Vermögensabschöpfung, Einziehung bei Straftaten, Rechtsanwalt, Anwalt, Strafverteidiger, Strafrecht, Ermittlungsverfahren, Arrest, Pfändung,erweiterte, selbstständige, Einziehung von Taterträgen, Täter, Teilnehmer, Berufung, Revision
Rechtsanwalt Oliver Marson

Vermögensabschöpfung über 450.000 € fand nicht statt

Die 2017 reformierten Regelungen nach §§ 73 ff. StGB lassen darauf schließen, dass die Vermögensabschöpfung (Einziehung von Taterträgen) eigentlich in allen Fällen und insbesondere bei allen Straftaten möglich ist. Das betrifft zunächst die Einziehung des nachträglich entdeckten Vermögens.  Ebenso kann die selbstständige und auch die erweiterte Einziehung erfolgen. Unter den in § 73b StGB genannten Voraussetzungen können aber auch bei außenstehenden Personen, die nicht Täter oder Teilnehmer einer Straftat waren,  Taterträge eingezogen werden.

Vermögensabschöpfung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens?

Aber nicht in allen Fällen ist eine Verrmögensabschöpfung gegen Personen im Sinne des § 73 b StGB möglich. Jedenfalls dann nicht, wenn das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Das dokumentiert der folgende Fall:

Gegen einen Mann wurde 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt. Im Rahmen dessen wurde sein Telefon überwacht. Meine spätere Mandantin rief den Beschuldigten während der Telefonüberwachung an und fragte, ob er ihr als langjähriger Bekannter und Freund einen bestimmten Geldbetrag leihen könne. Er sagte zu und sie erhielt den Darlehensbetrag.

Weil in den Telefonaten statt von „Geld“ von „Piepen“ die Rede war, kombinierten die LKA-Beamten „messerscharf“, dass die spätere Mandantin was von den vermeintlichen Rauschgiftgeschäften wissen müsse und sie hier nur zum Schein ein Darlehen aufnehmen wolle. Daher wurde gegen meine Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet.

Und kurz danach holten sich die LKA-Herren einen Durchsuchungsbeschluss bei einer nicht sonderlich den Tatverdacht prüfenden Haftrichterin am Amtsgericht Tiergarten. Sie hatte auch gleich noch einen Arrestbeschluss erlassen. Bewaffnet mit den Beschlüssen vollstreckten die LKA-Beamten den Durchsuchungsbeschluss. Eine Versicherungspolice wurde sichergestellt. Den Damen und Herren gelang es meiner späteren Mandantin einen solchen Schreck einzujagen, dass sie „freiwillig“ und sofort auch noch einen hohen Geldbetrag auf die Hinterlegungsstelle bei der Justizkasse einzahlte, um vom Vollzug des Arrests verschont zu bleiben. Hinsichtlich der sichergestellten Lebensversicherung erließ die Staatsanwaltschaft Berlin einen entsprechenden Pfändungsbeschluss.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Entscheidung zur Vermögensabschöpfung

Mit einer Schutzschrift regte ich dann die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs, 2 StPO an. Dem folgte die Staatsanwaltschaft auch. Was ausblieb war eine Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Eine endgültige Einziehung und somit Vermögensabschöpfung befürchtete ich schon deshalb, weil die neuen Gesetzesregelungen fast in allen Fällen und fast ohne Ausnahme zu greifen scheinen und derzeit – jedenfalls bei mir – auch noch keine Praxiserfahrungen im Umgang mit den Neuregelungen vorhanden waren.

Anträge auf Aufhebung des Arrestbeschlusses und Begründung

Nach einem entsprechenden Antrag kam es dann zur Aufhebung des Arrestbeschlusses.  In der Sache hatte ich argumenntiert ich, dass § 73 e StGB Ausnahmen enthalte, unter denen die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes ausgeschlossen sind. Dazu gehören auch Maßnahmen nach § 73 b StGB (Einziehung von Taterträgen bei Anderen). Im Falle der Mandantin lägen  die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB nicht vor. Auch eine selbständige Einziehung gem. § 76 a StGB kommt im Hinblick auf den dortigen Abs. 3 nicht in Betracht.

Das aber reichte noch nicht aus, um letztlich die Lebensversicherung „freizubekommen“ und den bei der Justizkasse hinterlegten Geldbetrag freizubekommen. Folglich stellte ich zwei weitere Anträge (Herausgabeersuchen), die auf die Abgabe der Freigabeerklärung für die Lebensversicherung gegenüber der Versicherung und die Freigabe des Bargeldbetrages gerichtet waren. Daraufhin erfolgte durch die Staatsanwaltschaft die Pfandfreigabeerklärung (Versicherung) und  die Freigabeerklärung für das hinterlegte Bargeld. Es ging letztlich um eine drohende Vermögensabschöpfung von über 450.000 €.