Beschwerde gegen Einstellung der Ermittlungen
Der Verdacht der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung gegen einen Chemnitzer Staatsanwalt besteht fort. Die Ermittlungen waren eingestellt worden. Nun lässt mein Mandant beim Generalstaatsanwalt Dresden Beschwerde einlegen. Der Staatsanwalt steht weiter im Verdacht, ohne jeden rechtlichen Grund willkürlich zwei Haftbefehle beantragt und erwirkt zu haben. Es geht dabei um die Messerattacke in Chemnitz im Sommer 2018.Der völlig haltlose Haftbefehl gegen meinen Mandanten Yousif A. musste auf Antrag der Verteidigung dann auch aufgehoben werden. Im Januar 2019 musste die Staatsanwaltschaft Chemnitz auch das Ermittlungsverfahren einstellen, weil es keinen Tatverdacht gab.
Strafanzeige wegen Verdacht der Rechtsbeugung
Mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Wiedererlangung seiner Freiheit gab sich Yousif A. nicht zufrieden und ließ über mich Strafanzeige gegen den Staatsanwalt und Richter erstatten. Der konkrete Vorwurf: Verdacht der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Herbeiführung eines rechtswidrigen Haftbefehls und widerrechliche Anordnung der Untersuchungshaft.
Deckt Staatsanwaltschaft vermeintliche Täter aus den eigenen Reihen?
Die Ermittlungen wollte die Staatsanwaltschaft Dresden sehr schnell im Sande verlaufen lassen. Mit Bescheid vom 08. Mai 2019 erfolgte die Einstellung der Ermittlungen, weil kein Straftatverdacht vorläge. Die im Bescheid enthaltene Begründung liest sich allerdings grotesk. Der Bescheid scheint von einer unübersehbaren finalen Subsumtion befallen zu sein.
Was bedeutet finale Subsumtion?
Zur Erklärung: Die klassische juristische Subsmtion ist notwendiges „Tagesgeschäft“ eines jeden Juristen: dabei wird ergebnisoffen geprüft, ob ein ermittelter Sachverhalt, also das Verhalten einer Person, die Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm erfüllt. Die Kernfrage dabei ist, ob das festgestellte Verhalten eine Straftat darstellt oder nicht. Was natürlich nicht in die Juristerei gehören sollte, ist die finale Subsumtion. Dabei setzt sich der Jurist das Ziel, dass ein bestimmtes Verhalten einer Person keine Straftat darstellt, um so zielorientiert ein Strafverfahren einstellen zu können. In diesen Fällen ist es dann aber auch erforderlich, den „ermittelten Sachverhalt“ bewusst so umzudeuten, damit genau dieses Ziel erreicht werden kann. Genau diesen Eindruck der finalen Subsumtion vermittelt die Begründung des Bescheids, mit dem Oberstaatsanwalt Jürgen S. die Ermittlungen gegen den Staatsanwalt und Richter wegen dem Verdacht der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vom Tisch zu wischen versucht.
Der Anschein der finalen Subsumtion in dem Bescheid ergibt sich daraus, dass er den ermittelten Sachverhalt unzutreffend sowie lückenhaft erfasst und gleichzeitig die für die Anträge und Erlasse der Haftbefehle angeführten Beweismittel alternativ a) nicht den Tatsachen entsprechend, b) unter Unterdrückung von Tatsachen, c) unter Nichtberücksichtigung von entlastenden Umständen und Beweismitteln und d) unter Heranziehung irrelevanter Beweismittel gewürdigt hat. Folglich krankt der Bescheid an einer rechtsfehlerhaften Verneinung der Tatbestände der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.
Und genau über diesen Weg scheint die Staatsanwaltschaft zielorientiert nach dem Motto „das nicht sein kann, was nicht sein darf“ den Tatverdacht gegen den Staatsanwalt und Richter im Ergebnis verneinen zu können. Völlig absurd schließt der Bescheid sinngemäß mit der Behauptung, dass eine „Gesamtschau“ aller Beweismittel zum Zeitpunkt der Erlasse der Haftbefehle einen dringenden Tatverdacht gegen Yousif A. und Allaa S. begründet hätte und folglich keine Rechtsbeugung vorliegen könne. Das Problem an der Geschichte: die Gesamtschau ergibt, dass es zu diesem Zeitpunkt kein einziges Beweismittel für eine Tatbeteiligung gegeben hat.
Es stellt sich also die Frage, ob die Staatsanwaltschaft vermeintliche Straftäter aus den eigenen Reihen schützt, statt die Straftaten zu verfolgen.
Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen
Mein Mandant lässt deshalb beim Generalstaatsanwalt Dresden Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen einlegen. Dem Verdacht der Rechtsbeugung ist weiter nachzugehen. Desweiteren wird derzeit eine Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Jürgen S. von der Staatsanwaltschaft Dresden wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung im Amt geprüft.