Erfolgreiche Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Totschlag

Revision wegen Strafzumessung bei Totschlag Rechtsanwalt Oliver Marson
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Revision kann auch dann erfolgreich sein, wenn der Schuldspruch nicht mehr angegriffen wird. Das zeigt ein von der Kanzlei geführtes Verfahren wegen zweifachen Totschlags. Obwohl das Landgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt hatte und dem Angeklagten ursprünglich sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes drohte, enthielt die Strafzumessung erhebliche Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof hob deshalb mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 473/03 – den gesamten Strafausspruch auf. Nach der erneuten Verhandlung reduzierte das Landgericht die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Außerdem kam der Verurteilte nach weniger als drei Jahren Haft wieder frei.

Der Fall zeigt: Nicht nur der Schuldspruch, sondern ebenso die Begründung der konkreten Strafhöhe muss einer sorgfältigen revisionsrechtlichen Prüfung standhalten.

Der Sachverhalt: Demütigungen, Abhängigkeit und eine tödliche Eskalation

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zunächst zweifachen Mord vorgeworfen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine äußerst problematische Beziehung. Der Angeklagte hatte sich seiner Lebensgefährtin emotional vollständig untergeordnet. Er vertraute ihr blind, während sie ihn nach den späteren Feststellungen des Landgerichts wiederholt belog, manipulierte und wirtschaftlich ruinierte. Wenige Tage vor der Tat erklärte sie ihm, dass sie ihn lediglich ausgenutzt habe. Außerdem bezeichneten sie und ihr Bruder den Angeklagten mehrfach als „Looser“. Zugleich verlangte die Lebensgefährtin von ihm die Wohnungs- und Autoschlüssel und stellte ihm in Aussicht, dass er bei einer Trennung kaum etwas aus der gemeinsamen Wohnung erhalten werde.

Als der Angeklagte nachts von der Arbeit nach Hause kam, fand er seine erheblich alkoholisierten und nur leicht bekleideten Lebensgefährtin sowie deren Bruder gemeinsam im Bett. Bereits zuvor hatte er den Eindruck gewonnen, dass zwischen den Geschwistern eine intime Beziehung bestehen könnte. Außerdem fand er seine Schildkröte, an der er sehr hing und die für ihn eine symbolische Verbindung zu seiner Lebensgefährtin darstellte, im Toilettenbecken. Die über mehrere Tage fortgesetzten Kränkungen trafen auf Schlafmangel, emotionale Abhängigkeit und eine bereits hochgradig angespannte psychische Verfassung. Während eines weiteren Streits geriet der Angeklagte schließlich in einen Zustand massiver affektiver Erregung. Er tötete seine Lebensgefährtin mit zahlreichen Messerstichen und griff anschließend auch deren Bruder tödlich an.

Das Urteil des Landgerichts

Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Dabei erkannte das Gericht zugunsten des Angeklagten gleich mehrere außergewöhnliche Umstände an. Zunächst bejahte es einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB. Die fortlaufenden Demütigungen und schweren Kränkungen hatten den Angeklagten ohne eigene Veranlassung zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen. Außerdem nahm das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB an. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in einem protahierten Affekt, der seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkte. Deshalb milderte das Gericht den Strafrahmen zusätzlich nach § 49 Abs. 1 StGB. Obwohl das Gericht den psychischen Ausnahmezustand anerkannte, wertete es jedoch gerade die dadurch geprägte Tatausführung strafschärfend. Darin lag der zentrale Widerspruch.

Warum war die Strafzumessung fehlerhaft?

Die Revision richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe. Der Schuldspruch wegen zweifachen Totschlags blieb dagegen unangetastet. Dadurch konzentrierte sich die Revisionsbegründung auf die rechtlichen Fehler, welche das Landgericht bei der Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände begangen hatte. Die Vielzahl der Messerstiche durfte nicht uneingeschränkt strafschärfend wirken. Das Landgericht bezeichnete das Vorgehen als intensiv und brutal. Insbesondere stellte es auf die hohe Zahl der Messerstiche, das Würgen und den Schlag gegen die Lebensgefährtin ab.

Zugleich hatte das Gericht jedoch festgestellt, dass gerade das Verletzungsbild, die Wucht der Handlungen und der Einsatz verschiedener Tatmittel typische Zeichen des protahierten Affekts darstellten. Damit erklärte es die Tatausführung selbst aus dem Zustand, der die verminderte Schuldfähigkeit begründete.

