
Die TEILLEGALISIERUNG des Besitzes von Cannabis in Deutschland seit dem 1.April 2024
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (kurz KCanG) zum 01.04.2024 wurde erstmals in Deutschland der Besitz von Cannabis legalisiert. Der Besitz und zwar ausschließlich von Cannabis und keinen anderen im Betäubungsmittelgesetz (BTMG) geregelten weiteren Drogen, ist in engen Grenzen legal.
Was heißt das aktuell im Einzelnen?
Grundsätzlich ist es nach wie vor verboten Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen, abzugeben oder weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen, zu erwerben usw. (§ 2 KCanG).
Hiervon macht nunmehr allerdings der Gesetzgeber in § 3 KCanG eine von vielen begrüßte Ausnahme:
Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen) zum Eigenkonsum besitzen. Die Menge zum Eigenbesitz erhöht sich auf bis zu 50 g Cannabis bzw. bis zu 3 lebenden Cannabispflanzen am Wohnsitz der erwachsenen Person bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort. Auch hier gilt das die Höchstmenge von 50 g bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigen Pflanzenmaterial der Cannabispflanze nach dem Trocknen zu bemessen ist.
Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur im Rahmen der Mitgliedschaft einer erlaubnispflichtigen Anbauvereinigung nach § 11 Abs. 1 KCanG oder zum Zwecke des Transports nach § 22 Abs. 3 KCanG zulässig.
Konsumverbot für unter 18. – jährige
Unter 18-jährigen ist es nach wie vor verboten, Cannabis im Sinne von § 2 KCanG zu besitzen, anzubauen, herzustellen, damit Handel zu treiben, einzuführen oder auszuführen oder in Verkehr zu bringen.
In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist der Konsum von Cannabis untersagt (§ 5 KCanG). Der öffentliche Konsum von Cannabis ist generell in Schulen, auf Kinderspielplätzen, In Kinder-und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten, Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite verboten. Dies bedeutet, dass zu den hier in § 5 Abs. 2 KCanG geregelten Einrichtungen ein Abstand von mindestens 100 m zu halten ist bzw. hier auch ein Konsumsverbot gilt.
Darüber hinaus gilt ein Konsumsverbot im militärischen Bereich der Bundeswehr und es gilt ein generelles Werbeverbot für Cannabis.
Eigenanbau
Im oben genannten Umfang ist Personen über 18 Jahren an ihrem Wohnsitz bzw. ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort der private Eigenanbau max. 3 Cannabispflanzen erlaubt. Der Cannabis aus diesem privaten Eigenanbau darf an Dritte nicht weitergegeben werden. Es ist sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff haben, insbesondere dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben (§§ 9,10 KCanG).
Die Straftatbestände bzw. Bußgeldvorschriften des Konsumcannabisgesetzes werde ich noch gesondert vorstellen.
Tilgung von Altfällen aus dem Bundeszentralregister – Amnestieregelung
Die §§ 40 ff. KCanG regeln die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung von Verurteilungen im Bundeszentralregister (Vorstrafenregister). Das Gesetz sieht auch eine Amnestie für noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem BTMG vor. Auch diese Regelungen werden von mir noch in einem gesonderten Artikel näher dargestellt.