Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung

Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung
Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung

Staatsanwalt und Strafverteidiger sitzen sich im Gerichtssaal gegenüber. Der eine hat angeklagt, der andere verteidigt. Damit scheint die Rollenverteilung klar. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.

Die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ist keine Partei wie der Kläger in einem Zivilprozess. Sie hat nicht die Aufgabe, um jeden Preis eine Verurteilung zu erreichen. Sie muss vielmehr auch Umstände berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. Das kann zu erheblichen Spannungen mit der Verteidigung führen.

Wenn die Verteidigung nach den Ermittlungen fragt

In einem früheren Schwurgerichtsverfahren verteidigte ich einen Mann, dem die Misshandlung eines Kindes und später auch dessen Tötung vorgeworfen wurde. Für die tödliche Gewalteinwirkung kam aus Sicht der Verteidigung allerdings noch eine weitere Person in Betracht, die sich im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls am Tatort befunden hatte.

In der Hauptverhandlung befragten wir deshalb einen Polizeibeamten dazu, welche Ermittlungen hinsichtlich dieser zweiten Person geführt worden waren.

Seine Antwort war bemerkenswert: Nach seiner Erinnerung habe eine Weisung bestanden, gegen den Angeklagten zu ermitteln. Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der anderen Person seien deshalb unterblieben. Auf weitere Fragen der Verteidigung reagierte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausgesprochen ungehalten.

Der damalige Artikel machte daraus satirisch die „Misshandlung“ eines Staatsanwalts durch hartnäckige Verteidigerfragen. Heute interessiert mich daran eine andere Frage.

Die Staatsanwaltschaft muss auch entlastend ermitteln

§ 160 Abs. 2 StPO formuliert einen zentralen Grundsatz des deutschen Strafverfahrens: Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln.

Dieser Auftrag endet nicht mit Erhebung der Anklage. In der Hauptverhandlung verliest die Staatsanwaltschaft zunächst den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 StPO). Sie wirkt anschließend an der Beweisaufnahme mit, kann Zeugen und Sachverständige befragen, Beweisanträge stellen und nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben. Am Ende hält sie gemäß § 258 StPO ihren Schlussvortrag.

Dabei darf sie aufgrund der Hauptverhandlung durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Anklageerhebung. Ein Freispruchantrag der Staatsanwaltschaft ist deshalb kein Eingeständnis einer Niederlage, sondern kann gerade Ausdruck ihrer gesetzlichen Funktion sein.

Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben unterschiedliche Aufgaben

Die Verteidigung ist Interessenvertreterin des Beschuldigten. Sie darf und muss einseitig verteidigen. Die Staatsanwaltschaft darf dagegen nicht spiegelbildlich einseitig belasten.

Der BGH hat auch 2025 ausdrücklich hervorgehoben, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung in der Hauptverhandlung unterschiedliche Funktionen wahrnehmen. Daraus folgt beispielsweise auch kein Anspruch darauf, dass genauso viele Verteidiger wie Staatsanwälte im Gerichtssaal sitzen. Das Verhältnis sollte deshalb durchaus konfrontativ sein können. Sachlicher Widerspruch, kritische Befragungen und unterschiedliche Bewertungen der Beweise gehören zum Strafprozess.

Problematisch wird es erst, wenn aus dem Verfolgungsauftrag ein Verurteilungsauftrag gemacht wird.

BGH: Auch Staatsanwälte können die gebotene Objektivität verlieren

Eine bemerkenswerte Entscheidung hierzu traf der BGH am 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte im Plädoyer selbst erklärt, bei bestimmten Vorwürfen sexualisierter Gewalt „befangen“ zu sein und kritische Fragen an die Geschädigte als „unerträglich“ bezeichnet. Der BGH erinnerte ausdrücklich an die Stellung der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ und ihre Pflicht zur Objektivität. Wer sich als Staatsanwalt selbst für voreingenommen hält, muss dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um Ersetzung ersuchen.

Interessant ist allerdings die Konsequenz: Einen Staatsanwalt kann der Angeklagte nicht wie einen Richter gemäß §§ 22 ff. StPO wegen Befangenheit ablehnen. Die Verteidigung kann auf seine Ersetzung durch den Dienstvorgesetzten nach § 145 GVG hinwirken. Erst ein schwerer und nachhaltiger Verstoß gegen die Objektivitätspflicht, der aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzen.

Verteidigung muss unbequeme Fragen stellen dürfen

Aus heutiger Sicht würde ich den damaligen Fall deshalb weniger persönlich betrachten. Wenn nur gegen einen möglichen Täter ermittelt wurde, obwohl konkrete Anhaltspunkte auch in eine andere Richtung weisen, gehört es zu den elementaren Aufgaben der Verteidigung, genau danach zu fragen. Das mag für den Sitzungsvertreter unangenehm sein. Unzulässig wird die Frage dadurch nicht.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung müssen keine Freunde sein. Ein rechtsstaatlicher Strafprozess verlangt jedoch, dass beide ihre unterschiedlichen Aufgaben erfüllen können. Und manchmal beginnt Wahrheitsfindung eben mit einer Frage, die die Anklage lieber nicht gehört hätte.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.