Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage

Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage
Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage

Eine Zeugin betritt den Gerichtssaal. Sie soll über Vorgänge berichten, die für einen schweren Tatvorwurf von erheblicher Bedeutung sein können. Doch ihre Erinnerung bleibt vage. Zeitliche Abläufe verschwimmen. Einzelheiten lassen sich nicht mehr sicher zuordnen. Manche Antworten beginnen mit „ich glaube“, andere enden mit „weiß ich nicht mehr“.

Ist eine solche Zeugin unglaubwürdig?

So einfach ist es nicht. Gerade die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage gehört zu den schwierigsten Fragen der strafgerichtlichen Beweiswürdigung.

Ein Fall aus meiner Verteidigungspraxis

In einem Schwurgerichtsverfahren wegen des Todes eines Jungen wurde eine Zeugin vernommen, von deren Angaben sich möglicherweise Rückschlüsse auf das Verhältnis zwischen dem Kind und den beteiligten Erwachsenen ziehen ließen.

Die Vernehmung brachte jedoch kein klares Bild.

Die Zeugin bekundete vieles nur diffus. Erinnerungen waren unsicher, Einzelheiten ließen sich nicht zuverlässig rekonstruieren. Für die Verteidigung stellte sich deshalb die entscheidende Frage: Welchen Beweiswert darf ein Gericht einer solchen Aussage überhaupt beimessen? Diese Frage stellt sich in Strafprozessen täglich – und keineswegs nur bei Tötungs- oder Sexualdelikten.

Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit?

Die Begriffe werden häufig verwechselt. Die Glaubwürdigkeit betrifft eher die Person des Zeugen. Die Glaubhaftigkeit fragt dagegen, ob die konkrete Aussage über ein bestimmtes Geschehen zuverlässig erscheint.

Heute würde ich deshalb vermeiden, einen Zeugen vorschnell insgesamt als „glaubwürdig“ oder „unglaubwürdig“ zu bezeichnen. Ein grundsätzlich ehrlicher Mensch kann sich irren. Erinnerungen können verblassen, nachträglich verändert oder durch Gespräche mit anderen Personen beeinflusst werden. Umgekehrt muss eine unzutreffende Einzelangabe nicht bedeuten, dass die gesamte Aussage erfunden ist.

BGH: Eine Aussage muss analysiert werden

Besonders deutlich formulierte der BGH dies im Beschluss vom 28. August 2024 – 4 StR 197/24. Bei schwierigen Beweislagen verlangt er eine sorgfältige Prüfung insbesondere von:

  • Inhalt und Entstehungsgeschichte der Aussage,
  • möglichen Aussagemotiven,
  • Konstanz der Angaben,
  • Detailliertheit und
  • Plausibilität.

Erhebliche Widersprüche können gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Das Gericht muss aber zugleich prüfen, ob es für Veränderungen oder Erinnerungslücken eine nachvollziehbare Erklärung gibt.

Erinnerungslücken sind kein Lügensignal

Das ist für die Praxis besonders wichtig. Eine Aussage wird nicht dadurch glaubhaft, dass ein Zeuge auf jede Frage eine präzise Antwort liefert. Im Gegenteil: Bei lange zurückliegenden Ereignissen können Erinnerungslücken durchaus erwartbar sein.

Entscheidend ist deshalb nicht die bloße Zahl der Details. Es muss untersucht werden, wie die Aussage entstanden ist und weshalb sich Angaben verändert haben.

Der BGH hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 – 6 StR 685/24 ein Urteil aufgehoben, weil das Landgericht in einer schwierigen Beweislage die entscheidenden Zeugenaussagen und ihre Entstehungsgeschichte nicht ausreichend dargestellt und gewürdigt hatte. Die pauschale Feststellung, Zeuginnen hätten den festgestellten Sachverhalt bestätigt, genügte nicht.

Auch Widersprüche müssen in die Gesamtwürdigung

Ebenso problematisch ist es, einzelne Widersprüche herauszugreifen und daraus automatisch auf eine Falschaussage zu schließen. Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung. Die relevanten Umstände dürfen nicht isoliert nebeneinandergestellt werden. Das hat er in neuerer Rechtsprechung nochmals ausdrücklich betont.

Besonders kritisch wird es allerdings, wenn ein Zeuge seine Darstellung in einem zentralen Punkt grundlegend verändert. Dann kann die Glaubhaftigkeit erschüttert sein und das Gericht benötigt tragfähige Gründe, weshalb es den verbleibenden Angaben dennoch folgt.

Wann braucht das Gericht einen Sachverständigen?

Die Beurteilung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zur Aufgabe des Gerichts. Ein aussagepsychologisches Gutachten ist daher nicht automatisch erforderlich. Anders kann es liegen, wenn besondere psychologische oder psychiatrische Umstände vorliegen, deren Auswirkungen das Gericht ohne Fachwissen nicht zuverlässig beurteilen kann. Auch daran hat der BGH 2025 festgehalten.

Wie würde ich den damaligen Fall heute beurteilen?

Zurückhaltender als 2016. Ich würde heute nicht sagen: „Die Zeugin bekundet diffus, also ist sie unglaubwürdig.“

Die richtige Frage lautet:

Welche Teile ihrer Aussage beruhen auf einer belastbaren eigenen Erinnerung – und welche nicht?

Eine diffuse Aussage kann ehrlich sein und trotzdem einen geringen Beweiswert besitzen. Genau diese Trennung ist entscheidend. Denn im Strafprozess muss nicht der Zeuge beweisen, dass seine Erinnerung zuverlässig ist. Das Gericht muss begründen können, warum es auf Grundlage dieser Erinnerung von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.