Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung - Staatsanwalt fordert 3 Jahre und 10 Monate für Kachelmann –

Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung

Der Antrag der Staatsanwaltschaft provoziert förmlich zu diesem Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung.

Selbst als Prozessbeobachter aus der Ferne kann man wohl von unerschütterlichen Anklagevertretern ausgehen, die während der vielen Tage unermüdlicher Wahrheitsfindung von Tag zu Tag mehr von ihrer Anklage wegen Vergewaltigung des Wettermoderators Kachelmann überzeugt sind. Die Unerschütterlichkeit stellte Staatsanwalt Oltrogge etwa dann immer wieder unter Beweis, wenn er dem vermeintlichen Opfer auch dann noch glaubte, als es falscher Aussagen in Details längst überführt war. Hut ab vor diesem Glauben.

Deshalb ist kein “Wetten dass? – Ratespiel” erforderlich, um bereits heute zu wissen, was der junge Staatsanwalt morgen im Brustton tiefsten Irrglaubens anlässlich seines Plädoyers fordern wird: Verurteilung wegen Vergewaltigung und natürlich Knast, so knapp an der Jahresmarke 4.

Staatsanwalt Oltrogge wird – unerschütterlich – die längst erschütterte Anklage mit der für das ländliche Mannheimer Gericht fast schon legendär gewordenen Unlogik messerscharf verteidigen.

Und die Beweismittel, die den bösen Wetterfrosch der Schandtat überführen sollen, wird er uns detailliert benennen: es sind die vielen süßen Lausemädchen des angeklagten Wetterfroschs, die als Zeuginnen gehört wurden, sämtlichst nichts zur Tat sagen konnten, um so mehr aber über ihre ausgelebten Sexualpraktiken mit dem einst angehimmelten Wetterpropheten.

Und natürlich das eine, ganz besondere Lausemädchen: gerufen vom Gericht kam sie zum Gericht – aus der schönen Schweiz, nachdem sie sich redlich 50.000 € Zeugeninterviewknete bei einer bunten Zeitung mit einer netten Gewaltsex-Story verdient hatte. Welch redliche Aussage über an ihr begangene Bösartigkeiten. Ein für den Logiker Oltrogge erdrückendes Beweismittel, das den Kachelmann zur Briefmarke zerquetscht und sein schweigendes Lügengerüst endgültig zum Einsturz bringt.

Doch der Oltrogge hat das drauf. Ich traue ihm das zu. Und dennoch will ich positiv schließen, weil ich positiv denke und ein pessimistischer Optimist bin.
Vielleicht lässt ihn seine innere Stimme heute Nacht nicht schlafen und sagt ihm: blamiere Dich nicht, denk nochmal nach, was Du da glaubst. Glauben ist Gift bei der Suche nach Wahrheit, hat keinen Platz in der Strafprozessordnung. Und willst Du wirklich blamiert als Jurist in aller Öffentlichkeit wie ein begossener Pudel vor Nässe triefend dastehen, wenn das Gericht den Freispruch verkündet?!

Ja, der Antrag auf Freispruch in letzter Minute: das würde Größe zeigen. Und nun schauen wir mal, wie groß oder klein die Staatsanwaltschaft die Bühne dieser unwürdigen Strafprozesshow verlässt. So weit mein Plädoyer vor dem Urteil wegen Vergewaltigung.

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Strafanzeige eines Hamburger Richters gegen Bundskanzlerin wegen Billigung einer Straftat (Berlin, 06.05.2011)

Wie gerade den Medien zu entnehmen ist, hat ein Richter aus Hamburg gegen die Bundeskanzlerin Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat gem. § 140 StGB erstattet. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit ihrer öffentlich geäußerten Freude über die Tötung von Osama Bin Laden. Offensichtlich geht der Richter – ebenso wie ich und viele andere Juristen davon aus, dass sich Obama mit der Tötung Bin Ladens eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) schuldig gemacht hat.


Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten

Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung bei schweren Sexualstraftaten und Gewaltstraftaten ist begrüßenswert. Denn bisher blieben Personen auch nach Verbüßung ihrer Strafe wegen schwerster Sexualstraftaten (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch von Kindern und Gewaltstraftaten weiter weggesperrt und weiter im Strafvollzug, abgeschottet, ohne Möglichkeit und Rechtsanspruch auf therapeutische Behandlung.

Unter anderem diesen Umgang mit solchen Personen hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben:

So muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung zukünftig freiheitsorientiert und therapiebegleitet sein . Die erforderliche therapeutische Behandlung muss bereits während des vorangehenden Strafvollzugs beginnen, intensiv durchgeführt und in der Sicherungsverwahrung fortgeführt werden. Betroffenen muss ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Therapie gewährt werden. Auch hat die Sicherungsverwahrung nicht mehr wie in einem Gefängnis unter Bedingungen wie im Strafvollzug zu erfolgen.

Mit diesem Urteilsspruch ist das Bundesverfassungsgericht der staatlichen Praxis zum immer weiteren Ausbau des Verwahrvollzugs und des »Wegsperrens für immer« mit Deutlichkeit entgegengetreten. Das Bundesverfassungsgericht reagiert damit nicht nur auf die Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der die Regelungen zur Sicherungsverwahrung teilweise als menschenrechtswidrig kritisiert hat, sondern gibt auch der Kritik jener Kriminologen und Strafverteidiger Recht, die das Instrument der Sicherungsverwahrung seit Jahren ablehnen.

Der Staat muss nun neue gesetzliche Regelungen schaffen, die den vom Verfassungsgericht vorgegeben Forderungen entsprechen. Zu erwartende Talkshow – Meinungen mit Biertischmanieren und Meinungsmache der Boulevardpresse gegen eine Humanisierung der bisherigen Praxis werden dabei – hoffentlich – die Gesetzgebung nicht beeinflussen. Für die Gesellschaft können gesetzliche Regelungen, die neben Strafe Therapie möglich machen, eher Vorteile als Nachteile erwachsen. Geht es doch letztlich darum, Gefährdungspotential abzubauen statt es angestaut weiter existieren zu lassen.

Die vollständige Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

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Öffentlicher Brief an den Mörder Barack Obama anläßlich des Mordes an dem Mörder Osama Bin Laden (Berlin, 03. Mai 2011)

Herr Präsident!

Ich, der kleine Ulrich Dost aus dem weit entfernten kleinen Berlin, habe das Bedürfnis, Ihnen meine Auffassung Ihres Tuns zur Tötung des Mörders Osama Bin Ladens zu übermitteln.

Zum juristischen Teil:
Ihr Tun ist Mord. Das Aussenden eines Todeskommandos ist Anstiftung zum Mord. Ein staatlich verordneter Mord. Und Sie sind der Täter hinter dem Täter, der den Mord anordnete. Und der Umsetzung des verordneten Mordes zusahen.

Ihr Tun ist auch nicht dadurch zu rechtfertigen, in dem Sie auf das Morden des von Ihnen Ermordeten verweisen. Das ist die rein juristische Bewertung, zu der auch wenig begabte Jurastudenten des ersten Semesters unweigerlich kämen.

Käme ein amerikanisches Gericht in einem Verfahren über Sie zu dem Ergebnis, und zu keinem anderen käme es, würden Sie in Ihrem Lande zur Todesstrafe verurteilt werden. Die Vollstreckung Ihres Todesurteils würde übrigens, so abscheulich auch die Tatsache nicht abgeschaffter Todesstrafe in Ihrem Lande ist, kein Mord sein. Denn es wäre das Ergebnis eines justizförmigen Verfahrens, in dem auf gesetzlicher Grundlage die Todesstrafe verhängt und vollstreckt würde. Dagegen ist das Handeln Ihres Todeskommandos in Pakistan Selbstjustiz.

