Freispruch vom Vorwurf des Betrugs

Eine Anklage wegen Betrugs klingt zunächst eindeutig: Jemand soll einen anderen getäuscht und dadurch einen finanziellen Vorteil erlangt haben. Im Strafprozess genügt eine solche Beschreibung jedoch nicht. Für eine Verurteilung nach § 263 StGB muss das Gericht eine ganze Kette von Voraussetzungen zweifelsfrei feststellen.
Wie entscheidend diese genaue Prüfung sein kann, zeigte ein von mir verteidigtes Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin. Das Verfahren endete mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs.
Der Berliner Fall: Anklage – und am Ende Freispruch
Die Staatsanwaltschaft hatte meinem Mandanten Betrug vorgeworfen und Anklage erhoben. Damit bestand aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ein hinreichender Tatverdacht.
In der Hauptverhandlung zeigte sich jedoch, dass zwischen einem Verdacht und dem für eine Verurteilung erforderlichen Nachweis ein erheblicher Unterschied besteht. Die Verteidigung setzte sich mit dem Tatvorwurf und der Beweislage auseinander. Am Ende reichten die Feststellungen nicht aus, um meinem Mandanten einen strafbaren Betrug nachzuweisen.
Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn frei. Der Fall ist auch heute aktuell. Denn der Betrugstatbestand besteht aus mehreren Elementen, von denen jedes einzelne bewiesen werden muss.
Wann liegt Betrug nach § 263 StGB vor?
Ein Betrug setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Der Täter muss dadurch bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten.
Aufgrund dieses Irrtums muss der Getäuschte anschließend über sein Vermögen verfügen. Erst wenn hierdurch ein Vermögensschaden entsteht, kann ein vollendeter Betrug vorliegen.
Die klassische Kette lautet deshalb:
Täuschung – Irrtum – Vermögensverfügung – Vermögensschaden.
Fehlt auch nur eines dieser Merkmale oder lässt es sich nicht sicher nachweisen, kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht in Betracht.
Nicht jede falsche Angabe ist strafbarer Betrug
Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine genaue Prüfung. Der BGH hat beispielsweise mit Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23 klargestellt, dass ein fehlender zivilrechtlicher Zahlungsanspruch allein noch keinen Betrugsschaden begründet. Das Gericht muss zusätzlich feststellen, dass gerade über die entsprechende Voraussetzung getäuscht wurde und die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt sind.
Das ist für die Verteidigung wichtig: Eine wirtschaftlich oder zivilrechtlich problematische Geschäftsbeziehung ist nicht automatisch ein Strafverfahren wegen Betrugs.
Vermögensschaden muss konkret festgestellt werden
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Vermögensschaden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die wirtschaftliche Situation des Geschädigten unmittelbar vor und nach seiner Vermögensverfügung miteinander zu vergleichen. Bei einem Vertrag kommt es darauf an, welchen wirtschaftlichen Wert die eingegangene Verpflichtung und die dafür erhaltene Gegenleistung besitzen.
Ein bloß enttäuschtes Geschäft oder eine später nicht erfüllte Erwartung reicht deshalb nicht ohne Weiteres aus.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet dies als Prinzip der Gesamtsaldierung.
Entscheidend ist auch der Vorsatz
Selbst wenn objektiv falsche Angaben gemacht wurden und ein Schaden entstanden ist, muss dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass eine Verurteilung wegen Betrugs ausscheidet, wenn eine vorsätzliche Täuschung nicht festgestellt werden kann. Entscheidend ist deshalb, was der Beschuldigte zum Zeitpunkt der maßgeblichen Handlung wusste und wollte.
Ein später gescheitertes Geschäft beweist nicht automatisch, dass bereits bei Vertragsschluss eine Täuschungsabsicht bestand.
Freispruch vom Vorwurf des Betrugs: Beweise genau prüfen
Der Berliner Fall zeigt einen elementaren Grundsatz des Strafprozesses: Eine Anklage ist noch kein Schuldnachweis. Bei einem Betrugsvorwurf muss die Verteidigung deshalb nicht nur fragen, ob Angaben objektiv falsch waren. Sie muss untersuchen, ob tatsächlich eine tatbestandsmäßige Täuschung vorlag, welcher Irrtum entstanden sein soll, welche Vermögensverfügung darauf beruhte, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und ob der erforderliche Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Sind diese Voraussetzungen nicht sicher feststellbar, muss das Verfahren mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs enden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.