Richterliche Nötigung im Strafprozess

richterliche Nötigung
Rechtsgespräch

Ein Angeklagter soll eine Erklärung abgeben, die Verteidigung hält dagegen – und das Gericht erhöht den Druck. Darf ein Richter für den Fall, dass der Angeklagte nicht „mitspielt“, mit nachteiligen prozessualen Konsequenzen drohen? Wo endet zulässige Verfahrensleitung und wo beginnt richterliche Nötigung?

Ein von mir im Jahr 2011 erlebter Berliner Strafprozess zeigte, wie schmal diese Grenze werden kann.

Der Fall: Druck auf den Angeklagten

In der Hauptverhandlung sollte der Angeklagte zu einem bestimmten Prozessverhalten bewegt werden. Das Gericht beließ es dabei nicht bei einem rechtlichen Hinweis. Vielmehr wurde ihm für den Fall, dass er der Erwartung des Gerichts nicht entsprach, eine für ihn nachteilige Konsequenz in Aussicht gestellt.

Aus Sicht der Verteidigung hatte die Situation damit eine Qualität erreicht, die über eine nachdrückliche richterliche Empfehlung hinausging. Der damalige Beitrag vom 19. April 2011 bezeichnete das bewusst zugespitzt als „Meisterleistung richterlicher Nötigung“.

Der Fall berührt allerdings eine bis heute aktuelle Frage: Welche Einflussnahme auf einen Angeklagten ist im Strafprozess zulässig?

Wann liegt eine Nötigung nach § 240 StGB vor?

Nach § 240 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Auch die Ankündigung eines rechtlich grundsätzlich möglichen Nachteils kann eine Drohung darstellen. Entscheidend ist jedoch zusätzlich die sogenannte Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB. Mittel, Zweck und ihre Verbindung müssen sozialethisch in besonderem Maße missbilligenswert sein.

Bei einem Richter kommt hinzu: Nicht jede deutliche Äußerung und nicht jeder prozessuale Hinweis ist eine strafbare Nötigung. Ein Gericht darf auf mögliche Rechtsfolgen hinweisen, Fragen stellen, die Beweislage erörtern und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch über eine Verständigung sprechen.

Die Grenze wird jedoch problematisch, wenn staatliche Entscheidungsbefugnisse als Druckmittel eingesetzt werden, um ein bestimmtes Prozessverhalten zu erzwingen.

Angeklagte müssen sich nicht selbst belasten

Von zentraler Bedeutung ist der nemo-tenetur-Grundsatz: Niemand muss aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Verurteilung mitwirken.

Der Angeklagte darf schweigen. Sein Schweigen darf grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Ebenso wenig darf ein Geständnis dadurch erzwungen werden, dass unzulässiger Druck ausgeübt wird.

§ 136a StPO verbietet ausdrücklich unter anderem Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei, Täuschung und unzulässige Drohungen. Aussagen, die unter Verletzung dieser Vorschrift zustande kommen, dürfen selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht verwertet werden.

Verständigung ist erlaubt – erzwungenes Geständnis nicht

Besonders sensibel ist die Grenze bei Verständigungen nach § 257c StPO. Das Gericht darf einen Strafrahmen in Aussicht stellen und ein Geständnis zum Gegenstand einer Verständigung machen. Daraus darf jedoch kein Handel nach dem Muster „Geständnis gegen unangemessen niedrige Strafe – Schweigen gegen Sanktion“ werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. März 2013 betont, dass Schuldprinzip, Aufklärungspflicht und das Recht auf ein faires Verfahren auch bei einer Verständigung uneingeschränkt gelten.

Neuere Rechtsprechung: Hohe Schwellen für strafbares Richterhandeln

Die Rechtsprechung zieht bei der persönlichen Strafbarkeit eines Richters allerdings bewusst eine hohe Grenze.

Das zeigt der BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 StR 516/24. Der BGH hob eine Verurteilung einer Richterin wegen Rechtsbeugung auf und sprach sie frei. Selbst ein schwerwiegender Rechtsfehler reicht für § 339 StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine bewusste, elementare Abkehr von Recht und Gesetz.

Auch bei § 240 StGB bleibt eine genaue Prüfung erforderlich. Der BGH hat mit Beschluss vom 28. April 2026 – 3 StR 101/26 erneut herausgestellt, dass eine vollendete Nötigung einen vom Täter erstrebten Nötigungserfolg voraussetzt. Bloß die Drohung oder deren Hinnahme durch den Betroffenen genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

Was kann die Verteidigung gegen unzulässigen richterlichen Druck tun?

Ein Verteidiger muss nicht hinnehmen, dass ein Angeklagter durch unzulässigen Druck zu einer Aussage, einem Geständnis oder einem bestimmten Prozessverhalten bewegt werden soll.

Je nach Situation kommen eine Beanstandung der Verhandlungsführung, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, eine genaue Protokollierung des Vorgangs, ein Befangenheitsantrag und schließlich Verfahrensrügen in der Revision in Betracht.

Der Berliner Fall von 2011 bleibt deshalb aktuell: Ein Strafprozess darf nachdrücklich geführt werden. Die freie Entscheidung des Angeklagten darf jedoch nicht durch unzulässigen Druck ersetzt werden.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.