Übrigens: freuen würde ich mich über Ihre Hinrichtung nicht können. Aber ebenso wenig kann ich mich über den Mord an dem Mörder Osama Bin Laden freuen.

Zur Sicherheitslage:
Dass Sie mit Ihrem Mord die Welt noch ein wenig unsicherer gemacht haben, als sie ohnehin schon ist, dafür gebührt Ihnen ebenfalls kein Dank. Mit Ihrem verbrecherischen Tun gefährden Sie das Leben tausender Menschen, die bei Selbstmordattentaten weiterhin und vielleicht verstärkt ihr Leben lassen werden. Und schlimmer: zur Völkerverständigung ohne Krieg, was wir alle so bitter nötig hätten, tragen Sie auch nicht bei.

Zur Haltung der Vereinigten zu den anderen Staaten und Völkern der Welt:
Schon das Fundament, auf dem die Vereinigten Staaten errichtet wurden, besteht aus niedergemetzeltem Volk, den ihres Landes beraubten Indianern. Nun würde ich gerne darauf verzichten wollen, immer wieder diesen alten Vorwurf zu erheben, zumal Sie, Herr Präsident, dieses Verbrechen nicht zu verantworten haben. Aber ich kann nicht auf den Vorwurf verzichten, weil ihr Land seit seiner Gründung nicht auf das Niedermetzeln anderer Völker verzichtet und auch Sie gerade unter Beweis gestellt haben, keine Lehren aus der Geschichte gezogen zu haben.

Auch wenn Sie ein Mörder sind, Herr Präsident, und ich über ihre Machtmaschinerie zum Töten verfügte, Sie könnten unbesorgt sein: ich würde nicht zum Mörder wie Sie.

Meine Wünsche:
Dass sich die Vereinigten Staaten nicht mehr über andere Völker erheben. Aus Deutscher Geschichte unter Hitler lernte ich, was mir übrigens nicht schwer fiel, dass das nicht förderlich ist.
Dass Ihr Land endlich abschwört, bestehende Probleme der Welt und ihrer Völker mit Kriegen zu verschärfen.

Dass religiöse Fanatiker wie Al Kaida und andere, die da draußen morden, das mir von den Vereinigten Staaten gewünschte und geforderte Verhalten ebenso annehmen.

Beste Wünsche für eine friedlichere Völkergemeinschaft


Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung und Freiheitsberaubung am Landgericht Berlin

Körperverletzung und Freiheitsberaubung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage mit Vorwurf der Körperverletzung und Freiheitsberaubung (§§ 223, 224, 239 StGB)

Der Mandant war wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung angeklagt. Zumindest die Körperverletzung, bei der das Opfer eine Vielzahl an Brüchen erlitt und lebensgefährlich verletzt wurde, war nicht streitig, der Mandant hatte sie eingeräumt. Anlass war wohl, dass der Mandant Bemerkungen und die körperliche Kontaktaufnahme des späteren Geschädigten als sexuellen Annäherungsversuch eines vermeintlich Homosexuellen verstand und darauf hin zuschlug.

Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)?

Die gerichtlich angeordnete forensisch psychiatrische Begutachtung kam zunächst zu dem Ergebnis, dass der Mandant unter einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie leidet und zum Tatzeitpunkt zwar nicht schuldunfähig, in jedem Falle aber vermindert schuldfähig gewesen sei.

Nachdem die Verteidigung die Gutachterin mit einem Gegengutachten konfrontierte, in dem die Schuldunfähigkeit des Mandanten attestiert wurde, revidierte sich die Gerichtsgutachterin dahingehend, dass sie die Schuldunfähigkeit wohl doch nicht mit Sicherheit ausschließen könne.

Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Darauf hin beantragte die Verteidigung Freispruch. Gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe beantragte, sprach die Große Strafkammer 511 des Landgerichts Berlin den Mandanten nach mehrtägiger Hauptverhandlung mit Urteil vom 09. Mai 2011 frei und folgte im wesentlichen dem Antrag des Strafverteidigers.

