem Umstand hatte sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Nach der Zurückverweisung endete das Verfahren mit einem Freispruch.
Wann hat eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung Erfolg?
Nach § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht. Bei Verkehrsunfällen genügt deshalb nicht die Feststellung eines Verkehrsfehlers. Das Gericht muss insbesondere nachvollziehbar feststellen, dass die Pflichtverletzung für die konkrete Verletzung ursächlich war.
Die Revision ist allerdings keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht entscheidet grundsätzlich nicht, welcher Zeuge glaubwürdiger ist oder welchen Unfallhergang es selbst für wahrscheinlicher hält. Es prüft das Urteil auf Rechtsfehler.
Auch die aktuelle Rechtsprechung hält an diesem Maßstab fest. Der BGH betont, dass die Beweiswürdigung zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts ist. Revisionsrechtlich angreifbar wird sie aber insbesondere dann, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze beziehungsweise gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Dass solche Fehler weiterhin zur vollständigen Aufhebung führen können, zeigt etwa das OLG Brandenburg, Urteil vom 25. März 2026 – 1 ORs 2/26: Das Gericht hob eine Verurteilung wegen Körperverletzung mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.
Was kann der Strafverteidiger in der Revision erreichen?
Eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn das Urteil entscheidende Widersprüche übergeht, Beweisergebnisse nur unvollständig würdigt oder aus Indizien Schlussfolgerungen zieht, die logisch nicht zwingend sind.
Der Strausberger Verkehrsunfall zeigt das deutlich: Ein zunächst unscheinbarer Fehler in der Beweiswürdigung entschied letztlich darüber, ob eine strafrechtliche Verurteilung bestehen blieb – oder der Angeklagte freigesprochen wurde.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.