Chrystal Meth: Revision der Staatsanwaltschaft scheitert vor BGH

Strafzumessung bei Crystal Meth
Strafzumessung bei Crystal Meth

4,5 Kilogramm Crystal Meth, rund 3,45 Kilogramm Methamphetamin-Base und Handel mit Ecstasy. Die Staatsanwaltschaft forderte acht Jahre Freiheitsstrafe. Das Landgericht Berlin verhängte dagegen fünf Jahre und drei Monate. Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafe für zu niedrig und zog vor den Bundesgerichtshof. Am 14. September 2016 wurde die Sache vor dem 5. Strafsenat in Leipzig verhandelt.

Der BGH bestätigte das Urteil.

Der Fall zeigt bis heute exemplarisch, wie Strafzumessung bei Crystal Meth tatsächlich funktioniert: Eine enorme Drogenmenge ist wichtig – sie entscheidet aber nicht allein über die Höhe der Strafe.

4,5 Kilogramm waren nur ein Teil der Strafzumessung

Das Landgericht hatte keineswegs übersehen, welche Dimension das Verfahren hatte. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass die 4,5 Kilogramm Crystal Meth eine „außerordentlich große Menge“ darstellten und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein hohes Vielfaches überschritten war. Auch das hohe Suchtpotential von Methamphetamin hatte das Gericht strafschärfend berücksichtigt. Daneben standen jedoch gewichtige Milderungsgründe.

Die beiden älteren und nicht vorbestraften Angeklagten hatten umfassend gestanden. Sie machten außerdem Angaben zu Drogengeldern und offenbarten dabei Vermögenswerte, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren.

Hinzu kam: Die sichergestellten 4,5 Kilogramm Crystal Meth gelangten nicht auf den Markt.

Staatsanwaltschaft: Das Geständnis sei zu stark gewichtet worden

Genau hier setzte die Revision der Staatsanwaltschaft an. Sie argumentierte unter anderem, das Geständnis dürfe nicht so stark strafmildernd wirken, weil die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen sei. Außerdem habe das Landgericht die Gefährlichkeit von Crystal Meth und die Organisation des Handels nicht ausreichend berücksichtigt. Wir Verteidiger widersprachen in der Revisionshauptverhandlung.

Ein von Einsicht getragenes Geständnis verliert seinen Wert nicht automatisch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft glaubt, auch ohne Geständnis eine Verurteilung erreichen zu können. Der BGH fand keinen Rechtsfehler.

BGH: Strafzumessung ist Aufgabe des Tatgerichts

Dahinter steht ein bis heute maßgeblicher revisionsrechtlicher Grundsatz. Nach § 46 StGB muss das Tatgericht alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abwägen. Die Revision eröffnet dagegen keine zweite Strafzumessung. Der BGH prüft insbesondere, ob das Gericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Umstände übersehen, unzulässige Erwägungen verwendet oder den gesetzlichen Strafrahmen verlassen hat.

Dass ein Revisionsgericht selbst vielleicht eine höhere Strafe verhängt hätte, genügt nicht. Genau daran scheiterte die Revision der Staatsanwaltschaft in unserem Verfahren. Der BGH stellte ausdrücklich fest, die Strafzumessung des Landgerichts sei weder lückenhaft noch widersprüchlich.

Neuere Rechtsprechung: Wirkstoffmenge bleibt entscheidend

An diesem Grundprinzip hat sich nichts geändert. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten genügt es nicht, nur das Bruttogewicht der Drogen zu betrachten. Art, Menge und insbesondere Wirkstoffgehalt bestimmen wesentlich den Schuldumfang.

Der BGH beanstandet deshalb weiterhin Urteile, wenn die Wirkstoffmenge nicht ausreichend festgestellt wird. Sind die Drogen nicht mehr vorhanden, muss das Gericht gegebenenfalls anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Qualität und weiteren Umständen eine Mindestwirkstoffmenge unter Anwendung des Zweifelssatzes schätzen.

Sicherstellung der Drogen kann strafmildernd wirken

Besonders interessant für unseren damaligen Fall ist eine weitere gefestigte Linie des BGH. Dass zum Verkauf bestimmte Drogen tatsächlich in den Verkehr gelangen, gehört zum Normalfall des Handeltreibens und darf deshalb nicht ohne Weiteres zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden. Umgekehrt kann es strafmildernd wirken, wenn die Drogen sichergestellt werden und deshalb nicht mehr in den Verkehr gelangen. Der BGH hat dies auch in neuerer Rechtsprechung nochmals ausdrücklich hervorgehoben.

Genau das war 2015 bei den 4,5 Kilogramm Crystal Meth geschehen.

Große Menge bedeutet nicht automatische Höchststrafe

Strafzumessung funktioniert nicht nach einer Tabelle: 500 Gramm gleich X Jahre, 4,5 Kilogramm gleich Y Jahre. Die Drogenmenge und der Wirkstoffgehalt können erheblich belasten. Daneben stehen jedoch Geständnis, Vorstrafen, Tatbeitrag, Sicherstellung, Nachtatverhalten, persönliche Verhältnisse und zahlreiche weitere Umstände.

Unser Verfahren zeigte das besonders deutlich:

Acht Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Fünf Jahre und drei Monate verhängte das Landgericht. Und der Bundesgerichtshof bestätigte: Diese Strafzumessung war rechtsfehlerfrei.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im September 2026.