Der Bundesgerichtshof stellte deshalb klar: Handlungsmodalitäten, die weniger auf frei entfaltete verbrecherische Energie als vielmehr auf die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung hinweisen, dürfen einem vermindert schuldfähigen Täter nicht uneingeschränkt angelastet werden. Die Vielzahl der Verletzungen sprach hier nach den Feststellungen nicht zwingend für besondere kriminelle Energie. Vielmehr deutete sie auf einen zeitweise blindwütigen und sinnlosen Ausbruch hin. Das Landgericht durfte denselben Umstand daher nicht einerseits zur Begründung des Affekts und andererseits ohne Einschränkung zur Erhöhung der Strafe verwenden.

Fehlerhafte Bewertung des Nachtatverhaltens

Nach der Tat warf der Angeklagte das Messer in einen Tümpel. Außerdem behauptete er zunächst, zwei andere Männer hätten die Tat begangen. Das Landgericht wertete dieses Verhalten strafschärfend. Allerdings legte der Angeklagte noch am Tattag ein ausführliches Geständnis ab. Danach zeigte er den Polizeibeamten den Ort, an dem er das Messer weggeworfen hatte. Damit half er selbst, das Tatmittel wiederzufinden. Der Bundesgerichtshof beanstandete auch diesen Teil der Strafzumessung. Ein Täter muss grundsätzlich nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb dürfen der Versuch, Tatspuren zu beseitigen, und eine zunächst wahrheitswidrige pauschale Belastung unbekannter Dritter regelmäßig nicht ohne Weiteres die Strafe erhöhen. Hinzu kam ein weiterer Widerspruch: Das Landgericht berücksichtigte das zeitnahe Geständnis strafmildernd, trennte jedoch einzelne Teile desselben Nachtatverhaltens heraus und wertete sie zugleich strafschärfend. Eine solche isolierte Betrachtung wurde dem gesamten Verhalten des Angeklagten nicht gerecht.

Generalprävention rechtfertigt nicht automatisch eine höhere Strafe

Das Landgericht stützte die sechsjährige Freiheitsstrafe zusätzlich auf generalpräventive Erwägungen. Damit wollte es durch die Strafe offenbar auch auf andere mögliche Täter abschreckend einwirken. Der Bundesgerichtshof wies jedoch darauf hin, dass generalpräventive Gesichtspunkte nicht pauschal verwendet werden dürfen. Vielmehr setzt eine strafschärfende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme vergleichbarer Straftaten tatsächlich festgestellt wurde. Das angegriffene Urteil enthielt dazu keine tragfähigen Feststellungen. Deshalb durfte das Landgericht die Generalprävention nicht lediglich formelhaft zur Begründung einer höheren Strafe heranziehen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der 5. Strafsenat hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch auf und verwies die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.

Die Feststellungen zur Tat blieben dagegen bestehen. Denn der Bundesgerichtshof beanstandete keine Tatsachenfehler, sondern Fehler bei der rechtlichen Bewertung der Strafzumessungsumstände. Das neue Tatgericht musste daher keine vollständig neue Beweisaufnahme zum Tatgeschehen durchführen, sondern die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu bestimmen. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die fehlerhaften Erwägungen eine mildere Strafe verhängt hätte. Genau darauf kommt es in der Revision an: Ein Rechtsfehler führt zur Aufhebung, wenn er sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.

In der neuen Hauptverhandlung verringerte sich die Strafe schließlich von sechs auf fünf Jahre. Später setzte das Gericht den Strafrest zur Bewährung aus, sodass der Betroffene nach weniger als drei Jahren Haft entlassen wurde.

Warum ist eine Revision gegen die Strafzumessung schwierig?

Das Tatgericht besitzt bei der Strafzumessung grundsätzlich einen weiten Bewertungsspielraum. Das Revisionsgericht ersetzt deshalb nicht einfach die verhängte Strafe durch eine eigene Einschätzung. Es prüft jedoch, ob das Gericht von falschen rechtlichen Maßstäben ausging, wesentliche Umstände übersah oder widersprüchliche Erwägungen anstellte.

Erfolg kann eine Revision insbesondere haben, wenn das Urteil:

  • einen Umstand doppelt zulasten des Angeklagten verwertet,
  • Merkmale des Straftatbestands nochmals strafschärfend berücksichtigt,
  • die Auswirkungen einer verminderten Schuldfähigkeit verkennt,
  • zulässiges Verteidigungsverhalten negativ bewertet,
  • das Nachtatverhalten rechtsfehlerhaft einordnet,
  • wesentliche Milderungsgründe nicht erkennbar würdigt,
  • mit pauschalen generalpräventiven Erwägungen arbeitet oder
  • in sich widersprüchliche Feststellungen enthält.