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Aussetzung der Vollstreckung (§§ 63, 67b StGB)

Zwar wurde gem. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregel angeordnet. Gleichzeitig wurde aber die Vollstreckung dieser Maßnahme gem. § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt und dem Mandanten (sinngemäß) die Auflage erteilt, regelmäßig in ärztlicher Behandlung zu bleiben.

Eine Entscheidung, die viel Fingerspitzengefühl der Großen Strafkammer erkennen lässt, in dem sie sowohl den Schutz der Allgemeinheit und die notwendige gesundheitliche Behandlung des Mandanten in sich vereint.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und liegt nunmehr, hier nachlesbar, vor.


Landgericht: einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes

Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes Presserecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

BILD-Zeitung ohne Bild – Rechtsanwalt setzt Anspruch eines Beschuldigten auf Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes durch

Ein Mandant wird von mir in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern verteidigt. Die BILD-Zeitung und andere Zeitungen der Boulevardpresse berichteten daraufhin in herabwürdigender Weise und unter Veröffentlichung eines überdemensional großen, ungepixelten Fotos des Beschuldigten. Das Landgericht Berlin erließ auf meinen Antrag eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes.

Dem Springer Verlag wurde es untersagt, Fotos/Bilder zu veröffentlichen, veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, auf denen mein Mandant erkennbar abgebildet ist, wenn dies geschieht wie in der „Bild” vom 23. Dezember 2010, Seiten 5 und 10.

Der vom Springer Verlag gegen die einstweilige Verfügung eingelegte Widerspruch war für die Springer – Presse nicht von Erfolg gekrönt. Das Landgericht Berlin bestätigte jedenfalls im wesentlichen die einstweilige Verfügung mit seinem Urteil vom 03. März 2011. Das Urteil ist auf Grund der Berufung zum Kammergericht Berlin noch nicht rechtskräftig.

Auch BILDblog berichtete über den Fall.


Anwalt erwirkt Freispruch vom Vorwurf des Betrugs

Freispruch vom Vorwurf des Betrugs
Rechtsanwalt Oliver Marson

Freispruch vom Vorwurf des Betrugs am Amtsgericht Berlin Tiergarten

Der Mandant war angeklagt, in Berlin an einem Imbisstand die Zeche geprellt zu haben (Betrug). Es ging um 10,98 €, für die er dort Speisen und Getränke verzehrt, aber nicht bezahlt hatte. Der Sachverhalt war unstreitig, er wurde vom Mandanten eingeräumt. Dennoch musste der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs folgen.

Der Fall mag banal klingen, stellte aber erhebliche Anforderungen an den Strafverteidiger. Bei Mandatsgesprächen fiel ein eigentümliches Verhalten des Mandanten auf, die Zweifel an der Schuldfähigkeit hervorriefen. In Folge dessen beantragte ich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Untersuchung auf die Schuldfähigkeit. Es ging also um die Frage, ob der Mandant auf Grund einer seelischen Erkrankung überhaupt fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Sachverständige verneinte die Schuldfähigkeit gem § 20 StGB wegen bestehender Wahnvorstellungen in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten. Mit Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 25. Januar 2011 wurde der Mandant daraufhin freigesprochen.


Strafrecht, Berlin: Rechtsanwalt erlebt Meisterleistung richterlicher Nötigung (Berlin, 19.04.2011)

Eine spätere Mandantin bat ihren Freund, sie mit seinem Auto zum Berliner Alexanderplatz zu fahren. Es ist kurz vor Weihnachten, sie will Geschenke einkaufen. Auf dem Weg dorthin nimmt er einen kurzen Umweg, in einer Seitenstraße hält er und ein ihr unbekannter Mann besteigt den Wagen, übergibt dem Fahrer 50 € und steigt wieder aus. Zum Alex kam die Mandantin nicht. Polizisten hatten den Freund seit Monaten observiert. Nun stoppten sie den Wagen, Freund und Mandantin wurden festgenommen. Gegen beide erging Haftbefehl, haftverschont durfte sie nach Hause.

