Wann Medien ein Foto nicht zeigen dürfen

Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes
Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes

Ein Foto erscheint in der Presse oder im Internet. Das Gesicht ist deutlich erkennbar, eine Verpixelung fehlt. Für den Betroffenen kann das weitreichende Folgen haben: Freunde, Kollegen, Mandanten oder Geschäftspartner erkennen ihn sofort. Genau darum ging es in einem von mir betreuten Verfahren. Ziel war die Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes. Der Fall zeigt, dass Pressefreiheit und Informationsinteresse nicht automatisch Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht haben. Der Fall: Erkennbar abgebildet – ohne ausreichende Anonymisierung

In dem damaligen Verfahren war ein Mandant in einem Medienbericht so abgebildet worden, dass seine Identität ohne Weiteres erkennbar war. Aus Sicht der anwaltlichen Vertretung überschritt die Veröffentlichung die Grenzen zulässiger Berichterstattung. Es ging deshalb nicht darum, jede Berichterstattung über den zugrunde liegenden Vorgang zu verhindern. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob es erforderlich und rechtlich zulässig war, den Betroffenen ungepixelt und damit identifizierbar zu zeigen.

Die rechtliche Auseinandersetzung richtete sich auf die Unterlassung dieser konkreten Bildveröffentlichung.

Recht am eigenen Bild: Grundsätzlich ist eine Einwilligung erforderlich

Das Recht am eigenen Bild wird insbesondere durch §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz geschützt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Der Bundesgerichtshof betont bis heute: Schon die Veröffentlichung eines erkennbaren Bildes greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Es reicht aus, wenn die Person für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis identifizierbar ist. Eine Erkennbarkeit für jedermann ist nicht notwendig.

Wann darf ein Bild trotzdem veröffentlicht werden?

§ 23 KUG enthält Ausnahmen. Besonders relevant sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das bedeutet jedoch nicht, dass Medien jede Person ungepixelt zeigen dürfen, sobald über ein öffentlich interessantes Ereignis berichtet wird.

Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen:

dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Pressefreiheit einerseits sowie dem Persönlichkeitsrecht und dem Interesse an Anonymität andererseits.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Rolle die abgebildete Person in dem Ereignis spielt, wie schwer der Eingriff in ihre Privatsphäre ist und welchen Informationswert gerade die identifizierende Abbildung besitzt.

Neue Rechtsprechung: Bild und Text werden gemeinsam bewertet

Der BGH hält weiterhin am sogenannten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG fest. Besonders wichtig ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024. Danach muss eine Bildveröffentlichung grundsätzlich in ihrem konkreten Zusammenhang mit dem begleitenden Text bewertet werden. Ein identisches Foto kann deshalb in einem anderen redaktionellen Kontext rechtlich anders zu beurteilen sein. Das bedeutet zugleich: Ein früher ausgesprochenes Verbot erfasst nicht automatisch jede spätere Verwendung desselben Bildes. Entscheidend bleibt jeweils die konkrete Veröffentlichung.

Ungepixelte Bilder von Beschuldigten sind besonders sensibel

Besondere Zurückhaltung ist bei Berichten über Ermittlungs- oder Strafverfahren geboten. Beschuldigte gelten bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Eine ungepixelte Abbildung kann den Betroffenen dennoch dauerhaft mit einem Tatvorwurf verbinden. Selbst der Bundesgerichtshof ordnet bei Foto- und Filmaufnahmen aus bestimmten Strafverfahren ausdrücklich an, dass Angeklagte bei einer Veröffentlichung so zu verpixeln oder anderweitig unkenntlich zu machen sind, dass Gesichtszüge und Haare nicht erkennbar bleiben.

Das zeigt:

Anonymisierung kann ein wesentliches Mittel sein, um Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz miteinander zu vereinbaren.

Welche Ansprüche bestehen?

Bei einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung kommt insbesondere ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht. Nach einer bereits erfolgten Veröffentlichung besteht regelmäßig eine Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen kann der Betroffene verlangen, dass dieselbe rechtswidrige Veröffentlichung künftig unterbleibt. Je nach Fall können außerdem Ansprüche auf Geldentschädigung oder Ersatz weiterer Schäden hinzukommen.

Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes: früh reagieren

Ein einmal veröffentlichtes Foto lässt sich im Internet schnell vervielfältigen und dauerhaft auffinden. Deshalb sollte früh geprüft werden, ob eine identifizierende Bildberichterstattung tatsächlich durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Nicht jeder Bericht rechtfertigt zugleich die Veröffentlichung des Gesichts. Die Unterlassung der Veröffentlichung eines ungepixelten Bildes kann deshalb ein wirkungsvolles Mittel sein, um das Persönlichkeitsrecht auch gegenüber Presse und Online-Medien durchzusetzen.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.