Kunduz-Affäre: Droht Oberst Klein eine lebenslange Freiheitsstrafe? Zur Anordnung der Bombardierung von Tanklastzügen und zur Tötung von Zivilpersonen
Pressemeldung vom 12.02.2010
Spiegel-Online stellte sich in einem Bericht vom 10.02.2010 („Westerwelle wagt sich an die Wahrheit über Afghanistan“) auf den Standpunkt, dass die Bewertung des Bundeswehreinsatzes in Afghanistan durch den Außenminister als „bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts“ die rechtliche Lage der deutschen Soldaten verbessere. So gelte nun das Kriegsvölkerrecht, weshalb die Anwendung militärischer Gewalt gestattet sei. Das ist so nicht richtig und trifft auch nicht den Kern des Problems möglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Oberst Klein.
Dass es sich vorliegend um einen bewaffneten Konflikt handelt, steht seit Jahren fest und bestimmt sich nach objektiven tatsächlichen und rechtlichen Kriterien. Nicht von ungefähr beobachtet der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag die Situation in Afghanistan.
Entgegen der Berichterstattung in einigen Medien ist jedoch die Anwendung militärischer Gewalt in bewaffneten Konflikten nicht schon deshalb zulässig, weil das humanitäre Völkerrecht Anwendung findet. Anwendung militärischer Gewalt ist vielmehr an bestimmte Kriterien gebunden und unterliegt einer Reihe von Verboten, bei deren Verletzung strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen ist.
Die Kernfrage des Problems um die Verantwortung von Oberst Klein besteht also nicht in der Tatsache, dass humanitäres Völkerrecht anzuwenden ist, sondern darin, ob bei der Bombardierung der Tanklastzüge in Kundus die geltenden Regeln eingehalten wurden.
Zu diesem Thema findet kaum eine öffentliche Debatte statt. Diese sollte jedoch vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtslage geführt werden.
1. Deutschland hat ein eigenes, nationales Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Es droht in § 8 Abs. 1 Nr.1 bei Tötung von nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen lebenslange Freiheitsstrafe an.
Das humanitäre Völkerrecht und das Kriegsvölkerstrafrecht finden auf bewaffnete Konflikte Anwendung. Dass es sich vorliegend um einen bewaffneten Konflikt handelt, steht außer Frage. Denn es findet eine Auseinandersetzung unter Anwendung von Waffengewalt statt.
Ob es sich dabei um einen internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt handelt, ist für die Anwendung der Strafnormen aus § 8 VStGB völlig ohne Bedeutung. Denn ausweislich seines Wortlauts in Abs. 1 findet die Strafnorm sowohl auf internationale als auch auf nichtinternationale Konflikte Anwendung.
2. Zu den nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen gehören die nicht an Kampfhandlungen beteiligte Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen. Ihren Schutz regelt das Zusatzprotokoll I vom 8.06.1977 zu den Genfer Abkommen.
Art. 51 Abs. 2 ZP I bestimmt, dass weder die Zivilbevölkerung noch einzelne Zivilpersonen Ziel von Angriffen sein dürfen.
Art. 51 Abs. 4 ZP I verbietet „unterschiedslose Angriffe“. Das sind ua. „Angriffe durch Bombardierung“ (Art. 51 Abs. 5 lit. a) und Angriffe, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung verursachen, die in keinem Verhältnis zum erwarteteten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Art. 51 Abs. 5 lit. b ZP I).
3. Wegen des Verbots, die Zivilbevölkerung zum Ziel eines Angriffs zu machen, sind Vorsichtsmaßnahmen bei Vorbereitung und Durchführung eines Angriffs zu ergreifen.
Nach Art. 57 Abs. 2 lit. Iii ZP I ist von einem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er Verluste unter der Zivilbevölkerung verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
Die Zivilbevölkerung ist außerdem vor einem Angriff zu warnen ( Art. 57 Abs. 2 Buchst. c).
4. Ergebnis:
4.1. Es liegt in Anbetracht der dargestellten Gesetzeslage auf der Hand, dass auf den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan das deutsche Völkerstrafgesetzbuch und die Regelungen des ZP I anzuwenden sind. Anzuwenden ist dabei auch die reichhaltige Rechtsprechung gerade des Jugoslawientribunals zur Verhälnismäßigkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt und nicht gerechtfertigter Nebenfolgen (collateral damage).
Verantwortliche Militärangehörige und viele Politiker behaupten pauschal, der Angriff sei verhältnismäßig gewesen. Dezidierte Begründungen bleiben aus.
Gerade aber die konkrete Beantwortung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit ist das eigentliche Kernproblem.
