Vorzeitige Tilgung von Eintragungen aus dem Vorstrafenregister wegen Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis
Eine vorzeitige Tilgung von Eintragungen in dem Bundeszentralregister nach dem Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (CanG),s in dem der Besitz von Cannabis in Deutschland legalisiert wurde, soll an dieser Stelle kurz dargestellt werden.
Seit dem 01.04.2024 wurde mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) der Besitz von Cannabis zum Teil legalisiert. Einher geht damit eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das eine vorzeitige Tilgung von rechtskräftigen Verurteilungen nach § 29 BtMG ermöglicht.
Wer hat einen Anspruch auf vorzeitige Löschung?
Die mögliche vorzeitige Tilgung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Eine Veruteilung nach § 29 BtMG kann gelöscht werden, wenn der Verurteilte wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder deren Vermehrungsmaterial verurteilt wurde.
Die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat ist heute nicht mehr strafbar. Nicht mehr unter Strafe steht z.B. der nunmher erlaubte Besitz von Cannabis (Blüten, Blätter oder Pflanzenmaterial ) im Sinne von § 3 KCanG von Erwachsenen im Umfang von bis zu 30g bzw. 60g (§ 34 KCanG).
Wurde also der Verurteilte wegen einer Tat bestraft, die heute nach dem KCanG legal ist und nicht mehr von einem Straftatbestand erfasst wird, besteht ein Anspruch auf Tilgung.
Es sind auch Entscheidungen tilgungsfähig bei denen nachträglich aus mehreren Einzelstrafen wegen Verurteilungen nach § 29 BtMG eine Gesamtstrafe gebildet wurde ( § 40 Abs.2 BZRG).
Erfolgte allerdings eine Verurteilung auch nach § 29 BtMG wegen Taten, die auch seit dem 1. April 2024 unter Strafe stehen, so ist eine Tilgung nicht möglich (§ 40 Abs.3 KCanG).
Wie erfolgt die Löschung?
Die Löschung erfolgt auf Antrag des Verurteilten bei der Staatsanwaltschaft, die nach dem Gericht des ersten Rechtszuges der o.g. Verurteilung oder bei der Gesamtstrafenbildung zuständig war. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ist die Staatsanwaltschaft Berlin für den Antrag zuständig.
Lehnt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Tilgung ab, ist dies gegenüber dem Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt und stellt sie die Tilgungsfähigkeit fest, so teilt sie dies dem Antragsteller und der Registerbehörde mit, die dann die Löschung vornimmt.