In der Anklage wurde ihr Beihilfe zum Handel mit BtM zur Last gelegt. Worin ihr Tatbeitrag konkret bestanden haben soll teilt die Anklage nicht mit. Sie sei eben “beteiligt” gewesen. Und der Umstand, dass im Fußbereich des Beifahrersitzes ein winziges Kügelchen mit Kokain gefunden worden sei, würde sie der Tat überführen.

Selbstbewusst ließ sie von der Verteidigung eine Einlassung für die Hauptverhandlung vorbereiten. Mit Rauschgift habe sie nichts zu tun, von alle dem, was ihr Ex-Freund und ein weiterer, ihr nicht bekannter Mitangeklagter angestellt haben sollen, habe sie nichts gewusst. Klar, dass sie einen Freispruch erreichen wollte.

Im 4-Augen-Gespräch zwischen Gericht, StA und Verteidigern meinte der Richter kurz vor der Verhandlung, die Beweislast gegen die Mandantin sei “erdrückend”. Die Verteidigung sah weder Beweise, noch eine daraus erwachsene Last, die irgend jemanden erdrücken könnte.

Die erdrückende Last schaffte der Richter, in dem er sagte, entweder Geständnis oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Als die Mandantin das übermittelt bekam, blieb nichts von ihrem Selbstbewusstsein. Sie gestand.


Bessere Lügen könnten Kachelmanns Täterschaft besser belegen

Dass das ländliche Mannheimer Landgericht skurrile Beweisregeln entwickelt hat, um den Wetterfrosch Kachelmann der angeklagten Vergewaltigung zu überführen, ist schon in einem vorangegangenen Beitrag behandelt worden. Danach soll offensichtlich mit Hilfe von nicht bei der Tat anwesenden Lausemädchen Kachelmanns nicht von Dritten beobachtete Tat bewiesen werden. Wenn auch nicht überzeugend, so doch sehr raffiniert. Und vielleicht erschließt sich ja dieser Unfug dem durchschnittlichen Juristen deshalb nicht, weil seine Gehirnwindungen anders als die der Mannheimer Richter beschaffen sind. Und das ist wohl auch ganz gut so, wenn man die neueste Fehlleistung eines Mannheimer Richters unter die Lupe nimmt:
nachdem der Psychologieprofessor Köhnken in der Verhandlung zu dem Schluss kam, dass die Belastungszeugin wohl eher nicht glaubwürdig ist, soll der Berichterstatter Joachim Bock in den Saal gefragt haben: Warum lügt sie so schlecht? Das treibt mich um seit ich die Akten gelesen habe.

Und man fragt sich irgendwie, ob der Richter auf besseres Lügen der Belastungszeugin hoffte, um Kachelmanns Täterschaft besser beweisen zu können.

Und nun mal Klartext: ich finde, nach 40 Hauptverhandlungstagen mit teilweise sinnloser Beweisaufnahme sollte endlich Schluss sein mit einem Strafprozess, der keiner ist und eher einer vermarkteten Show wie die Hochzeit am englischen Königshaus gleichkommt. Längst sind die Grenzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens überschritten, mindestens jedoch erreicht. Freispruch und Schluss mit dieser unwürdigen Show, die der Deutschen Justiz neben Spott noch über Jahre nur Schaden zufügt.


Strafrecht Berlin: AG Tiergarten geht mit Auffassung des Rechtsanwalts konform: minder schweren Fall bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Absehen von Verurteilung zu einer Strafe

Nicht immer führt eine Straftat auch zu einer Strafe, auch wenn sich das die Polizisten wohl in spürbarer Vorfreude während der Hauptverhandlung für meinen Mandanten gewünscht hatten. Das Amtsgericht Berlin sah bei einer Widerstandshandlung des Mandanten von einer Bestrafung ab. Ein minder schwerer Fall lag vor, wie dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 15. April 2011 zu entnehmen ist.