Tatsächlich fehlt bisher eine detaillierte Aufklärung, ob die Tötung von über 100 Zivilisten verhältnismäßig zum erwarteten konkreten militärischen Vorteil gewesen ist und somit rechtmäßig gewesen sein könnte. Dies ist ein ausschließlich juristischer und kein politischer Klärungsprozess, der anhand der im Völkerstrafrecht entwickelten Kriterien zu führen ist. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Vorteil tatsächlich bestanden hat, zumal auch kein feindlicher Angriff, erst recht kein unmittelbarer Angriff und keine akute Gefährdung der Bundeswehr drohte oder sonst wie erkennbar ist.
Wenn Militärangehörige vor der Bombardierung Sichtkontakt zu den Tanklastern gehabt hätten – wie jetzt laut Medienberichterstattung behauptet – und dabei keine Zivilpersonen festgestellt haben wollen, könnte sich das sehr schnell als Schutzbehauptung entpuppen. Denn es ist auszuschließen, dass eine so große Ansammlung von über 100 Menschen an den Tanklastzügen nicht durch Sichtkontakt erkennbar gewesen sein soll.
Wenn also Sichtkontakt bestand, wurden zwangsläufig auch die Zivilpersonen wahrgenommen und dennoch ohne die vorgeschriebene Warnung (Art. 57 Abs. 2 Buchst. c) ZP I) rechtswidrig bombardiert.
Wenn alternativ kein Sichtkontakt bestand, wurde folglich gar nicht geprüft, ob durch die Bombardierung Zivilpersonen getötet und verletzt werden konnten. Dann aber liegt ein rechtswidriger Verstoß gegen die Ergreifung von Vorsichtsmaßnahmen vor. (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a ZP I).
So oder so, derzeit sprechen stichhaltige Gründe für die Rechtswidrigkeit der Bombardierung. Der Verdacht einer Straftat nach § 8 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (Tötung und Verletzung von Zivilpersonen) gegen Oberst Klein und ggf. weitere Bundeswehrangehörige ist begründet.
Nicht etwa rechtliche Unklarheiten über die anzuwendenden Gesetze lassen Bundeswehrangehörige in Afghanistan in ein rechtliches Loch fallen. Vielmehr ist es die seit Monaten andauernde Verschleierung der Umstände der Bombardierung durch Militär und Politik. Auch eine zügige Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und Anklage zu erheben wäre förderlich, die unumgängliche rechtliche Klärung um die strafrechtliche Verantwortlichkeit herbeizuführen. Das liegt auch im Interesse wünschenswerter Herstellung rechtlicher Klarheit der in Afghanistan eingesetzten Bundeswehr.
Ulrich Dost
Rechtsanwalt
Afghanische Kriegsopfer bleiben auch im Falle der Entschädigung tatsächlich und rechtlich Freiwild zum Töten
Pressemeldung vom 08.12.2009
Die angekündigte Entschädigung afghanischer Kriegsopfer schafft keinen Schutz der Zivilbevölkerung bei Verletzungs- und Tötungshandlungen durch Bundeswehr und NATO – Zivilbevölkerung bleibt auch weiterhin rechtlich und tatsächlich Freiwild zum Töten.
Hier eingegangene Medienanfragen veranlassen mich, meine Auffassung zu der Problematik des Opferschutzes in Kriegen und bei kriegsähnlichen Zuständen auch auf meiner Webseite zu veröffentlichen.
Die bisherige Medienberichterstattung hat sich auf die Aufklärung der Umstände der Bombardierung, auf die vermeintlichen Vertuschungsbemühungen der Politik und auf personelle Konsequenzen in der Regierung konzentriert.
Rechtspolitisch ist das Problem in seiner Tiefe bisher nur wenig behandelt worden.
Rückblick: Zivilopfer bei NATO-Kriegsführung in Jugoslawien 1999
In den Vormittagsstunden des 30. Mai 1999 bombardierte die NATO im Rahmen der gegen Jugoslawien geführten Kriegshandlungen außerhalb von Kampfgebieten eine ausschließlich für zivile Zwecke brauchbare und genutzte Brücke der Kleinstadt Varvarin im Bundesland Serbien. Der Angriff erfolgte ohne Vorwarnung. Mit der ersten Angriffswelle wurde die Brücke mit einer Rakete vollständig zerstört, es gab Tote und Schwerverletzte unter den Bewohnern der Stadt. Als Menschen zur Hilfe eilten, erfolgte ein zweiter Angriff. Der Abschuss einer zweiten Rakete erhöhte die Anzahl der Opfer auf insgesamt 10 Tote und 17 Schwerverletzte.
