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Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafe bei sexuellem Missbrauch von Kindern und die Bedeutung der Zeit

Der BGH hat sich 2017 mit den Grundsätzen der Strafzumessung beschäftigt (BGH GSSt 2/17 vom 12. Juni 2017).  Dabei ging es um die Strafe bei sexuellem Missbrauch (§ 176 StGB) bzw. bei schwerem sexuellen Missbrauch. Im Fokus der Entscheidung stand die Frage, welchen Einfluss der Zeitfaktor auf das zu bestimmende Strafmaß hat. Es geht um den Zeitraum zwischen der Tat und dem Zeitpunkt des Urteils.

Bedeutung des Zeitfaktors bei der  Strafe wegen sexuellem Missbrauch wie bei anderen Straftaten

Grundsätzlich stellt der BGH dazu fest, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

In diesem Kontext hat der BGH-Beschluss zunächst sinngemäß herausgestellt, dass die

Strafe eine angemessene staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat sein soll. Ihre Bemessung ist zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien; sie erfordert nach anerkannten Grundsätzen eine einzelfallorientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafzumessung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters.

Auch der Zeitraum bestimmt die Höhe der Strafe wegen sexuellem Missbrauch

Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil gehört zu den Umständen, die nach dem am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können.

Bemessung der Strafhöhe nicht von Verjährungsfrist abhängig

Das Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zwischen einer noch verfolgbaren Tat und dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt auch nicht von der Länge der Verjährungsfrist ab. Es wird ebenfalls nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Verjährung ruht oder unterbrochen ist. Insbesondere die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht dem sich aus den Grundsätzen der Strafzumessung ergebenden Erfordernis, den Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stets individuell zu betrachten und zu gewichten, nicht entgegen. Sie führt nicht dazu, dass bei Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern betreffen, dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil generell, d.h. losgelöst von den konkreten Einzelfallumständen, ein geringeres Gewicht zukommt als bei anderen Straftaten.

Zeitlicher Abstand zwischen Straftat und Urteil ist nur ein Gesichtspunkt bei der Strafzumessung

Die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist einzelfall- und nicht deliktsgruppenabhängig. Daneben können selbstverständlich auch andere wesentliche Gründe im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Gerade auch die übrigen Strafzumessungskriterien sind zu berücksichtigen und vom Gericht zu gewichten.

Weitere Informationen zum Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern finden Sie hier.