Vorwurf des Einmietungsbetrugs in einem Berliner Hotel unhaltbar und führt zum Freispruch

Einmietungsbetrug Betrug
Rechtsanwalt Marson

Eine Wohnung wird angemietet, die ersten Mieten bleiben aus und der Vermieter erstattet Strafanzeige. Schnell steht dann der Vorwurf Einmietungsbetrug im Raum. Doch nicht jeder Mieter, der seine Miete später nicht zahlen kann, begeht einen Betrug. Entscheidend ist vielmehr, was beim Abschluss des Mietvertrages geschah. Genau hier liegt häufig der zentrale Ansatzpunkt für die Strafverteidigung.

Der Fall: Mietvertrag geschlossen – Betrug vorgeworfen

In einem von mir bearbeiteten Verfahren wurde meinem Mandanten vorgeworfen, sich eine Wohnung erschlichen zu haben. Die Annahme der Ermittlungsbehörden: Er habe bereits bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass er die vereinbarte Miete nicht zahlen werde. Der Vorwurf beruhte damit nicht allein auf später entstandenen Mietrückständen. Entscheidend sollte vielmehr sein, ob mein Mandant schon bei Vertragsabschluss über seine wirtschaftliche Situation oder seinen tatsächlichen Zahlungswillen getäuscht hatte. Gerade dieser Nachweis ist beim Einmietungsbetrug häufig schwieriger, als es zunächst erscheint.

Was ist Einmietungsbetrug?

Der Einmietungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Rechtlich handelt es sich um Betrug nach § 263 StGB, meist in Form eines sogenannten Eingehungsbetrugs. Der Vorwurf lautet typischerweise: Der Mieter habe beim Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Für eine Verurteilung müssen unter anderem nachgewiesen werden:

  • eine Täuschung,
  • ein Irrtum des Vermieters,
  • eine darauf beruhende Vermögensverfügung,
  • ein Vermögensschaden,
  • sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Mietrückstände allein beweisen keinen Betrug

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wer bei Abschluss des Mietvertrages zahlen wollte und dazu wirtschaftlich auch in der Lage war, begeht nicht nachträglich einen Betrug, nur weil er später arbeitslos wird, seine Einnahmen verliert oder aus anderen Gründen die Miete nicht mehr bezahlen kann. Ein späterer Zahlungsverzug kann zwar ein Indiz sein. Er beweist aber nicht automatisch, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrages eine Täuschungsabsicht bestand.

Das zeigt auch die Rechtsprechung zum Eingehungsbetrug allgemein: Maßgeblich ist, ob bereits durch den Vertragsschluss eine wirtschaftlich relevante Gefährdung des Vermögens entstanden ist und diese auf einer konkreten Täuschung beruht.

BGH: Eingehungsbetrug verlangt einen konkreten Vermögensschaden

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 258/23 erneut hervorgehoben, dass beim Eingehungsbetrug die Vermögenslage vor und nach Abschluss des Vertrages miteinander verglichen werden muss. Es genügt deshalb nicht, lediglich festzustellen, dass der Vertragspartner ein wirtschaftliches Risiko eingegangen ist. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung. Noch deutlicher wird dies im BGH-Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 282/25. Danach scheidet ein vollendeter Eingehungsbetrug aus, wenn der Vertragspartner seine Leistung nur Zug um Zug gegen Zahlung erbringen muss. Allein durch den Vertragsabschluss entsteht dann regelmäßig noch kein Vermögensschaden.

Für Mietverhältnisse bedeutet das: Der konkrete wirtschaftliche Gehalt des Vertrages und der tatsächliche Ablauf müssen sorgfältig untersucht werden.

Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen genau prüfen

In einem Strafverfahren wegen Einmietungsbetrugs sollte die Verteidigung deshalb rekonstruieren, wie die wirtschaftliche Situation bei Vertragsabschluss tatsächlich war. Relevant können beispielsweise damaliges Einkommen, vorhandenes Vermögen, erwartete Zahlungen, Sozialleistungen, Bürgschaften, frühere Mietzahlungen oder plötzlich eingetretene finanzielle Veränderungen sein. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Angaben gegenüber dem Vermieter tatsächlich gemacht wurden. Nicht jede unausgesprochene Erwartung des Vermieters wird automatisch zur strafrechtlich relevanten Täuschung.

Strafverteidigung beim Vorwurf Einmietungsbetrug

Der Vorwurf Einmietungsbetrug entsteht häufig aus einem zunächst rein zivilrechtlichen Konflikt über Mietschulden. Strafrechtlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob Miete offensteht, sondern darauf, ob bereits beim Abschluss des Mietvertrages vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstand. Deshalb sollte frühzeitig Akteneinsicht genommen und geprüft werden, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht tatsächlich stützt. Denn zwischen einem gescheiterten Mietverhältnis und einem strafbaren Betrug besteht ein erheblicher Unterschied.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.