Deutsche Gerichte verwehren Kriegsopferschutz
Die Opfer scheiterten mit der von mir eingereichten Klage über alle Instanzen. Der BGH führte in seiner Begründung im wesentlichen (Urteil vom 02.11.2006) aus:
Es sei in den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen kein von den Geschädigten individuell durchsetzbarerer Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch für zivile Opfer normiert worden, so dass die Klage bereits formal an der fehlenden Aktivlegitimation scheitert. Die Opfer sind also selbst nicht klagebefugt;
Die fehlende Aktivlegitimation der Opfer führe zu einer fehlenden völkerrechtlichen Einstandspflicht der Bundesrepublik, so dass eine gerichtliche Überprüfung des Angriffs auf seine Rechtswidrigkeit und (Mit-) Verantwortlichkeit Deutschlands nicht erforderlich sei;
Schadenersatzansprüche aus nationalem (deutschen) Recht (Amtshaftung nach § 839 BGB) seien ausgeschlossen, weil schon bis zum Zweiten Weltkrieg militärische Kriegshandlungen vom Amtshaftungstatbestand ausgenommen gewesen seien und der BGH in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich offen ließ, ob sich daran nach über 60 Jahren etwas geändert habe;
Im übrigen konnten die klagenden Opfer nicht beweisen, welcher Nationalität die Piloten waren, die den Angriff unmittelbar geflogen haben. Der Angriff könne Deutschland schon deshalb nicht (mit-) verantwortlich zugerechnet werden, nur weil sich die Bundesrepublik „überhaupt“ an den Luftoperationen der NATO beteiligt habe. Im übrigen seien die deutschen NATO-Truppen nicht über die Art des Angriffs auf die Brücke von Varvarin informiert gewesen, so dass ihnen auch im Falle eventueller Unterstützungshandlungen für den Angriff der erforderliche Vorsatz gefehlt habe, der für die Zurechnung als Mittäter oder Gehilfe erforderlich sei;
Die Überprüfung, ob ein Ziel wie die Brücke unter die nach Völkerrecht vor Angriffen zu schützenden zivilen Objekte falle, lehnt der BGH in Übereinstimmung mit dem OLG Köln offensichtlich grundsätzlich ab, „weil (sich) eine solche Entscheidung im Rahmen eines weiten, insoweit nicht justiziablen Beurteilungsspielraums der militärischen Führungsstellen beweg(e)… .“ So entspreche es „ständiger Rechtssprechung, dass in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen wegen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielräume zustehen, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sind.“
Parallelen und Unterschiede zwischen den jugoslawischen und afghanischen Kriegsopfern
Wenn es zu den von der Bundesregierung angekündigten Entschädigungszahlungen für die afghanischen Hinterbliebenen kommt, so ist das mehr als wünschenswert.
Es ändert aber nichts daran, dass es die Rechtslage wie bei den jugoslawischen Kriegsopfern – jedenfalls nach der derzeitigen Rechtssprechung – nicht hergibt.
Denn – wie dargelegt – sprechen deutsche Gerichte Kriegsopfern die eigenständige Klagebefugnis ab, sehen keine völkerrechtliche oder nationale Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche und verweigern die gerichtliche Überprüfung militärischen Handelns.
Die aktuelle Gesetzeslage und Rechtssprechung in Deutschland stellt Kriegsopfer rechtlos. Sie stellt, wenn auch ungewollt, rechtlich und faktisch einen Freibrief in der Anwendung von Kriegswaffen und somit zum Töten aus. Soweit interne Regelungen für die Anwendung von Waffen zum Schutze der Zivilbevölkerung innerhalb der NATO existieren sollten, so ist deren Effizienz und Einhaltung jeder Beurteilung entzogen, weil die gerichtliche Überprüfung militärischer Handlungen abgelehnt wird. Vertuschungsaktionen in Politik und Militär wird so Vorschub geleistet.
Fazit
Unabhängig davon, dass die Geschichte unter Beweis gestellt hat, dass Probleme der Völker durch militärische Handlungen verschärft werden und so nicht lösbar sind, gilt es endlich, Kriegsopfern den gebührenden materiell- und prozessrechtlichen Gesetzesschutz einzuräumen und in solchen Fällen eine zügige strafrechtliche Aufklärung zu gewährleisten. Gerade auch letzteres ist im aktuellen Fall jedenfalls öffentlich nicht erkennbar.
Das gilt um so mehr, weil die Tötung von Zivilpersonen durch US-Militär mindestens in Kenntnis der übrigen NATO-Truppen seit Jahren eine ständige Begleiterscheinung ist und – wie auch in Jugoslawien – nicht auf Einzelfälle reduziert werden kann.
