Freispruch vom Vorwurf des Betrugs am Amtsgericht Berlin Tiergarten
Der Mandant war angeklagt, in Berlin an einem Imbisstand die Zeche geprellt zu haben (Betrug). Es ging um 10,98 €, für die er dort Speisen und Getränke verzehrt, aber nicht bezahlt hatte. Der Sachverhalt war unstreitig, er wurde vom Mandanten eingeräumt. Dennoch musste der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs folgen.
Der Fall mag banal klingen, stellte aber erhebliche Anforderungen an den Strafverteidiger. Bei Mandatsgesprächen fiel ein eigentümliches Verhalten des Mandanten auf, die Zweifel an der Schuldfähigkeit hervorriefen. In Folge dessen beantragte ich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Untersuchung auf die Schuldfähigkeit. Es ging also um die Frage, ob der Mandant auf Grund einer seelischen Erkrankung überhaupt fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Sachverständige verneinte die Schuldfähigkeit gem § 20 StGB wegen bestehender Wahnvorstellungen in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten. Mit Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 25. Januar 2011 wurde der Mandant daraufhin freigesprochen.