Amnestie für Cannabisbesitzer nach der Teillegalisierung von Cannabis
Cannabisamnestie: Noch nicht vollstreckte Strafen wegen Cannabisbesitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen unter die Amnestie nach dem Cannabisgesetz (CanG).
Mit in Krafttreten des CanG erhält das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EG StGB) einen neuen Artikel 316p. Dieser sieht vor, dass vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nunmehr nach dem Konsumcannabisgesetz bzw. nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind und auch nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, amnestiert werden.
Cannabisamnestie
Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach 1. April 2024 nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des CanG erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, sowie auf rückständige Bußen und Kosten (Verfahrenskosten).
Die Cannabisamnestie schließt Urteile ein, die nach dem 1. April 2024 rechtskräftig werden, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel unzulässig ist bzw. das Urteil aus anderen Gründen rechtskräftig wird, ohne dass der Schuldspruch geändert werden konnte.
Ist der Täter sowohl für Handlungen verurteilt worden, die nach dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar sind als auch weiterhin strafbar sind, so setzt das Gericht die Strafe neu fest. Ist eine Gesamtstrafe aus mehreren Einzelstrafen gebildet worden, so ist ebenfalls eine neue (gemilderte) Strafe festzusetzen.
In Zweifelsfällen ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO herbeizuführen.
Die Amnestie nach Artikel 316p EG StGB greift jedoch nur für noch nicht vollstreckte Strafen. Ist die Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt, so besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Löschung der Verurteilung aus dem Vorstrafenregister (BZR).
Zur TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1. April 2024 lesen Sie hier weiter.
Fallen Sie unter die neuen Amnestieregeln? Dann können Sie sich gern an den Autor wenden.