Deshalb genügt es nicht, die Strafe lediglich als „zu hoch“ zu bezeichnen. Vielmehr muss die Revisionsbegründung einen konkreten Rechtsfehler im schriftlichen Urteil herausarbeiten.

FAQ – Häufige Fragen zur Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung

Kann ich nur die Höhe der Strafe angreifen?

Ja. Eine Revision kann wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden, sofern Schuldspruch und Strafzumessung rechtlich voneinander getrennt werden können. Dadurch bleibt ein günstiger Schuldspruch bestehen, während das Revisionsgericht ausschließlich die verhängte Strafe prüft.

Ist eine Revision noch sinnvoll, wenn ich die Tat gestanden habe?

Ja. Ein Geständnis verhindert weder eine Revision noch einen Erfolg beim Strafmaß. Selbst wenn der Schuldspruch feststeht, kann das Urteil bei der Bestimmung des Strafrahmens oder bei der konkreten Strafzumessung Rechtsfehler enthalten.

Prüft der Bundesgerichtshof, ob die Strafe zu streng erscheint?

Nicht unmittelbar. Der Bundesgerichtshof kontrolliert keine bloße Ermessensfrage. Er prüft vielmehr, ob das Tatgericht die gesetzlichen Grenzen eingehalten, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nachvollziehbar abgewogen hat.

Darf eine besonders brutale Tatausführung immer strafschärfend wirken?

Nein. Die Art der Tatausführung kann grundsätzlich strafschärfend wirken. Wenn sie jedoch gerade Ausdruck einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist, darf das Gericht sie nicht ohne Einschränkung zulasten des Angeklagten berücksichtigen.

Darf ein anfängliches Leugnen die Strafe erhöhen?

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf grundsätzlich nicht strafschärfend wirken. Ein Beschuldigter muss sich nicht selbst belasten. Anders kann es jedoch liegen, wenn er durch seine Angaben eine weitere eigenständige Straftat begeht oder andere Personen konkret und wissentlich falsch verdächtigt.

Was geschieht nach einer erfolgreichen Revision?

Das Revisionsgericht kann das Urteil ganz oder teilweise aufheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverweisen. Diese entscheidet anschließend erneut innerhalb des vom Revisionsgericht vorgegebenen Rahmens.

Kann die neue Strafe höher ausfallen?

Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot. Das neue Gericht darf dann keine höhere Strafe verhängen als im ersten Urteil. Anders kann es liegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zulasten des Angeklagten eingelegt hat.

Werden nach der Aufhebung alle Zeugen erneut gehört?

Nicht zwingend. Bleiben die bisherigen Feststellungen bestehen, befasst sich das neue Gericht vor allem mit der erneut zu treffenden Entscheidung. Allerdings darf es ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bindend gebliebenen Feststellungen nicht widersprechen.

Wie kann ein Strafverteidiger in der Revision helfen?

Eine erfolgreiche Revision beginnt mit einer sorgfältigen Analyse des vollständigen schriftlichen Urteils. Dabei prüfe ich nicht nur den Schuldspruch, sondern ebenso die Bestimmung des Strafrahmens, die Bewertung der Schuldfähigkeit und jede einzelne Strafzumessungserwägung. Gerade bei Tötungsdelikten kommt es häufig auf das Zusammenspiel zwischen psychischer Ausnahmesituation, Sachverständigengutachten, Tatmodalitäten und Nachtatverhalten an. Deshalb muss der Revisionsverteidiger erkennen, ob das Tatgericht dieselben Tatsachen widersprüchlich oder mehrfach zulasten des Angeklagten bewertet hat. Außerdem prüfe ich, ob eine Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch strategisch sinnvoll ist. Dadurch kann ein günstiger Schuldspruch gesichert werden, während zugleich die fehlerhafte Strafhöhe angegriffen wird. Nach einer erfolgreichen Revision bereite ich die neue Hauptverhandlung gezielt vor. Dann müssen insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung seit der Tat, sein Verhalten in der Haft, eine mögliche Therapie sowie seine Zukunftsprognose überzeugend in die erneute Strafzumessung eingebracht werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht bearbeite ich Revisionsmandate persönlich. Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Urteil wegen Totschlags, Mordes oder eines anderen schweren Delikts Zweifel an der Strafzumessung haben, sollte das schriftliche Urteil unverzüglich revisionsrechtlich geprüft werden. Denn selbst eine auf den ersten Blick milde Strafe kann auf Rechtsfehlern beruhen.