Anklage mit Vorwurf der Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Der Tatvorwurf war erheblich: Körperverletzung und Freiheitsberaubung, schwere Verletzungen des Geschädigten und eine mehrtägige Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Die Körperverletzung selbst war dabei nicht einmal streitig. Mein Mandant hatte eingeräumt, den Geschädigten geschlagen zu haben.
Trotzdem endete das Verfahren mit einem Freispruch. Der entscheidende Punkt lag nicht in der Frage, ob die Tat geschehen war, sondern darin, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war.
Der Fall vor dem Landgericht Berlin
Dem Mandanten wurden Körperverletzungsdelikte sowie Freiheitsberaubung nach §§ 223, 224 und 239 StGB vorgeworfen. Nach den damaligen Feststellungen hatte er den späteren Geschädigten geschlagen, nachdem er dessen Äußerungen und körperliche Annäherung als sexuellen Annäherungsversuch verstanden hatte. Der Geschädigte erlitt zahlreiche Knochenbrüche und lebensgefährliche Verletzungen. Eine gerichtlich bestellte psychiatrische Sachverständige diagnostizierte beim Angeklagten eine ausgeprägte paranoide Schizophrenie. Zunächst ging sie allerdings lediglich von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus.
Die Verteidigung legte ein psychiatrisches Gegengutachten vor. Dieses kam zu einem anderen Ergebnis: Danach war von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auszugehen. In der Hauptverhandlung wurde die Gerichtssachverständige mit den abweichenden fachlichen Feststellungen konfrontiert. Schließlich konnte auch sie eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht mehr sicher ausschließen.
Freispruch trotz eingeräumter Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Verteidigung beantragte Freispruch. Mit Urteil vom 9. Mai 2011 sprach die Große Strafkammer 511 des Landgerichts Berlin den Mandanten frei.
Das erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich: Wie kann jemand eine schwere Körperverletzung begehen und dennoch freigesprochen werden?
Die Antwort ergibt sich aus § 20 StGB. Wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld. Eine Bestrafung ist dann ausgeschlossen.
Diagnose allein reicht nicht aus
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt hierzu hohe Anforderungen. Der BGH betont, dass eine psychiatrische Diagnose allein die Schuldunfähigkeit nicht begründet. Das Gericht muss vielmehr konkret feststellen, wie sich die psychische Störung gerade bei der jeweiligen Tat auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. So hob der BGH mit Beschluss vom 25. Juni 2025 – 2 StR 203/25 eine Entscheidung auf, weil die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die konkrete Tatsituation nicht ausreichend dargelegt worden waren. Auch bei einer gesicherten psychiatrischen Diagnose bleibt die Beurteilung der Schuldfähigkeit letztlich eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst beantworten muss.
Freispruch und trotzdem psychiatrische Unterbringung?
Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass das Verfahren ohne weitere Folgen endet. Nach § 63 StGB kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn aufgrund des psychischen Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht. Im Berliner Verfahren wurde eine solche Unterbringung angeordnet. Allerdings setzte das Gericht ihre Vollstreckung nach § 67b StGB zur Bewährung aus. Der Mandant musste sich insbesondere weiterhin ärztlich behandeln lassen. Auch heute gilt: Die Unterbringung nach § 63 StGB ist keine zusätzliche Strafe. Sie setzt eine eigenständige und besonders sorgfältige Gefährlichkeitsprognose voraus.
Verteidigung bei Körperverletzung und Freiheitsberaubung
Bei schweren Vorwürfen wie Körperverletzung und Freiheitsberaubung konzentriert sich die Verteidigung nicht ausschließlich darauf, ob die Tat nachweisbar ist. Ebenso entscheidend können Schuldfähigkeit, psychische Erkrankungen, Tatmotivation und die konkrete psychische Verfassung im Tatzeitpunkt sein. Der Berliner Fall zeigt zudem den Wert einer eigenständigen fachlichen Prüfung: Erst das von der Verteidigung eingeholte Gegengutachten führte dazu, dass die zunächst angenommene verminderte Schuldfähigkeit nochmals grundlegend überprüft wurde.
Am Ende stand trotz schwerster Verletzungen kein Strafurteil, sondern ein Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.