Strafanzeige wegen Strafvereitelung

Der Staatsanwalt fordert wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe. Wenig später erklärt der Verteidiger in seinem eigenen Plädoyer, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige zu erstatten. Genau das geschah in einem von mir geführten Schwurgerichtsverfahren.
Der Hintergrund war allerdings kein persönlicher Streit. Es ging um eine fundamentale Frage des Strafverfahrens: Darf die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen frühzeitig auf einen Verdächtigen konzentrieren und andere ernsthaft in Betracht kommende Täter praktisch ausblenden?
Ein Fall aus der Verteidigungspraxis
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kind misshandelt und schließlich getötet zu haben. Er bestritt die Tötung und schilderte ausführlich, weshalb aus seiner Sicht die Mutter des Kindes als Täterin in Betracht kam. In der Hauptverhandlung sagte ein Polizeibeamter auf Fragen der Verteidigung aus, die Ermittlungen hätten sich aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Weisung auf meinen Mandanten konzentriert. Er sei vorbestraft und als gewalttätig bekannt gewesen. Die Mutter dagegen nicht.
Das war für die Verteidigung problematisch: Vorstrafen können Beweise für eine konkrete Täterschaft nicht ersetzen. In meinem Plädoyer beantragte ich Freispruch und erklärte zugleich, gegen den Staatsanwalt Strafanzeige wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt zu erstatten.
Staatsanwaltschaft muss in beide Richtungen ermitteln
§ 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln. Das ist keine bloße Empfehlung. Die Staatsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Wächterin des Gesetzes“ und ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Ihr gesetzlicher Auftrag unterscheidet sich damit grundlegend von dem der Verteidigung. Der Verteidiger darf einseitig für seinen Mandanten kämpfen. Der Staatsanwalt darf nicht einseitig für eine Verurteilung kämpfen.
Ist einseitiges Ermitteln bereits Strafvereitelung im Amt?
Nein. Für eine Strafvereitelung im Amt nach §§ 258, 258a StGB reicht es nicht aus, dass Ermittlungen unvollständig, fehlerhaft oder einseitig geführt wurden. Erforderlich ist grundsätzlich vorsätzliches Verhalten. Der Amtsträger muss zumindest wissentlich oder absichtlich bewirken, dass ein anderer der gesetzlich vorgesehenen Bestrafung oder Maßnahme ganz oder teilweise entzogen wird.
Deshalb liegt die strafrechtliche Schwelle erheblich höher als diejenige für einen Ermittlungsfehler. Eine Strafanzeige kann Anlass sein, einen Vorgang unabhängig überprüfen zu lassen. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis des erforderlichen Vorsatzes.
BGH: Objektivitätspflicht hat rechtliche Grenzen
Wie aktuell das Problem ist, zeigt BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23. Eine Staatsanwältin hatte sich bei bestimmten Delikten selbst als „befangen“ bezeichnet und gleichwohl die Sitzungsvertretung wahrgenommen. Der BGH stellte klar: Hält sich ein Staatsanwalt selbst für voreingenommen, muss er dies seinem Dienstvorgesetzten mitteilen und um seine Ersetzung ersuchen. Noch wichtiger ist der allgemeine Maßstab des BGH: Verletzt ein Staatsanwalt seine Objektivitätspflicht derart schwer und nachhaltig, dass sein Verhalten aus Sicht eines verständigen Angeklagten als Missbrauch staatlicher Macht erscheint, kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein.
BGH 2024: Was gilt bei strafrechtlichem Verdacht gegen den Staatsanwalt?
Noch näher an unserem damaligen Problem liegt BGH, Urteil vom 16. Dezember 2024 – 6 StR 335/23. Dort bestand gegen einen an einem Verfahren beteiligten Staatsanwalt selbst ein strafrechtlicher Verdacht. Der BGH verlangte eine Gesamtbetrachtung. Dabei können insbesondere der Verdachtsgrad, die Schwere möglicher Amtspflichtverletzungen, das konkrete Verhalten des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung und die Kontrolle durch Vorgesetzte von Bedeutung sein.
Einen förmlichen Befangenheitsantrag gegen einen Staatsanwalt wie gegen einen Richter kennt die StPO dagegen grundsätzlich nicht. Das hat der BGH ausdrücklich klargestellt.
Würde ich die Strafanzeige heute wieder stellen?
Ich würde heute noch deutlicher zwischen zwei Fragen unterscheiden.
Erstens: Wurden entgegen § 160 Abs. 2 StPO naheliegende Ermittlungen gegen eine andere tatverdächtige Person unterlassen?
Zweitens: Geschah dies bewusst mit dem Vorsatz, diese Person vor Strafverfolgung zu schützen?
Nur die zweite Frage führt in Richtung §§ 258, 258a StGB.
Wenn ein Polizeibeamter allerdings in der Hauptverhandlung tatsächlich bekundet, aufgrund staatsanwaltschaftlicher Weisung sei ausschließlich gegen den vorbestraften Angeklagten und nicht gegen eine ebenfalls konkret in Betracht kommende Person ermittelt worden, muss die Verteidigung diesen Vorgang aufklären und thematisieren. Denn der Strafprozess soll nicht bestätigen, wen die Ermittlungsbehörden frühzeitig für den Täter hielten. Er soll klären, wer die Tat tatsächlich begangen hat.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.