Revision bei fahrlässiger Körperverletzung – wenn eine scheinbar klare Unfallursache nicht bewiesen ist
Revision bei fahrlässiger Körperverletzung

Ein Auffahrunfall, drei Fahrzeuge und zwei Verletzte: Auf den ersten Blick schien die Schuldfrage geklärt. Doch die entscheidende Frage lautete: Welcher Zusammenstoß hatte die Verletzungen tatsächlich verursacht? Genau daran scheiterte die Verurteilung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob das Urteil auf – und am Ende wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Fall zeigt anschaulich, welche Möglichkeiten eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung bieten kann.
Der Fall: Welcher Aufprall kam zuerst?
Im März 2003 fuhr der spätere Angeklagte in Strausberg als drittes Fahrzeug einer Kolonne. Vor ihm befanden sich zwei weitere Pkw. Als die Fahrzeuge abbremsten, fuhr er auf seinen Vordermann auf. Zwei Personen erlitten unter anderem ein Schleudertrauma beziehungsweise ein Halswirbelsäulensyndrom und eine Gurtprellung.
Umstritten war jedoch die Reihenfolge der Kollisionen. Nach Auffassung der Gerichte hatte der Angeklagte den mittleren Pkw auf das vordere Fahrzeug geschoben. Der Angeklagte schilderte dagegen einen anderen Ablauf: Der mittlere Pkw sei bereits vorher auf das erste Fahrzeug aufgefahren. Erst anschließend sei sein eigenes Fahrzeug mit dem mittleren Pkw kollidiert.
Das Amtsgericht Strausberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Tagessätzen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hielt im Wesentlichen an der Verurteilung fest. Die Verteidigung legte Revision ein.
OLG Brandenburg: Beweiswürdigung verstieß gegen Denkgesetze
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob mit Beschluss vom 11. August 2005 – 2 Ss 49/05 das Urteil einschließlich der Feststellungen auf.
Das Landgericht hatte argumentiert, die Insassin des ersten Fahrzeugs hätte zwei Anstöße spüren müssen, wenn zunächst der mittlere Pkw aufgefahren und danach das Fahrzeug des Angeklagten kollidiert wäre. Weil sie nur einen Anstoß wahrgenommen hatte, hielt das Gericht die Darstellung des Angeklagten für widerlegt.
Genau diese Schlussfolgerung beanstandete das OLG. Ob ein zweiter Anstoß überhaupt auf das erste Fahrzeug übertragen wurde, hing unter anderem von Fahrzeugmassen, Geschwindigkeit, Anstoßwinkel und der Verschiebung der Fahrzeuge ab. Hierzu fehlten ausreichende Feststellungen. Aus einer lediglich möglichen Schlussfolgerung hatte das Landgericht eine zwingende gemacht.
Außerdem war die Beweiswürdigung lückenhaft: Die Zeugin hatte vor dem von ihr wahrgenommenen Aufprall Reifenquietschen gehört, jedoch keinen weiteren Kollisionsknall. Auch mit diesem Umstand hatte sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Nach der Zurückverweisung endete das Verfahren mit einem Freispruch.
Wann hat eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung Erfolg?
Nach § 229 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht. Bei Verkehrsunfällen genügt deshalb nicht die Feststellung eines Verkehrsfehlers. Das Gericht muss insbesondere nachvollziehbar feststellen, dass die Pflichtverletzung für die konkrete Verletzung ursächlich war.
Die Revision ist allerdings keine zweite Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht entscheidet grundsätzlich nicht, welcher Zeuge glaubwürdiger ist oder welchen Unfallhergang es selbst für wahrscheinlicher hält. Es prüft das Urteil auf Rechtsfehler.
Auch die aktuelle Rechtsprechung hält an diesem Maßstab fest. Der BGH betont, dass die Beweiswürdigung zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts ist. Revisionsrechtlich angreifbar wird sie aber insbesondere dann, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze beziehungsweise gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Dass solche Fehler weiterhin zur vollständigen Aufhebung führen können, zeigt etwa das OLG Brandenburg, Urteil vom 25. März 2026 – 1 ORs 2/26: Das Gericht hob eine Verurteilung wegen Körperverletzung mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.
Was kann der Strafverteidiger in der Revision erreichen?
Eine Revision bei fahrlässiger Körperverletzung kann insbesondere dann erfolgversprechend sein, wenn das Urteil entscheidende Widersprüche übergeht, Beweisergebnisse nur unvollständig würdigt oder aus Indizien Schlussfolgerungen zieht, die logisch nicht zwingend sind.
Der Strausberger Verkehrsunfall zeigt das deutlich: Ein zunächst unscheinbarer Fehler in der Beweiswürdigung entschied letztlich darüber, ob eine strafrechtliche Verurteilung bestehen blieb – oder der Angeklagte freigesprochen wurde.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
