Richterin verkündet „leider“ einen Freispruch

Verurteilungswille des Richters
Verurteilungswille des Richters

„Leider müssen wir den Angeklagten freisprechen.“

Ein ungewöhnlicher Satz aus dem Mund einer Strafrichterin. Denn ein Freispruch ist kein bedauerlicher Betriebsunfall des Strafprozesses. Er ist die zwingende Konsequenz, wenn sich die Voraussetzungen einer Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Genau darum ging es in einem Verfahren, das ich 2016 vor dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger geführt habe.

Elf Tatvorwürfe – aber ein entscheidendes Problem

Mein Mandant war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen angeklagt. Die sexuellen Kontakte mit zwei Jungen bestritt er nicht. Seine Einlassung lautete jedoch: Die Jungen seien mindestens 14 Jahre alt gewesen. Einer habe ihm sogar erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Das war entscheidend. § 176 StGB schützt Kinder unter 14 Jahren. Für eine vorsätzliche Verurteilung musste daher auch nachgewiesen werden, dass der Angeklagte das tatsächliche Alter kannte oder zumindest mit einem Alter unter 14 Jahren rechnete und dies billigend in Kauf nahm.

Die Zeugen halfen der Anklage nicht

Acht Jahre nach den Ereignissen konnte sich einer der Zeugen nicht mehr daran erinnern, ob über sein Alter gesprochen worden war. Der andere bestätigte dagegen einen wesentlichen Teil der Einlassung meines Mandanten: Er hatte diesem tatsächlich erzählt, die neunte Klasse zu besuchen. Auch sein damaliges Erscheinungsbild sprach nach Auffassung des Gerichts eher für einen Jugendlichen als für ein Kind. Damit entstand ein Problem, das sich auch durch lange Beratungsunterbrechungen nicht beseitigen ließ:

Der erforderliche Vorsatz war nicht nachweisbar. Das Gericht sprach meinen Mandanten frei.

„In dubio pro reo“ ist keine Notlösung

Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten folgt aus der Unschuldsvermutung und prägt die Beweiswürdigung nach § 261 StPO. Allerdings wird er häufig missverstanden. Ein Gericht muss nicht zwischen zwei theoretisch denkbaren Möglichkeiten mathematisch entscheiden. Es muss nach der gesamten Beweisaufnahme eine persönliche Überzeugung von der Schuld gewinnen. Bleiben vernünftige Zweifel, darf es nicht verurteilen.

Der BGH betont auch in seiner neueren Rechtsprechung: Kann das Tatgericht Zweifel an Täterschaft oder Schuld nicht überwinden, ist ein Freispruch revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Selbst wenn eine andere Bewertung nähergelegen hätte, macht dies den Freispruch noch nicht rechtsfehlerhaft.

Wann wird Verurteilungswille zum Befangenheitsproblem?

Ein Richter darf selbstverständlich eine vorläufige Einschätzung haben. Eine Anklage wird schließlich nur zur Hauptverhandlung zugelassen, wenn hinreichender Tatverdacht besteht. Problematisch wird es, wenn aus einer vorläufigen Einschätzung eine Festlegung auf die Verurteilung wird.§ 24 Abs. 2 StPO erlaubt die Ablehnung eines Richters, wenn Gründe vorliegen, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Es muss nicht bewiesen werden, dass der Richter tatsächlich befangen ist.

Wie ernst der BGH diesen Grundsatz nimmt, zeigt BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24. Eine Vorsitzende hatte zentrale Fragen der Beweiswürdigung außerhalb der Hauptverhandlung einseitig mit der Staatsanwaltschaft erörtert. Der BGH sah darin einen berechtigten Anlass zum Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit und hob das Urteil auf.

Auch der „böse Schein“ zählt

Das Bundesverfassungsgericht formulierte am 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23 einen bemerkenswert passenden Gedanken: Zweifel an der Unvoreingenommenheit können entstehen, wenn ein Richter auf eine bestimmte Auffassung derart festgelegt erscheint, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Das Befangenheitsrecht soll deshalb bereits den „bösen Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit vermeiden. Nicht jede ungeschickte Bemerkung eines Richters begründet allerdings sofort Befangenheit. Entscheidend sind Zeitpunkt, Zusammenhang und das gesamte Prozessverhalten.

Ein Freispruch ist kein Versagen des Strafprozesses

Die Richterin in unserem damaligen Verfahren kam am Ende zum richtigen Ergebnis. Ihre wiederholte Formulierung, der Freispruch sei „leider“ erforderlich, ließ allerdings eine Haltung erkennen, die in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren irritiert. Ein Strafgericht hat nicht die Aufgabe, nach Eröffnung des Hauptverfahrens einen Weg zur Verurteilung zu finden. Es muss die Beweise ergebnisoffen prüfen.

Kann die Schuld nicht bewiesen werden, ist der Freispruch nicht „leider“ notwendig. Dann ist er die richtige Entscheidung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.